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Stiftung oder Trust? Vermögensstrukturen in der Schweiz im Vergleich

Eine Schweizer Stiftung nach ZGB Art. 80 ff. ist eine selbständige juristische Person mit Handelsregistereintrag und Stiftungsaufsicht. Ein ausländischer Trust ist kein Rechtssubjekt, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen Errichter, Trustee und Begünstigten. Die Schweiz anerkennt Trusts nach ausländischem Recht seit dem 01.07.2007 aufgrund des Haager Trust-Übereinkommens (SR 0.221.371), verfügt aber über kein eigenes Trustrecht. Die Wahl zwischen beiden Strukturen hängt vom Steuerwohnsitz, der Frage der Lebenshaltungskosten, dem gewünschten Schutzniveau und dem Grad der erforderlichen Flexibilität ab. (Stand: September 2026)

Was Schweizer Recht für private Vermögensstrukturen zulässt

Das Schweizer Stiftungsrecht unterscheidet zwischen der allgemeinen Stiftung nach ZGB Art. 80–89c und der Familienstiftung nach ZGB Art. 335. Beide sind juristische Personen und erwerben ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister; die Eintragungspflicht gilt seit 2016 auch für Familienstiftungen. Familienstiftungen sind von der staatlichen Stiftungsaufsicht ausgenommen (Art. 87 Abs. 1 ZGB); Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. Klassische Stiftungen mit lokalem Wirkungskreis stehen unter kantonaler Aufsicht, Stiftungen mit übergemeindlichem oder internationalem Zweck unter der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA).

Der gesetzliche Zweckkatalog der Familienstiftung ist eng. Art. 335 Abs. 1 ZGB erlaubt eine Familienstiftung ausdrücklich für die Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen und ähnliche qualitativ gleichartige Zwecke. Was diesen Rahmen übersteigt, ist unzulässig: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten (Unterhalt) als verbotener Stiftungszweck. Art. 335 Abs. 2 ZGB verbietet überdies Familienfideikommisse ausdrücklich.

Dieses Unterhaltsverbot ist seit Jahren Gegenstand politischer Kritik, weil es wohlhabende Schweizer Familien faktisch zwingt, für Lebenshaltungszwecke auf ausländische Truststrukturen auszuweichen. Ständerat Thierry Burkart reichte deshalb am 15.12.2022 die Motion 22.4445 ein, die den Bundesrat beauftragt, einen Gesetzesentwurf zur Aufhebung dieses Verbots vorzulegen. Der Ständerat nahm die Motion am 12.12.2023 an, der Nationalrat folgte am 27.02.2024. Das Gesetz ist damit noch nicht geändert worden; ein Gesetzesentwurf des Bundesrats lag per Mitte 2026 noch nicht vor. Wer heute Lebenshaltungskosten über eine Struktur abdecken will, kann die Familienstiftung nach Art. 335 ZGB dafür nicht verwenden.

Die allgemeine Stiftung nach Art. 80–89c ZGB ist zweckoffener: Sie kann jede gemeinnützige, kulturelle, religiöse oder private Vermögenswidmung verfolgen, sofern der Zweck dauerhaft und bestimmbar ist. Gemeinnützige Stiftungen können auf Antrag von der Gewinn-, Kapital- und Erbschaftssteuer befreit werden. Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB sind von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen; sie werden wie reguläre Stiftungen besteuert. Das Stiftungsrechtsrevisionsgesetz trat am 01.01.2024 in Kraft.

Details zur Errichtung einer Schweizer Stiftung, zu Kapitalanforderungen und Aufsichtsverfahren finden Sie auf unserer Serviceseite zur Gründung einer Stiftung in der Schweiz.

Warum es kein Schweizer Trustrecht gibt und wie Trusts dennoch anerkannt werden

Der Versuch, ein nationales Schweizer Trustrecht einzuführen, ist definitiv gescheitert. Der Bundesrat eröffnete am 12.01.2022 die Vernehmlassung zum Vorentwurf für die Umsetzung der Motion 18.3383, die eine Einführung des Trusts als Rechtsinstitut im Obligationenrecht vorsah. Die Vernehmlassungsfrist endete am 30.04.2022. Am 15.09.2023 beschloss der Bundesrat, das Vorhaben nicht weiterzuverfolgen: Die Vernehmlassung ergab keinen ausreichenden politischen Konsens; insbesondere die vorgeschlagenen Steuerregeln stiessen auf Ablehnung. Der Ständerat archivierte die Motion am 12.12.2023, der Nationalrat am 27.02.2024. Ein Wiederbelebungsversuch ist derzeit nicht absehbar.

Trotzdem sind in der Schweiz seit dem 01.07.2007 ausländische Trusts anerkannt. Grundlage ist das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371), das die Schweiz am 20.12.2006 genehmigt und am 26.04.2007 ratifiziert hat. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte durch Art. 149a–149e des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), ebenfalls in Kraft seit dem 01.07.2007. Die IPRG-Artikel regeln die Anerkennung auch ohne schriftliche Verfassung, den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und die Eintragung von Trustverhältnissen in öffentliche Register. Die Anerkennung ist zivilrechtlicher Natur; sie hat keine direkten Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung.

Ein Trust ist keine juristische Person. Er ist ein Rechtsverhältnis zwischen drei Parteien: dem Errichter (Settlor), der Vermögenswerte überträgt; dem Trustee (Treuhänder), der das rechtliche Eigentum hält und es treuhänderisch für die Begünstigten verwaltet; und den Begünstigten (Beneficiaries), die am wirtschaftlichen Ertrag und Kapital berechtigt sind. In der Schweiz gibt es kein Trustregister; der Trust hat keinen Handelsregistereintrag und untersteht keiner schweizerischen Aufsichtsbehörde.

Schweizer Privatpersonen, die einen Trust errichten wollen, wählen typischerweise das Recht einer etablierten Trustjurisdiktion: Jersey, Guernsey, England und Wales, Cayman Islands, Neuseeland oder das Fürstentum Liechtenstein. Die Wahl der Jurisdiktion beeinflusst die Schutzstärke gegenüber Gläubigerangriffen, die Flexibilität in der Trustgestaltung, die Berichtspflichten und die Bankfähigkeit der Struktur in der Schweiz.

Informationen zur Errichtung eines Trusts und zu professionellen Trustee-Dienstleistungen finden Sie auf unserer Serviceseite zur Trust-Errichtung in der Schweiz.

Besteuerung: Stiftung als Steuersubjekt, Trust als transparente Struktur

Die Schweizer Stiftung ist ein eigenständiges Steuersubjekt. Auf Bundesebene beträgt die Gewinnsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 4,25 Prozent des Reingewinns (Art. 71 DBG); Gewinne unter CHF 5'000 werden nicht besteuert. Kapitalgesellschaften zahlen im Vergleich 8,5 Prozent. Kantonal und kommunal gelten für Stiftungen eigene Tarife nach kantonalem Steuergesetz; die effektive Gesamtbelastung hängt vom Sitzkanton ab. Zusätzlich fällt kantonal Kapitalsteuer an. Ausschüttungen an Begünstigte können je nach kantonalem Recht als Einkommen oder als Schenkung qualifiziert werden.

Gemeinnützige Stiftungen können eine vollständige Steuerbefreiung von Gewinn-, Kapital-, Erbschafts- und Schenkungssteuer beantragen, sofern ihre Mittel ausschliesslich dem gemeinnützigen Zweck gewidmet sind und kein Gewinnausschüttungsrecht besteht. Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB sind von dieser Befreiung ausgeschlossen und werden wie reguläre Stiftungen behandelt.

Ein ausländischer Trust wird in der Schweiz nicht als selbständiges Steuersubjekt anerkannt. Massgebend sind das SSK-Kreisschreiben Nr. 30 (22.08.2007) und das ESTV-Kreisschreiben Nr. 20 (März 2008), die gemeinsam die steuerliche Durchgriffsbehandlung regeln:

Ein widerruflicher Trust ist in jeder Konstellation vollständig transparent: Alle Trustvermögen und alle Einkünfte werden dem Errichter für die Einkommens- und Vermögenssteuer zugerechnet, unabhängig davon, ob Ausschüttungen tatsächlich fliessen.

Bei einem unwiderruflichen Trust mit festen Begünstigtenanteilen werden Vermögen und Einkommen den Begünstigten zugerechnet; Ausschüttungen sind auf deren Ebene steuerbar.

Bei einem unwiderruflichen Ermessens-Trust (discretionary trust), der vor der Begründung der schweizerischen Steueransässigkeit des Errichters errichtet wurde, ist das Trustvermögen grundsätzlich nicht der schweizerischen Vermögenssteuer unterworfen, sofern der Errichter die Kontrolle über das Vermögen tatsächlich aufgegeben hat. Ausschüttungen an in der Schweiz ansässige Begünstigte sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen steuerbar. Diese Konstellation bietet das bedeutendste Steuerplanungsfenster, das ein Trust gegenüber einer Stiftung eröffnet.

Bei der Verrechnungssteuer (35 Prozent) auf Schweizer Kapitalerträge gilt: Bei einem widerruflichen Trust kann der Errichter die Rückerstattung beanspruchen. Bei einem unwiderruflichen Ermessens-Trust ist eine Rückerstattung in der Regel nicht möglich, da kein einzelner Anspruchsberechtigter eindeutig identifizierbar ist.

Wer eine Truststruktur im Vorfeld einer Wohnsitznahme in der Schweiz plant oder die Steuerfolgen einer bestehenden Truststruktur absichern will, sollte vor dem Zuzug ein kantonales Steuerruling einholen. Dies ist nicht nur für den Errichter, sondern auch für die Folgefragen bei Ausschüttungen entscheidend. Goldblum and Partners begleitet diesen Prozess; weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Steuerruling in der Schweiz.

Strukturvergleich auf einen Blick

Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Merkmale gegenüber: einer Schweizer Stiftung und eines ausländischen Trusts für private Vermögensplanung (Stand: September 2026).

Vergleich Schweizer Stiftung und ausländischer Trust – rechtliche und steuerliche Merkmale
MerkmalSchweizer StiftungAusländischer Trust
RechtspersönlichkeitJa – eigenständige juristische PersonNein – Rechtsverhältnis, kein Rechtssubjekt
Anwendbares RechtSchweizerisch (ZGB Art. 80–89c, 335)Ausländisch (Jersey, Guernsey, Cayman u.a.)
HandelsregistereintragPflichtKein CH-Eintrag
Aufsichtsbehörde CHESA (eidgenössisch) oder kantonale AufsichtKeine in der Schweiz
Jährliche AufsichtsgebührDurchschnittlich CHF 1'200 (ESA, ab 2024, je nach Tätigkeit)Keine in der Schweiz
MindestkapitalCHF 50'000 (Praxis der Stiftungsaufsicht)Kein Schweizer Minimum
Steuerliche Behandlung CHEigenständiges SteuersubjektDurchgriffsbesteuerung (transparent)
Lebenshaltungskosten der FamilieUnzulässig (Art. 335 + BGer) – Reform hängigMöglich (unwiderruflicher Ermessens-Trust)
WiderruflichkeitNicht widerrufbar nach ErrichtungWiderrufbar möglich (dann kein Vermögensschutz)
VertraulichkeitHandelsregister öffentlich zugänglichHohe Vertraulichkeit (kein CH-Register)
Gründungskosten (typisch)CHF 10'000–15'000USD/GBP 10'000–25'000 (marktübliche Grössenordnung)
Laufende Kosten (typisch)CHF 10'000–15'000+ pro Jahr0,5–1,5 % AUM pro Jahr (marktübliche Grössenordnung)
Zeitrahmen Errichtung4–8 Wochen2–6 Wochen (Deed) + 4–12 Wochen Bankeinführung

Vermögensschutz: Was beide Strukturen leisten und wo Grenzen liegen

Die Schweizer Stiftung schützt Vermögen durch die unwiderrufliche Zweckwidmung: Sobald Vermögen rechtsgültig in die Stiftung eingebracht ist, gehört es dem Gründer nicht mehr; Gläubiger des Gründers können in der Regel nicht darauf zugreifen. Voraussetzung ist, dass die Widmung wirklich vollständig und endgültig erfolgt ist. Wer sich faktisch die Kontrolle über das Stiftungsvermögen vorbehält, riskiert, dass Gerichte die Abschirmung durchbrechen.

Ein ausländischer Trust schützt Vermögen durch die treuhänderische Trennung: Das Vermögen steht rechtlich im Namen des Trustees und ist nicht Teil des Errichternachlasses, sofern die Struktur unwiderruflich ist. Schweizer Gerichte können eine Offshore-Vermögensschutzstruktur jedoch durchleuchten, wenn sie mit dem Ziel errichtet wurde, Gläubiger zu schädigen.

Für beide Strukturen gilt: Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG mit Fristen von bis zu fünf Jahren sind möglich, wenn die Übertragung in gläubigerschädigender Absicht erfolgte. Wer eine Stiftung oder einen Trust kurz vor einer drohenden Zwangsvollstreckung oder Insolvenz errichtet, kann damit den Schutzmechanismus nicht aktivieren.

Das schweizerische Erbrecht schränkt beide Strukturen ein. Seit der Reform vom 01.01.2023 beläuft sich der Pflichtteil von Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs; Eltern haben keinen Pflichtteil mehr, Ehegatten und eingetragene Partner behalten die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs. Eine Stiftung von Todes wegen (durch Verfügung von Todes wegen errichtet) unterliegt der Erbschaftssteuer und kann den Pflichtteil nicht verdrängen. Ein Trust, der zur Umgehung des Pflichtteils errichtet wird, ist nach Art. 522 ff. ZGB anfechtbar; für Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz gilt schweizerisches Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG).

Sind Schweizer Liegenschaften in die Struktur einzubeziehen, ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller, BewG) zu berücksichtigen. Das gilt für Nichtansässige sowohl bei der Stiftung als auch beim Trust; die Frage der Bewilligungspflicht hängt am konkreten Sachverhalt.

Kosten und Verwaltungsaufwand

Eine Schweizer Stiftung setzt in der Praxis der Stiftungsaufsicht ein Mindestkapital von CHF 50'000 voraus; dies ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Praxisregel der Stiftungsaufsichtsbehörden. Die einmaligen Gründungskosten liegen typischerweise bei CHF 10'000 bis CHF 15'000 und umfassen Notargebühren, den Handelsregistereintrag (Grundgebühr CHF 420 nach GebV-HReg, SR 221.411.1, zuzüglich weiterer Positionen), die SHAB-Publikation sowie Rechts- und Beratungshonorar (Stand: September 2026).

Im laufenden Betrieb fallen folgende Kostenpositionen an: Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erhebt ab dem 01.01.2024 durchschnittlich CHF 1'200 pro Jahr (je nach Tätigkeit der Stiftung). Für Buchhaltung, Revisionsstelle und Compliance sind in der Praxis weitere CHF 10'000 bis CHF 15'000 pro Jahr einzuplanen (Stand: September 2026). Der Zeitrahmen für die Errichtung liegt typischerweise bei vier bis acht Wochen nach vollständiger Dokumentation.

Für einen ausländischen Trust bewegen sich die Errichtungskosten in der Praxis in einem Bereich von USD/GBP 10'000 bis 25'000 (marktübliche Grössenordnung, Stand: September 2026), abhängig von der Wahl der Jurisdiktion, der Komplexität des Trustdokuments und dem Einsatz eines Protectors. Die laufenden Trustee-Gebühren werden typischerweise als Prozentsatz des verwalteten Vermögens berechnet, meistens zwischen 0,5 und 1,5 Prozent pro Jahr, mit einem Mindestbetrag, der in der Praxis selten unter CHF 15'000 bis CHF 25'000 pro Jahr liegt (Stand: September 2026). Hinzu kommen Kosten für die CRS-Meldepflichten (Abgabefrist 30. Juni), FATCA-Reporting an die IRS (Frist 31. Mai) und gegebenenfalls die jährliche Compliance-Prüfung durch den Trustee. Der Zeitrahmen für die Trustdeed-Errichtung liegt bei zwei bis sechs Wochen; die Bankkontoeröffnung für den Trust nimmt in der Schweiz typischerweise weitere vier bis zwölf Wochen in Anspruch.

Entscheidungsmatrix: Sieben typische Situationen

Die Wahl zwischen Stiftung und Trust hängt an der konkreten Konstellation. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Szenarien mit einer Empfehlung und der massgebenden Begründung.

Entscheidungsmatrix Stiftung versus Trust – Empfehlung nach Situation
SituationEmpfehlungBegründung
Schweizer Familie, Zweck: Bildungs- und Ausbildungskosten der KinderFamilienstiftung (Art. 335 ZGB)Erlaubter Zweckkatalog greift; lokales Recht; behördlich überwacht
Schweizer Familie, Zweck: Laufende LebenshaltungskostenUnwiderruflicher Ermessens-Trust (ausländisches Recht)Art. 335-Verbot noch nicht aufgehoben; Trust deckt Unterhalt ab
Planung vor Zuzug in die Schweiz (Pre-Immigration)Unwiderruflicher Ermessens-Trust (vor Zuzug errichten)Trustvermögen grundsätzlich nicht CH-Vermögenssteuer unterworfen; Ausschüttungen erst bei Zufluss steuerbar
Rein gemeinnütziger ZweckSchweizer Stiftung (Art. 80–89c ZGB)Volle Steuerbefreiung möglich; lokale Glaubwürdigkeit; anerkannte Rechtsform
Internationale MehrgenerationenfamilieTrust (flexible Jurisdiktion)Grenzüberschreitend anerkannt; diskretionäre Ausschüttungen je nach Bedarf möglich
Vertraulichkeit hat höchste PrioritätTrust (kein CH-Register)Stiftung muss ins Handelsregister eingetragen werden; Trust hat keinen CH-Registereintrag
Versuch, Pflichtteilsrechte zu umgehenKeine der beiden Strukturen ohne RechtsberatungBeide unterliegen ZGB Art. 522 ff.; Anfechtungsrisiko besteht; Strategie ist sorgfältig zu prüfen

Wann Stiftung oder Trust nicht die richtige Wahl ist

Eine Schweizer Stiftung ist ungeeignet, wenn laufende Lebenshaltungskosten von Familienangehörigen abgedeckt werden sollen: Das Unterhaltsverbot des Art. 335 ZGB ist geltendes Recht, solange der Bundesrat keinen Gesetzesentwurf zur Motion 22.4445 vorgelegt und das Parlament diesen verabschiedet hat. Ebenso versagt die Stiftung, wenn der Gründer Flexibilität braucht, etwa um Begünstigte nachträglich zu ändern oder Vermögen zurückzurufen: Eine wirksam errichtete Stiftung ist unwiderrufbar; wer sich faktisch die Kontrolle vorbehält, riskiert, dass Aufsicht und Gerichte die Struktur in Frage stellen. Schliesslich scheidet die Stiftung aus, wenn das verfügbare Kapital deutlich unterhalb von CHF 50'000 liegt, da die Praxis der Stiftungsaufsicht diesen Betrag als Mindestgrösse voraussetzt.

Ein ausländischer Trust scheitert, wenn die entscheidenden Schritte erst nach dem Beginn der schweizerischen Steueransässigkeit unternommen werden: Das steuerliche Fenster für die Freistellung des Trustvermögens von der Schweizer Vermögenssteuer schliesst sich mit dem Zuzugsdatum. Auch ein widerruflicher Trust bietet keinen Vermögensschutz und keine steuerlichen Vorteile gegenüber direktem Eigentum; er ist lediglich eine administrative Hülle. Praktische Hürden entstehen zudem durch die Bankfähigkeit: Schweizer Banken überprüfen die wirtschaftliche Berechtigung an Trustvermögen intensiv; die Kontoeröffnung kann länger dauern als die Trustverwaltungsdokumentierung selbst. Wer die CRS- und FATCA-Berichtspflichten unterschätzt oder einen professionellen Trustee ohne FINMA-Bewilligung als Trustee nach FINIG einsetzt, riskiert regulatorische Konsequenzen.

Für beide Strukturen gilt: Eine Vermögensschutzstruktur, die wenige Monate vor einem absehbaren Vollstreckungsfall errichtet wird, ist anfechtbar. Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG mit Fristen von bis zu fünf Jahren können das Trennungsziel vollständig zunichtemachen. Die richtige Ausgangslage für beide Strukturen ist die proaktive Planung in einer Phase, in der keine Gläubigergefährdung im Raum steht.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01

Gibt es eine Möglichkeit, einen Trust nach Schweizer Recht zu errichten?

Nein. Die Schweiz verfügt über kein nationales Trustrecht. Das Parlament hat die Motion 18.3383 nach dem Entscheid des Bundesrats vom 15.09.2023, das Projekt einzustellen, am 12.12.2023 (Ständerat) und am 27.02.2024 (Nationalrat) archiviert. Wer einen Trust errichten will, muss auf ausländisches Recht zurückgreifen, etwa auf Jerseyrecht oder Guernsey-Recht. Die Schweiz anerkennt solche Trusts seit dem 01.07.2007 aufgrund des Haager Trust-Übereinkommens (SR 0.221.371).
02

Was erlaubt Art. 335 ZGB einer Familienstiftung und was verbietet er?

Art. 335 Abs. 1 ZGB lässt eine Familienstiftung für Erziehung, Ausstattung und Unterstützung von Familienangehörigen sowie für qualitativ gleichartige Zwecke zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die allgemeine Deckung von Lebenshaltungskosten (Unterhalt) unzulässig. Art. 335 Abs. 2 ZGB verbietet Familienfideikommisse ausdrücklich. Die Motion 22.4445 (eingereicht von Ständerat Thierry Burkart), von beiden Räten 2023/2024 angenommen, beauftragt den Bundesrat mit einem Gesetzesentwurf zur Aufhebung dieses Unterhaltsverbots.
03

Kann eine Schweizer Familienstiftung die Lebenshaltungskosten meiner Familie übernehmen?

Noch nicht. Art. 335 ZGB verbietet reine Unterhaltsstiftungen, und das Bundesgericht hat dieses Verbot in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Die Motion 22.4445 wurde von Ständerat (12.12.2023) und Nationalrat (27.02.2024) angenommen und verpflichtet den Bundesrat zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs. Das Gesetz ist jedoch noch nicht geändert; der Entwurf stand per Mitte 2026 noch aus. Wer bereits heute Lebenshaltungskosten über eine Struktur abdecken will, wählt typischerweise einen unwiderruflichen Ermessens-Trust nach ausländischem Recht.
04

Wie werden Trusts in der Schweiz besteuert?

Die Schweiz behandelt einen Trust nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Das SSK-Kreisschreiben Nr. 30 (22.08.2007) und das ESTV-Kreisschreiben Nr. 20 (März 2008) regeln die Durchgriffsbesteuerung. Ein widerruflicher Trust ist vollständig transparent; Vermögen und Einkommen werden dem Errichter zugerechnet. Bei einem unwiderruflichen Ermessens-Trust, der vor Begründung der Schweizer Steueransässigkeit errichtet wurde, ist das Trustvermögen grundsätzlich nicht der schweizerischen Vermögenssteuer unterworfen; Ausschüttungen werden bei Zufluss besteuert.
05

Was kostet die Errichtung einer Schweizer Stiftung?

Das Mindestkapital beträgt in der Praxis der Stiftungsaufsicht CHF 50'000. Die Gründungskosten liegen typischerweise bei CHF 10'000 bis CHF 15'000 (Notar, Handelsregister, Rechts- und Beratungskosten). Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erhebt ab 2024 durchschnittlich CHF 1'200 pro Jahr, je nach Tätigkeit. Der laufende Verwaltungsaufwand für Buchhaltung, Revision und Compliance beläuft sich in der Praxis auf weitere CHF 10'000 bis CHF 15'000 pro Jahr.
06

Was kostet die Errichtung eines ausländischen Trusts?

Die Errichtungskosten liegen in der Praxis bei USD/GBP 10'000 bis 25'000 (marktübliche Grössenordnung), abhängig von Jurisdiktion und Komplexität des Trustdokuments. Die laufenden Trustee-Gebühren bewegen sich typischerweise im Bereich von 0,5 bis 1,5 Prozent des verwalteten Vermögens pro Jahr. Hinzu kommen Kosten für Bankkontoeröffnung, CRS/FATCA-Compliance und gegebenenfalls Protector-Honorare. Die Trustverwaltung kann damit die Stiftungsverwaltung volumenmässig übersteigen, bietet aber mehr strukturelle Flexibilität.
07

Sind die Pflichtteilsansprüche meiner Kinder bei einer Stiftung oder einem Trust umgehbar?

Nein. Sowohl Stiftung als auch Trust unterliegen dem zwingenden schweizerischen Erbrecht. Seit der Reform vom 01.01.2023 beträgt der Pflichtteil von Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs; Eltern haben seither keinen Pflichtteil mehr. Für Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz gilt schweizerisches Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Ein Trust, der offenkundig zur Umgehung von Pflichtteilen errichtet wird, ist nach Art. 522 ff. ZGB anfechtbar.
08

Braucht ein professioneller Trustee in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?

Ja. Berufsmässige Trustees, die in der Schweiz tätig sind, benötigen seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) eine FINMA-Bewilligung als Trustee nach Art. 17 Abs. 2 FINIG. Dazu gehören Anforderungen an die Organisation, das Mindestkapital, die Unternehmensleitung sowie ein Compliance-System. Die Geldwäschereigesetz-Pflichten nach GwG gelten für in der Schweiz tätige Trustees als Finanzintermediäre unabhängig von der Bewilligungskategorie.
09

Ist eine Stiftung oder ein Trust besser für den Vermögensschutz?

Beide Strukturen trennen Vermögen wirksam vom Gründer ab, sofern sie ordnungsgemäss und unwiderruflich errichtet werden. Die Schweizer Stiftung bietet lokale Rechtssicherheit und behördliche Aufsicht; der Gründer gibt dabei jede Kontrolle ab. Ein ausländischer Trust erlaubt mehr Flexibilität, etwa durch Letter of Wishes oder eine Protector-Funktion. Beide unterliegen den Anfechtungsregeln nach Art. 285 ff. SchKG mit Fristen von bis zu fünf Jahren bei gläubigerschädigender Absicht.
10

Wann empfiehlt sich eine Stiftung statt eines Trusts?

Eine Schweizer Stiftung ist dann vorzuziehen, wenn der Zweck klar definierbar ist (Bildung, Förderung, gemeinnützige Ziele), lokale Rechtssicherheit und Aufsicht erwünscht sind, keine Notwendigkeit besteht, laufende Lebenshaltungskosten zu decken, und der Handelsregistereintrag kein Hindernis darstellt. Für gemeinnützige Stiftungen kommt eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht. Familienstiftungen nach Art. 335 ZGB eignen sich für Erziehungs- und Ausbildungskosten sowie definierte Unterstützungsleistungen innerhalb des Zweckkatalogs.

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