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Verrechnungssteuer: Rückerstattung und Meldeverfahren für deutsche und österreichische Muttergesellschaften

Die Verrechnungssteuer beträgt 35 % auf Dividenden von Schweizer AG und GmbH. Deutsche Konzernmütter mit mindestens 10 % Beteiligung und österreichische Gesellschaften mit mindestens 20 % können diesen Satz via Meldeverfahren auf null reduzieren: Die Dividende fliesst dann brutto, ohne Vorauszahlung und spätere Rückforderung. Voraussetzung ist ein vorab genehmigtes Grundgesuch 823B bei der ESTV. Fehlt dieses oder liegt die Beteiligung unter der Schwelle, gilt die dreijährige Rückerstattungsfrist nach Art. 32 VStG. (Stand: August 2026)

Was ist die Verrechnungssteuer und warum trifft sie ausländische Muttergesellschaften?

Die Verrechnungssteuer ist eine schweizerische Bundessteuer, die nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) an der Quelle erhoben wird. Technisch ist die Schweizer Tochtergesellschaft Steuersubjekt: Sie behält 35 % der Bruttodividende ein (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG) und überweist diesen Betrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), bevor die restliche Dividende an den Aktionär fliesst. Das bedeutet, dass eine ausländische Muttergesellschaft ohne abkommensrechtliche Entlastung netto lediglich 65 % der Bruttodividende erhält.

Das Gesetz kennt weitere Sätze: 15 % auf Renteneinkünfte sowie 8 % auf bestimmte Versicherungsleistungen. Für Dividenden im internationalen Konzernverhältnis ist der 35 %-Satz auf Kapitalgesellschaftsdividenden der massgebende Ausgangspunkt.

Der Verrechnungssteuer kommt im schweizerischen System eine Sicherungsfunktion zu: Inländische Empfänger deklarieren die Erträge in der Steuerdeklaration und erhalten die Steuer anschliessend zurück. Für ausländische Empfänger hängt das Rückerstattungsrecht dagegen ausschliesslich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Deutschland und Österreich haben je ein eigenes DBA mit der Schweiz abgeschlossen, die sich in der zentralen Frage nach der Mindestbeteiligung und dem Verfahrensweg voneinander unterscheiden.

Zwei Wege stehen ausländischen Konzernmüttern zur Verfügung: das Rückerstattungsverfahren nach Art. 32 VStG, bei dem die Steuer zunächst einbehalten und danach zurückgefordert wird, und das Meldeverfahren nach Art. 20 VStG, bei dem keine Steuer einbehalten wird. Fragen zur übergeordneten steuerlichen Behandlung von Konzernstrukturen in der Schweiz beantwortet unsere Seite zur Unternehmenssteuer in der Schweiz.

DBA Schweiz–Deutschland: Bedingungen für den 0 %-Satz und den Normalsatz

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA CH-DE) vom 11.08.1971 (SR 0.672.913.62) bildet die abkommensrechtliche Grundlage für die Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden. Ein Änderungsprotokoll wurde am 21.08.2023 unterzeichnet, trat am 27.11.2025 in Kraft und ist ab dem 01.01.2026 anwendbar. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) hat das Inkrafttreten offiziell bestätigt.

Art. 10 DBA CH-DE regelt die Dividendenbesteuerung und sieht ab dem 01.01.2026 folgende Sätze vor:

  • 15 % der Bruttodividende (Normalsatz für Portfoliobeteiligungen unter 10 %)
  • 0 % (vollständige Befreiung), wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland ist und unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der Schweizer Tochtergesellschaft hält, für einen ununterbrochenen Zeitraum von 365 Tagen einschliesslich des Zahlungsdatums
  • 30 % der Bruttodividende für stille Beteiligungen und Genussscheine

Für die Planung zentral: Die Haltedauer von 365 Tagen muss ununterbrochen eingehalten werden. Eine Veräusserung oder Übertragung der Beteiligung innerhalb dieses Zeitraums beseitigt den Anspruch auf den 0 %-Satz für diese Ausschüttung. Nach der Neuregelung ab 01.01.2026 unterbrechen qualifizierte Reorganisationen wie Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen die Haltedauer nicht; die Frist läuft in diesen Fällen weiter.

Das Änderungsprotokoll führt zudem den Principal Purpose Test (PPT) als allgemeine Anti-Missbrauchsklausel ein, anwendbar ab dem 01.01.2026. Der PPT versagt DBA-Vorteile, wenn der hauptsächliche Zweck einer Struktur oder Transaktion die Erlangung eben dieser Vorteile ist. Das betrifft Holdinggesellschaften in Deutschland ohne wirtschaftliche Substanz, die allein zur Reduktion der schweizerischen Verrechnungssteuer zwischengeschaltet werden. Eine substanzrechtlich belastbare Holdingstruktur beschreiben wir auf unserer Seite zur Holding-Gründung in der Schweiz.

DBA Schweiz–Deutschland: Dividendensätze nach Beteiligungsquote, Art. 10 DBA CH-DE ab 01.01.2026
Beteiligungsquote (DE-Mutter)Satz auf BruttodividendeEmpfohlenes VerfahrenMindesthaltedauer
Unter 10 %15 %Rückerstattungsverfahren (ESTV Online-Portal)Keine
Mindestens 10 %0 %Meldeverfahren (Formular 823B + 108)365 Tage
Stille Beteiligungen / Genussscheine30 %Rückerstattungsverfahren (partiell)Nicht anwendbar

DBA Schweiz–Österreich: Steuerbefreiung ab 20 % Beteiligung

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich (DBA CH-AT) vom 30.01.1974 (SR 0.672.916.31) wurde zuletzt durch das Protokoll von 2012 (in Kraft seit 14.11.2012) geändert. Die österreichische Wirtschaftskammer (WKO) stellt das Merkblatt zur Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen aus der Schweiz bereit, das den Verfahrensweg für österreichische Empfänger erläutert.

Art. 10 DBA CH-AT regelt die Dividendenbesteuerung mit einem gegenüber dem DBA CH-DE höheren Schwellenwert für die Steuerbefreiung:

  • 15 % der Bruttodividende (Normalsatz bei einer Beteiligung unter 20 %)
  • 0 % (vollständige Befreiung), wenn der Empfänger eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich ist und unmittelbar mindestens 20 % des Kapitals der Schweizer Gesellschaft hält

Das DBA CH-AT enthält zudem vorteilhafte Nullsätze für weitere Einkommenskategorien: Zinsen sind ausschliesslich in Österreich steuerbar (0 % schweizerische Quellensteuer); Lizenzgebühren unterliegen in der Schweiz ebenfalls keiner Besteuerung. Für eine österreichische Konzernmutter, die Schuldinstrumente oder IP-Rechte an eine Schweizer Tochtergesellschaft vergeben hat, bedeutet dies, dass Zins- und Lizenzströme abkommensrechtlich vollständig von der schweizerischen Quellensteuer befreit sind.

Das DBA CH-AT nennt keine dem DBA CH-DE vergleichbare ausdrückliche 365-Tage-Frist. Massgebend sind die Nutzungsberechtigung an der Dividende und die Praxis der ESTV. Strukturen ohne wirtschaftliche Substanz, die allein zur Inanspruchnahme des 0 %-Satzes zwischengeschaltet werden, werden durch allgemeine Anti-Missbrauchsvorbehalte adressiert.

Vergleich DBA Schweiz–Deutschland und DBA Schweiz–Österreich: Quellensteuer auf Dividenden
MerkmalDBA CH-DE (ab 01.01.2026)DBA CH-AT
Abkommen (SR-Nummer)SR 0.672.913.62 (11.08.1971)SR 0.672.916.31 (30.01.1974, Protokoll 2012)
Normalsatz Dividenden15 %15 %
Mindestbeteiligung für 0 %10 %20 %
Haltedauer für 0 %-Satz365 Tage (ununterbrochen)Keine explizite Frist (ESTV-Praxis massgebend)
Anti-MissbrauchsklauselPrincipal Purpose Test (PPT) ab 01.01.2026Allgemeine Missbrauchsvorbehalte
Zinsen (CH-Quellensteuer)Nach DBA geregelt0 % (nur in AT steuerbar)
Lizenzen (CH-Quellensteuer)Nach DBA geregelt0 % (keine CH-Besteuerung)
Formular RückerstattungESTV Online-Portal (ab 2020) / Formular 85 (vor 2020)Formular 84, vierfach via AT-Finanzamt

Meldeverfahren statt Rückerstattungsverfahren: so entfällt die Liquiditätsbelastung

Das Meldeverfahren ist für DACH-Konzernverhältnisse das wirksamere Instrument, weil die Schweizer Tochtergesellschaft die Dividende meldet, anstatt die Steuer vorauszuzahlen. Die Muttergesellschaft erhält damit die Dividende in voller Höhe, ohne dass der Konzern zunächst 35 % vorfinanzieren und anschliessend das Rückerstattungsverfahren durchlaufen muss. Im Rückerstattungsverfahren beträgt die Bearbeitungszeit bei der ESTV in der Praxis mehrere Monate, teils deutlich länger. Das Meldeverfahren beseitigt diesen Liquiditätsnachteil vollständig.

Die rechtliche Grundlage des Meldeverfahrens im internationalen Konzernverhältnis bildet Art. 26a der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV). Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen:

  1. Es besteht ein gültiges DBA zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft (CH-DE oder CH-AT).
  2. Die ausländische Muttergesellschaft hält mindestens 10 % der Anteile an der Schweizer Tochtergesellschaft. Diese Schwelle gilt seit dem 01.01.2023; davor betrug sie 20 %.
  3. Die Muttergesellschaft ist wirtschaftlich nutzungsberechtigt an der Dividende (beneficial owner).
  4. Ein vorab bewilligtes Grundgesuch (Formular 823B) liegt vor und ist noch nicht abgelaufen.
  5. Die Beteiligungsstruktur ist überwiegend stabil.

Wichtige Abgrenzung für österreichische Konzernverhältnisse: Die allgemeine Schwelle für das Meldeverfahren beträgt 10 %. Die vollständige Steuerbefreiung nach DBA CH-AT (0 %) setzt jedoch eine Mindestbeteiligung von 20 % voraus. Eine österreichische Muttergesellschaft mit 15 % Beteiligung kann das Meldeverfahren nutzen, erreicht aber nur die DBA-Reduktion von 35 % auf 15 %, nicht den 0 %-Satz. Für den 0 %-Satz braucht sie die 20 %-Schwelle.

Formular 823B: das Grundgesuch. Das Grundgesuch muss von der Schweizer Tochtergesellschaft bei der ESTV eingereicht und genehmigt werden, bevor die erste Dividende unter dem Meldeverfahren ausgeschüttet wird. Eine Bewilligung im Nachhinein ist nicht möglich. Nach Erteilung gilt das Grundgesuch fünf Jahre; bis zum 31.12.2022 betrug die Gültigkeit drei Jahre.

Formular 108: die Einzelmeldung. Für jede Dividendenausschüttung muss die Schweizer Tochtergesellschaft Formular 108 innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung bei der ESTV einreichen. Die Frist beginnt am Fälligkeitstag der Dividende, nicht am Datum des Ausschüttungsbeschlusses. Versäumnisse können eine Verwaltungsbusse nach Art. 64 VStG auslösen.

Seit dem 10. Februar 2026 können beide Formulare, 823B und 108, vollständig über das ESTV ePortal digital eingereicht werden, ebenso Formular 106 (für inländische Konzernverhältnisse) sowie die Grundgesuchsvarianten 823 und 823C. Papiereinreichungen werden voraussichtlich schrittweise nicht mehr akzeptiert werden. Für Konzernmütter, die das Meldeverfahren nutzen oder erstmals beantragen wollen, ist die Einrichtung des ePortal-Zugangs damit eine operative Voraussetzung.

Rückerstattungsverfahren: wenn das Meldeverfahren nicht möglich ist

Das Rückerstattungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn kein gültiges Grundgesuch 823B vorliegt, die Mindestbeteiligung unterschritten ist oder das Meldeverfahren aus anderen Gründen nicht bewilligt wurde. Rechtsgrundlage ist Art. 32 VStG: Die Rückerstattungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerpflichtigen Leistungen fällig wurden. Für eine Dividende, die im Jahr 2024 fällig wurde, endet die Frist am 31. Dezember 2027.

Die Antragstellung unterscheidet sich nach dem Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft:

  • Deutsche Empfänger: Seit dem 01.01.2020 läuft der Rückerstattungsantrag über das Online-Portal der ESTV. Für ältere Fälle, bei denen die steuerbaren Erträge vor 2020 angefallen sind, kommt Formular 85 zum Einsatz.
  • Österreichische Empfänger: Formular 84 ist vierfach beim zuständigen österreichischen Finanzamt einzureichen. Die österreichische Behörde leitet den Antrag an die ESTV weiter.

Der Liquiditätsnachteil des Rückerstattungsverfahrens ist in der Praxis erheblich: Die Schweizer Tochtergesellschaft behält zunächst 35 % der Bruttodividende ein, und die Muttergesellschaft wartet auf die Rückerstattung, die in der Praxis mehrere Monate bis teils deutlich länger dauern kann. Für Konzernverhältnisse, bei denen die Beteiligungsquote und die Haltedauer die Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllen, ist der administrative Aufwand für das Grundgesuch 823B daher in der Regel klar vorzuziehen.

Zu beachten ist, dass die dreijährige Rückerstattungsfrist nach Art. 32 VStG absolut gilt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Verspätete Anträge werden von der ESTV abgewiesen.

Häufige Ablehnungsgründe und Verwirkung nach Art. 23 VStG

Die ESTV verweigert Meldeverfahren und Rückerstattungsansprüche in der Praxis aus denselben wiederkehrenden Fehlerquellen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die häufigsten Ursachen und ihre Rechtsfolgen.

Fristversäumnis bei Formular 108 (Art. 64 VStG). Das Formular 108 muss innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, kann die ESTV eine Verwaltungsbusse verhängen. Das materielle Recht auf das Meldeverfahren erlischt bei einem einmaligen Versäumnis nicht automatisch, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wiederholte Verspätungen erhöhen jedoch das Risiko einer Aberkennung des Meldeverfahrens und einer Nacherhebung der Steuer.

Fehlende Vorabbewilligung (Grundgesuch 823B). Ein Meldeverfahren ohne vorab genehmigtes und noch gültiges Grundgesuch 823B ist nicht zulässig. Wird die Dividende ausgeschüttet, bevor das Grundgesuch bewilligt wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben. Die Rückerstattung im ordentlichen Verfahren nach Art. 32 VStG bleibt in diesem Fall der einzige Weg zur Steuerentlastung.

Mindestbeteiligung unterschritten. Bei einer deutschen Muttergesellschaft mit einer Beteiligung unter 10 % besteht kein Anspruch auf den 0 %-Satz des DBA CH-DE; der Normalsatz von 15 % gilt, der im Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden kann. Bei einer österreichischen Muttergesellschaft mit einer Beteiligung unter 20 % entfällt ebenfalls der 0 %-Satz.

365-Tage-Haltedauer nicht erfüllt (DBA CH-DE). Wenn zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung die ununterbrochene Haltedauer von 365 Tagen noch nicht abgelaufen ist, besteht kein Anspruch auf den 0 %-Satz. Nur qualifizierte Reorganisationen unterbrechen die Frist nicht; marktmässige Übertragungen von Anteilen setzen die Frist auf null.

Fehlende Nutzungsberechtigung (beneficial ownership). Eine zwischengeschaltete Gesellschaft ohne wirtschaftliche Substanz und ohne eigene Entscheidungsfunktion, die die Dividende lediglich weiterleitet, gilt nicht als nutzungsberechtigt. In diesem Fall verweigert die ESTV den DBA-Schutz. Das revidierte DBA CH-DE verschärft die Kontrolle ab dem 01.01.2026 durch den Principal Purpose Test zusätzlich.

Nichtdeklaration im Heimatstaat (Art. 23 VStG). Der Rückerstattungsanspruch verfällt, wenn der Leistungsempfänger die steuerbaren Erträge nicht ordnungsgemäss in der Steuerdeklaration des Ansässigkeitsstaates ausweist. Dies gilt auch bei fahrlässiger Nichtdeklaration. Die Verwirkung wirkt endgültig; eine nachträgliche Nachmeldung lässt den Anspruch nicht wieder aufleben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2026 im Urteil A-2977/2025 erneut bestätigt, dass das Meldeverfahren nur bewilligt wird, wenn der Rückerstattungsanspruch des Leistungsempfängers eindeutig feststeht. Bestehen begründete Zweifel, namentlich bei Hinweisen auf vorsätzliche Nichtdeklaration, ist das Meldeverfahren zu verweigern und die Steuer nachzuerheben.

Praktische Checkliste für die Dividendenplanung

Die folgende Checkliste richtet sich an Konzernstrukturen mit einer Schweizer Tochtergesellschaft, die regelmässig Dividenden an eine deutsche oder österreichische Muttergesellschaft ausschüttet.

  1. Grundgesuch prüfen. Liegt ein von der ESTV bewilligtes Formular 823B vor, das noch nicht abgelaufen ist (Gültigkeit: 5 Jahre ab Bewilligung)? Wenn nein, Grundgesuch rechtzeitig vor der geplanten Ausschüttung einreichen; die Bewilligung der ESTV muss vorliegen, bevor die Dividende fliesst (kein Nachbewilligungsverfahren).
  2. Beteiligungsquote und Haltedauer verifizieren. DE-Mutter: mindestens 10 %, gehalten seit mindestens 365 Tagen ununterbrochen. AT-Mutter für 0 %-Satz: mindestens 20 %. Anteilsveränderungen durch Kapitalerhöhungen oder Umstrukturierungen rechtzeitig auf ihren Einfluss auf die Haltedauer prüfen.
  3. Fälligkeitstag im Ausschüttungsbeschluss klar definieren. Die 30-Tage-Frist für Formular 108 beginnt am Fälligkeitstag. Der Ausschüttungsbeschluss sollte den Fälligkeitstag ausdrücklich festhalten, um Unklarheiten zu vermeiden.
  4. Deklaration im Heimatstaat sicherstellen. Die Muttergesellschaft muss die Dividende in der Steuerdeklaration des Ansässigkeitsstaates ausweisen. Fehlt die Deklaration, verfällt der Rückerstattungsanspruch nach Art. 23 VStG endgültig.
  5. ESTV ePortal-Zugang einrichten. Seit dem 10.02.2026 lassen sich alle Formulare digital über das ESTV ePortal einreichen; die Papierwege laufen voraussichtlich aus. Benutzerkonten, Zugriffsrechte und Vollmachten sollten vor der nächsten Ausschüttungsperiode eingerichtet und getestet sein.
  6. Substanz der Muttergesellschaft dokumentieren. Die Muttergesellschaft muss als wirtschaftlich Nutzungsberechtigte auftreten können. Entscheidungsstrukturen, Personalausstattung und wirtschaftliche Funktion sind zu dokumentieren, um den PPT-Test (DBA CH-DE ab 2026) und allgemeine Missbrauchsvorbehalte (DBA CH-AT) zu bestehen.

Wann das Meldeverfahren nicht greift

Das Meldeverfahren nach Art. 26a VStV und die abkommensrechtliche Nullbesteuerung sind kein Automatismus in allen Konzernverhältnissen. In bestimmten Sachverhalten bleibt nur das Rückerstattungsverfahren oder ein erhöhter Quellensteuersatz.

Beteiligungsquote unter der Schwelle. Hält eine deutsche Gesellschaft weniger als 10 % oder eine österreichische Gesellschaft weniger als 20 % der Anteile an der Schweizer Tochtergesellschaft, besteht kein Anspruch auf den 0 %-Satz. Das Rückerstattungsverfahren ermöglicht die Reduktion auf den DBA-Normalsatz von 15 %; eine weitergehende Reduktion gibt es für Portfoliobeteiligungen abkommensrechtlich nicht.

Kein vorab genehmigtes Grundgesuch. Wer das Meldeverfahren nutzen will, muss das Grundgesuch 823B einreichen und die Bewilligung der ESTV abwarten, bevor die erste Dividende ausgeschüttet wird. Eine nachträgliche Bewilligung für bereits ausgeschüttete Dividenden sieht das Verfahren nicht vor. In diesem Fall bleibt das Rückerstattungsverfahren nach Art. 32 VStG der einzige Weg.

Struktur ohne wirtschaftliche Substanz. Eine Holdinggesellschaft, die keine eigene Entscheidungsfunktion ausübt, kein qualifiziertes Personal beschäftigt und lediglich als Durchleitungsstruktur zwischen dem operativen Unternehmen und der Endmutter dient, wird als nicht nutzungsberechtigt behandelt. Ab dem 01.01.2026 verschärft der Principal Purpose Test im DBA CH-DE die Kontrolle. In solchen Fällen kann die ESTV die DBA-Vorteile verweigern. Ob eine geplante Holdingstruktur substanzrechtlich standhalten wird, lässt sich mit einem Vorabentscheid der Steuerbehörde klären; Details dazu finden Sie auf unserer Seite zum Steuerruling in der Schweiz.

Rückerstattungsfrist abgelaufen. Wenn der Antrag auf Rückerstattung nach Art. 32 VStG nicht innerhalb von drei Jahren ab Ende des Ausschüttungsjahres gestellt wird, ist der Anspruch endgültig verwirkt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Verlängerung der Frist kennt das Gesetz nicht. Für Konzerne, die mehrere Jahre versäumt haben, Anträge zu stellen, lohnt sich eine Rückwärtsrechnung auf die noch offenen Fristenläufe.

Kein DBA. Für Muttergesellschaften mit Sitz in Staaten, mit denen die Schweiz kein einschlägiges DBA abgeschlossen hat, gilt der Verrechnungssteuersatz von 35 % ohne abkommensrechtliche Entlastung. Eine strukturelle Optimierung über eine zwischengeschaltete Gesellschaft in einem DBA-Staat ist zwar denkbar, erfordert aber substanzrechtlich einwandfreie Konstruktionen und steht unter dem Vorbehalt der Anti-Missbrauchsregeln.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Muss eine deutsche Muttergesellschaft die 35 % Verrechnungssteuer immer erst zahlen und dann zurückfordern?
Nein. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % und einem vorab genehmigten Grundgesuch 823B kann die deutsche Muttergesellschaft das Meldeverfahren nutzen. Die Schweizer Tochtergesellschaft meldet die Ausschüttung der ESTV und führt keine Steuer ab; die Dividende fliesst brutto. Nur bei einer Beteiligung unter 10 % oder ohne gültiges Grundgesuch bleibt ausschliesslich der Rückerstattungsweg nach Art. 32 VStG.
02Was ist der Unterschied zwischen Formular 823B und Formular 108?
Formular 823B ist das einmalige Grundgesuch für die Bewilligung des Meldeverfahrens. Die Schweizer Tochtergesellschaft reicht es vor der ersten Ausschüttung bei der ESTV ein; nach Bewilligung gilt es fünf Jahre. Formular 108 ist die Einzelmeldung pro Ausschüttung und muss innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende bei der ESTV eingereicht werden.
03Wie hoch ist die Verrechnungssteuer für eine österreichische Kapitalgesellschaft mit 25 % Beteiligung?
Null Prozent. Die österreichische Kapitalgesellschaft überschreitet die Mindestbeteiligung von 20 % gemäss Art. 10 DBA CH-AT (SR 0.672.916.31). Das Meldeverfahren ist anwendbar; die Schweizer Tochtergesellschaft führt keine Steuer ab. Hält die österreichische Gesellschaft weniger als 20 %, gilt der DBA-Normalsatz von 15 % der Bruttodividende.
04Wie lange hat eine ausländische Muttergesellschaft Zeit, die Verrechnungssteuer zurückzufordern?
Drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Dividende fällig wurde (Art. 32 VStG, SR 642.21). Für eine Ausschüttung im Jahr 2024 endet die Frist am 31. Dezember 2027. Massgebend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, nicht der Eingang beim Empfänger. Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch endgültig verwirkt.
05Was passiert, wenn die 30-Tage-Frist für das Meldeverfahren versäumt wird?
Die ESTV kann eine Verwaltungsbusse verhängen (Art. 64 VStG). Das Recht auf das Meldeverfahren selbst erlischt bei einem einmaligen Versäumnis nicht automatisch, wenn die materiellen Voraussetzungen sonst erfüllt sind. Wiederholte Verspätungen erhöhen das Risiko einer Aberkennung des Meldeverfahrens und einer Nacherhebung der Steuer erheblich.
06Gilt für eine österreichische Muttergesellschaft eine Mindesthaltedauer?
Das DBA CH-AT nennt keine dem DBA CH-DE vergleichbare 365-Tage-Frist; massgeblich sind die Nutzungsberechtigung und die ESTV-Praxis. Strukturen ohne wirtschaftliche Substanz, die allein zur Inanspruchnahme des 0 %-Satzes errichtet werden, werden durch allgemeine Anti-Missbrauchsvorbehalte adressiert.
07Was ist der Principal Purpose Test und wen betrifft er?
Der Principal Purpose Test (PPT) ist eine Anti-Missbrauchsklausel im revidierten DBA CH-DE, anwendbar ab dem 01.01.2026. Er versagt DBA-Vorteile, wenn der hauptsächliche Zweck einer Struktur oder Transaktion die Erlangung dieser Vorteile ist. Betroffen sind Holdingstrukturen ohne wirtschaftliche Substanz in Deutschland, die allein zur Minimierung der schweizerischen Verrechnungssteuer errichtet wurden.
08Welche Formulare brauchen deutsche und österreichische Gesellschaften für die Rückerstattung?
Für deutsche Empfänger läuft der Rückerstattungsantrag seit dem 01.01.2020 über das Online-Portal der ESTV. Für ältere Fälle, bei denen die Erträge vor 2020 angefallen sind, kommt Formular 85 zum Einsatz. Österreichische Empfänger reichen Formular 84 vierfach beim zuständigen österreichischen Finanzamt ein; die Weiterleitung an die ESTV erfolgt über die österreichische Behörde.
09Was bedeutet Verwirkung nach Art. 23 VStG?
Nach Art. 23 VStG verfällt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der Leistungsempfänger die steuerbaren Erträge nicht ordnungsgemäss in der Steuerdeklaration des Ansässigkeitsstaates ausweist. Dies gilt auch bei fahrlässiger Nichtdeklaration. Die Verwirkung wirkt endgültig; eine nachträgliche Nachmeldung lässt den Rückerstattungsanspruch grundsätzlich nicht wieder aufleben.
10Muss das Grundgesuch 823B für jede Dividendenausschüttung neu beantragt werden?
Nein. Das Grundgesuch 823B wird einmalig eingereicht und gilt nach Bewilligung fünf Jahre. Für jede einzelne Dividendenausschüttung muss jedoch Formular 108 innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende bei der ESTV eingereicht werden. Seit dem 10. Februar 2026 können beide Formulare vollständig über das ESTV ePortal digital abgewickelt werden.
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