
Stiftung oder Trust? Vermögensstrukturen in der Schweiz im Vergleich
Was Schweizer Recht für private Vermögensstrukturen zulässt
Das Schweizer Stiftungsrecht unterscheidet zwischen der allgemeinen Stiftung nach ZGB Art. 80–89c und der Familienstiftung nach ZGB Art. 335. Beide sind juristische Personen und erwerben ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister; die Eintragungspflicht gilt seit 2016 auch für Familienstiftungen. Familienstiftungen sind von der staatlichen Stiftungsaufsicht ausgenommen (Art. 87 Abs. 1 ZGB); Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. Klassische Stiftungen mit lokalem Wirkungskreis stehen unter kantonaler Aufsicht, Stiftungen mit übergemeindlichem oder internationalem Zweck unter der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA).
Der gesetzliche Zweckkatalog der Familienstiftung ist eng. Art. 335 Abs. 1 ZGB erlaubt eine Familienstiftung ausdrücklich für die Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen und ähnliche qualitativ gleichartige Zwecke. Was diesen Rahmen übersteigt, ist unzulässig: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten (Unterhalt) als verbotener Stiftungszweck. Art. 335 Abs. 2 ZGB verbietet überdies Familienfideikommisse ausdrücklich.
Dieses Unterhaltsverbot ist seit Jahren Gegenstand politischer Kritik, weil es wohlhabende Schweizer Familien faktisch zwingt, für Lebenshaltungszwecke auf ausländische Truststrukturen auszuweichen. Ständerat Thierry Burkart reichte deshalb am 15.12.2022 die Motion 22.4445 ein, die den Bundesrat beauftragt, einen Gesetzesentwurf zur Aufhebung dieses Verbots vorzulegen. Der Ständerat nahm die Motion am 12.12.2023 an, der Nationalrat folgte am 27.02.2024. Das Gesetz ist damit noch nicht geändert worden; ein Gesetzesentwurf des Bundesrats lag per Mitte 2026 noch nicht vor. Wer heute Lebenshaltungskosten über eine Struktur abdecken will, kann die Familienstiftung nach Art. 335 ZGB dafür nicht verwenden.
Die allgemeine Stiftung nach Art. 80–89c ZGB ist zweckoffener: Sie kann jede gemeinnützige, kulturelle, religiöse oder private Vermögenswidmung verfolgen, sofern der Zweck dauerhaft und bestimmbar ist. Gemeinnützige Stiftungen können auf Antrag von der Gewinn-, Kapital- und Erbschaftssteuer befreit werden. Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB sind von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen; sie werden wie reguläre Stiftungen besteuert. Das Stiftungsrechtsrevisionsgesetz trat am 01.01.2024 in Kraft.
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Warum es kein Schweizer Trustrecht gibt und wie Trusts dennoch anerkannt werden
Der Versuch, ein nationales Schweizer Trustrecht einzuführen, ist definitiv gescheitert. Der Bundesrat eröffnete am 12.01.2022 die Vernehmlassung zum Vorentwurf für die Umsetzung der Motion 18.3383, die eine Einführung des Trusts als Rechtsinstitut im Obligationenrecht vorsah. Die Vernehmlassungsfrist endete am 30.04.2022. Am 15.09.2023 beschloss der Bundesrat, das Vorhaben nicht weiterzuverfolgen: Die Vernehmlassung ergab keinen ausreichenden politischen Konsens; insbesondere die vorgeschlagenen Steuerregeln stiessen auf Ablehnung. Der Ständerat archivierte die Motion am 12.12.2023, der Nationalrat am 27.02.2024. Ein Wiederbelebungsversuch ist derzeit nicht absehbar.
Trotzdem sind in der Schweiz seit dem 01.07.2007 ausländische Trusts anerkannt. Grundlage ist das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371), das die Schweiz am 20.12.2006 genehmigt und am 26.04.2007 ratifiziert hat. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte durch Art. 149a–149e des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), ebenfalls in Kraft seit dem 01.07.2007. Die IPRG-Artikel regeln die Anerkennung auch ohne schriftliche Verfassung, den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und die Eintragung von Trustverhältnissen in öffentliche Register. Die Anerkennung ist zivilrechtlicher Natur; sie hat keine direkten Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung.
Ein Trust ist keine juristische Person. Er ist ein Rechtsverhältnis zwischen drei Parteien: dem Errichter (Settlor), der Vermögenswerte überträgt; dem Trustee (Treuhänder), der das rechtliche Eigentum hält und es treuhänderisch für die Begünstigten verwaltet; und den Begünstigten (Beneficiaries), die am wirtschaftlichen Ertrag und Kapital berechtigt sind. In der Schweiz gibt es kein Trustregister; der Trust hat keinen Handelsregistereintrag und untersteht keiner schweizerischen Aufsichtsbehörde.
Schweizer Privatpersonen, die einen Trust errichten wollen, wählen typischerweise das Recht einer etablierten Trustjurisdiktion: Jersey, Guernsey, England und Wales, Cayman Islands, Neuseeland oder das Fürstentum Liechtenstein. Die Wahl der Jurisdiktion beeinflusst die Schutzstärke gegenüber Gläubigerangriffen, die Flexibilität in der Trustgestaltung, die Berichtspflichten und die Bankfähigkeit der Struktur in der Schweiz.
Informationen zur Errichtung eines Trusts und zu professionellen Trustee-Dienstleistungen finden Sie auf unserer Serviceseite zur Trust-Errichtung in der Schweiz.
Besteuerung: Stiftung als Steuersubjekt, Trust als transparente Struktur
Die Schweizer Stiftung ist ein eigenständiges Steuersubjekt. Auf Bundesebene beträgt die Gewinnsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 4,25 Prozent des Reingewinns (Art. 71 DBG); Gewinne unter CHF 5'000 werden nicht besteuert. Kapitalgesellschaften zahlen im Vergleich 8,5 Prozent. Kantonal und kommunal gelten für Stiftungen eigene Tarife nach kantonalem Steuergesetz; die effektive Gesamtbelastung hängt vom Sitzkanton ab. Zusätzlich fällt kantonal Kapitalsteuer an. Ausschüttungen an Begünstigte können je nach kantonalem Recht als Einkommen oder als Schenkung qualifiziert werden.
Gemeinnützige Stiftungen können eine vollständige Steuerbefreiung von Gewinn-, Kapital-, Erbschafts- und Schenkungssteuer beantragen, sofern ihre Mittel ausschliesslich dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sind und kein Gewinnausschüttungsrecht besteht. Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB sind von dieser Befreiung ausgeschlossen und werden wie reguläre Stiftungen behandelt.
Ein ausländischer Trust wird in der Schweiz nicht als selbständiges Steuersubjekt anerkannt. Massgebend sind das SSK-Kreisschreiben Nr. 30 (22.08.2007) und das ESTV-Kreisschreiben Nr. 20 (März 2008), die gemeinsam die steuerliche Durchgriffsbehandlung regeln:
Ein widerruflicher Trust ist in jeder Konstellation vollständig transparent: Alle Trustvermögen und alle Einkünfte werden dem Errichter für die Einkommens- und Vermögenssteuer zugerechnet, unabhängig davon, ob Ausschüttungen tatsächlich fliessen.
Bei einem unwiderruflichen Trust mit festen Begünstigtenanteilen werden Vermögen und Einkommen den Begünstigten zugerechnet; Ausschüttungen sind auf deren Ebene steuerbar.
Bei einem unwiderruflichen Ermessens-Trust (discretionary trust), der vor der Begründung der schweizerischen Steueransässigkeit des Errichters errichtet wurde, ist das Trustvermögen grundsätzlich nicht der schweizerischen Vermögenssteuer unterworfen, sofern der Errichter die Kontrolle über das Vermögen tatsächlich aufgegeben hat. Ausschüttungen an in der Schweiz ansässige Begünstigte sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen steuerbar. Diese Konstellation bietet das bedeutendste Steuerplanungsfenster, das ein Trust gegenüber einer Stiftung eröffnet.
Bei der Verrechnungssteuer (35 Prozent) auf Schweizer Kapitalerträge gilt: Bei einem widerruflichen Trust kann der Errichter die Rückerstattung beanspruchen. Bei einem unwiderruflichen Ermessens-Trust ist eine Rückerstattung in der Regel nicht möglich, da kein einzelner Anspruchsberechtigter eindeutig identifizierbar ist.
Wer eine Truststruktur im Vorfeld einer Wohnsitznahme in der Schweiz plant oder die Steuerfolgen einer bestehenden Truststruktur absichern will, sollte vor dem Zuzug ein kantonales Steuerruling einholen. Dies ist nicht nur für den Errichter, sondern auch für die Folgefragen bei Ausschüttungen entscheidend. Goldblum and Partners begleitet diesen Prozess; weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Steuerruling in der Schweiz.
Strukturvergleich auf einen Blick
Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Merkmale gegenüber: einer Schweizer Stiftung und eines ausländischen Trusts für private Vermögensplanung (Stand: September 2026).
| Merkmal | Schweizer Stiftung | Ausländischer Trust |
|---|---|---|
| Rechtspersönlichkeit | Ja – eigenständige juristische Person | Nein – Rechtsverhältnis, kein Rechtssubjekt |
| Anwendbares Recht | Schweizerisch (ZGB Art. 80–89c, 335) | Ausländisch (Jersey, Guernsey, Cayman u.a.) |
| Handelsregistereintrag | Pflicht | Kein CH-Eintrag |
| Aufsichtsbehörde CH | ESA (eidgenössisch) oder kantonale Aufsicht | Keine in der Schweiz |
| Jährliche Aufsichtsgebühr | Durchschnittlich CHF 1'200 (ESA, ab 2024, je nach Tätigkeit) | Keine in der Schweiz |
| Mindestkapital | CHF 50'000 (Praxis der Stiftungsaufsicht) | Kein Schweizer Minimum |
| Steuerliche Behandlung CH | Eigenständiges Steuersubjekt | Durchgriffsbesteuerung (transparent) |
| Lebenshaltungskosten der Familie | Unzulässig (Art. 335 + BGer) – Reform hängig | Möglich (unwiderruflicher Ermessens-Trust) |
| Widerruflichkeit | Nicht widerrufbar nach Errichtung | Widerrufbar möglich (dann kein Vermögensschutz) |
| Vertraulichkeit | Handelsregister öffentlich zugänglich | Hohe Vertraulichkeit (kein CH-Register) |
| Gründungskosten (typisch) | CHF 10'000–15'000 | USD/GBP 10'000–25'000 (marktübliche Grössenordnung) |
| Laufende Kosten (typisch) | CHF 10'000–15'000+ pro Jahr | 0,5–1,5 % AUM pro Jahr (marktübliche Grössenordnung) |
| Zeitrahmen Errichtung | 4–8 Wochen | 2–6 Wochen (Deed) + 4–12 Wochen Bankeinführung |
Vermögensschutz: Was beide Strukturen leisten und wo Grenzen liegen
Die Schweizer Stiftung schützt Vermögen durch die unwiderrufliche Zweckwidmung: Sobald Vermögen rechtsgültig in die Stiftung eingebracht ist, gehört es dem Gründer nicht mehr; Gläubiger des Gründers können in der Regel nicht darauf zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Widmung wirklich vollständig und endgültig erfolgt ist. Wer sich faktisch die Kontrolle über das Stiftungsvermögen vorbehält, riskiert, dass Gerichte die Abschirmung durchbrechen.
Ein ausländischer Trust schützt Vermögen durch die treuhänderische Trennung: Das Vermögen steht rechtlich im Namen des Trustees und ist nicht Teil des Errichternachlasses, sofern die Struktur unwiderruflich ist. Schweizer Gerichte können eine Offshore-Vermögensschutzstruktur jedoch durchleuchten, wenn sie mit dem Ziel errichtet wurde, Gläubiger zu schädigen.
Für beide Strukturen gilt: Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG mit Fristen von bis zu fünf Jahren sind möglich, wenn die Übertragung in gläubigerschädigender Absicht erfolgte. Wer eine Stiftung oder einen Trust kurz vor einer drohenden Zwangsvollstreckung oder Insolvenz errichtet, kann damit den Schutzmechanismus nicht aktivieren.
Das schweizerische Erbrecht schränkt beide Strukturen ein. Seit der Reform vom 01.01.2023 beläuft sich der Pflichtteil von Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs; Eltern haben keinen Pflichtteil mehr, Ehegatten und eingetragene Partner behalten die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs. Eine Stiftung von Todes wegen (durch Verfügung von Todes wegen errichtet) unterliegt der Erbschaftssteuer und kann den Pflichtteil nicht verdrängen. Ein Trust, der zur Umgehung des Pflichtteils errichtet wird, ist nach Art. 522 ff. ZGB anfechtbar; für Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz gilt schweizerisches Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG).
Sind Schweizer Liegenschaften in die Struktur einzubeziehen, ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller, BewG) zu berücksichtigen. Das gilt für Nichtansässige sowohl bei der Stiftung als auch beim Trust; die Frage der Bewilligungspflicht hängt am konkreten Sachverhalt.
Kosten und Verwaltungsaufwand
Eine Schweizer Stiftung setzt in der Praxis der Stiftungsaufsicht ein Mindestkapital von CHF 50'000 voraus; dies ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Praxisregel der Stiftungsaufsichtsbehörden. Die einmaligen Gründungskosten liegen typischerweise bei CHF 10'000 bis CHF 15'000 und umfassen Notargebühren, den Handelsregistereintrag (Grundgebühr CHF 420 nach GebV-HReg, SR 221.411.1, zuzüglich weiterer Positionen), die SHAB-Publikation sowie Rechts- und Beratungshonorar (Stand: September 2026).
Im laufenden Betrieb fallen folgende Kostenpositionen an: Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erhebt ab dem 01.01.2024 durchschnittlich CHF 1'200 pro Jahr (je nach Tätigkeit der Stiftung). Für Buchhaltung, Revisionsstelle und Compliance sind in der Praxis weitere CHF 10'000 bis CHF 15'000 pro Jahr einzuplanen (Stand: September 2026). Der Zeitrahmen für die Errichtung liegt typischerweise bei vier bis acht Wochen nach vollständiger Dokumentation.
Für einen ausländischen Trust bewegen sich die Errichtungskosten in der Praxis in einem Bereich von USD/GBP 10'000 bis 25'000 (marktübliche Grössenordnung, Stand: September 2026), abhängig von der Wahl der Jurisdiktion, der Komplexität des Trustdokuments und dem Einsatz eines Protectors. Die laufenden Trustee-Gebühren werden typischerweise als Prozentsatz des verwalteten Vermögens berechnet, meistens zwischen 0,5 und 1,5 Prozent pro Jahr, mit einem Mindestbetrag, der in der Praxis selten unter CHF 15'000 bis CHF 25'000 pro Jahr liegt (Stand: September 2026). Hinzu kommen Kosten für die CRS-Meldepflichten (Abgabefrist 30. Juni), FATCA-Reporting an die IRS (Frist 31. Mai) und gegebenenfalls die jährliche Compliance-Prüfung durch den Trustee. Der Zeitrahmen für die Trustdeed-Errichtung liegt bei zwei bis sechs Wochen; die Bankkontoeröffnung für den Trust nimmt in der Schweiz typischerweise weitere vier bis zwölf Wochen in Anspruch.
Entscheidungsmatrix: Sieben typische Situationen
Die Wahl zwischen Stiftung und Trust hängt an der konkreten Konstellation. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Szenarien mit einer Empfehlung und der massgebenden Begründung.
| Situation | Empfehlung | Begründung |
|---|---|---|
| Schweizer Familie, Zweck: Bildungs- und Ausbildungskosten der Kinder | Familienstiftung (Art. 335 ZGB) | Erlaubter Zweckkatalog greift; lokales Recht; behördlich überwacht |
| Schweizer Familie, Zweck: Laufende Lebenshaltungskosten | Unwiderruflicher Ermessens-Trust (ausländisches Recht) | Art. 335-Verbot noch nicht aufgehoben; Trust deckt Unterhalt ab |
| Planung vor Zuzug in die Schweiz (Pre-Immigration) | Unwiderruflicher Ermessens-Trust (vor Zuzug errichten) | Trustvermögen grundsätzlich nicht CH-Vermögenssteuer unterworfen; Ausschüttungen erst bei Zufluss steuerbar |
| Rein gemeinnütziger Zweck | Schweizer Stiftung (Art. 80–89c ZGB) | Volle Steuerbefreiung möglich; lokale Glaubwürdigkeit; anerkannte Rechtsform |
| Internationale Mehrgenerationenfamilie | Trust (flexible Jurisdiktion) | Grenzüberschreitend anerkannt; diskretionäre Ausschüttungen je nach Bedarf möglich |
| Vertraulichkeit hat höchste Priorität | Trust (kein CH-Register) | Stiftung muss ins Handelsregister eingetragen werden; Trust hat keinen CH-Registereintrag |
| Versuch, Pflichtteilsrechte zu umgehen | Keine der beiden Strukturen ohne Rechtsberatung | Beide unterliegen ZGB Art. 522 ff.; Anfechtungsrisiko besteht; Strategie ist sorgfältig zu prüfen |
Wann Stiftung oder Trust nicht die richtige Wahl ist
Eine Schweizer Stiftung ist ungeeignet, wenn laufende Lebenshaltungskosten von Familienangehörigen abgedeckt werden sollen: Das Unterhaltsverbot des Art. 335 ZGB ist geltendes Recht, solange der Bundesrat keinen Gesetzesentwurf zur Motion 22.4445 vorgelegt und das Parlament diesen verabschiedet hat. Ebenso versagt die Stiftung, wenn der Gründer Flexibilität braucht, etwa um Begünstigte nachträglich zu ändern oder Vermögen zurückzurufen: Eine wirksam errichtete Stiftung ist unwiderrufbar; wer sich faktisch die Kontrolle vorbehält, riskiert, dass Aufsicht und Gerichte die Struktur in Frage stellen. Schliesslich scheidet die Stiftung aus, wenn das verfügbare Kapital deutlich unterhalb von CHF 50'000 liegt, da die Praxis der Stiftungsaufsicht diesen Betrag als Mindestgrösse voraussetzt.
Ein ausländischer Trust scheitert, wenn die entscheidenden Schritte erst nach dem Beginn der schweizerischen Steueransässigkeit unternommen werden: Das steuerliche Fenster für die Freistellung des Trustvermögens von der Schweizer Vermögenssteuer schliesst sich mit dem Zuzugsdatum. Auch ein widerruflicher Trust bietet keinen Vermögensschutz und keine steuerlichen Vorteile gegenüber direktem Eigentum; er ist lediglich eine administrative Hülle. Praktische Hürden entstehen zudem durch die Bankfähigkeit: Schweizer Banken überprüfen die wirtschaftliche Berechtigung an Trustvermögen intensiv; die Kontoeröffnung kann länger dauern als die Trustverwaltungsdokumentierung selbst. Wer die CRS- und FATCA-Berichtspflichten unterschätzt oder einen professionellen Trustee ohne FINMA-Bewilligung als Trustee nach FINIG einsetzt, riskiert regulatorische Konsequenzen.
Für beide Strukturen gilt: Eine Vermögensschutzstruktur, die wenige Monate vor einem absehbaren Vollstreckungsfall errichtet wird, ist anfechtbar. Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG mit Fristen von bis zu fünf Jahren können das Trennungsziel vollständig zunichtemachen. Die richtige Ausgangslage für beide Strukturen ist die proaktive Planung in einer Phase, in der keine Gläubigergefährdung im Raum steht.
Häufig gestellte Fragen.
01Gibt es eine Möglichkeit, einen Trust nach Schweizer Recht zu errichten?
02Was erlaubt Art. 335 ZGB einer Familienstiftung und was verbietet er?
03Kann eine Schweizer Familienstiftung die Lebenshaltungskosten meiner Familie übernehmen?
04Wie werden Trusts in der Schweiz besteuert?
05Was kostet die Errichtung einer Schweizer Stiftung?
06Was kostet die Errichtung eines ausländischen Trusts?
07Sind die Pflichtteilsansprüche meiner Kinder bei einer Stiftung oder einem Trust umgehbar?
08Braucht ein professioneller Trustee in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?
09Ist eine Stiftung oder ein Trust besser für den Vermögensschutz?
10Wann empfiehlt sich eine Stiftung statt eines Trusts?
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