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Eintrag ins Handelsregister Schweiz: Pflicht, Ablauf und Wirkung

Ein Einzelunternehmen muss sich eintragen lassen, sobald sein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat (Art. 931 Abs. 1 OR). Für AG, GmbH, Genossenschaft und Stiftung gilt die Pflicht unabhängig vom Umsatz, und der Eintrag ist dort konstitutiv: Nach Art. 643 Abs. 1 OR entsteht die AG als juristische Person erst mit ihm. Wirksam wird ein Eintrag nach Art. 936a Abs. 1 OR mit der elektronischen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nicht mit der Anmeldung. (Stand: 26.08.2026)

Art. 931 OR: die Umsatzschwelle von CHF 100'000 für Einzelunternehmen

Art. 931 Abs. 1 OR knüpft die Eintragungspflicht der natürlichen Person an eine Zahl: Wer ein Gewerbe betreibt, «das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat», muss sein Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe und Landwirte, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

Drei Details entscheiden über die Anwendung. Massgebend ist der Umsatzerlös, nicht der Gewinn. Massgebend ist das letzte Geschäftsjahr, nicht die Planung; die Pflicht entsteht also rückblickend, sobald das Jahr abgeschlossen ist. Und massgebend ist der Ort der Niederlassung, was bei mehreren Standorten die Zuständigkeit bestimmt. Abs. 2 ergänzt, dass Zweigniederlassungen am Ort einzutragen sind, an dem sie sich befinden.

Abs. 3 hält fest, dass Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen ohne Eintragungspflicht das Recht haben, sich eintragen zu lassen. Der freiwillige Eintrag ist also zulässig, und er hat Folgen, die weiter unten behandelt werden.

AG und GmbH: der Eintrag als Entstehungsvoraussetzung

Bei den Kapitalgesellschaften hat der Eintrag eine andere Qualität. Nach Art. 643 Abs. 1 OR erlangt die Aktiengesellschaft «das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister». Art. 779 Abs. 1 OR formuliert die Regel für die GmbH gleich. Vor dem Eintrag besteht keine juristische Person, sondern eine einfache Gesellschaft der Gründer, mit persönlicher Haftung der Handelnden.

Abs. 2 beider Bestimmungen enthält eine bemerkenswerte Schutzregel: Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorhanden waren. Der fehlerhafte Eintrag macht die Gesellschaft also nicht zur Nichtgesellschaft. Abs. 3 gibt Gläubigern und Aktionären stattdessen einen Auflösungsanspruch, wenn bei der Gründung Vorschriften missachtet und ihre Interessen dadurch erheblich gefährdet oder verletzt wurden; das Klagerecht ist befristet.

Art. 936b OR: was der Eintrag gegenüber Dritten bewirkt

Die praktische Bedeutung des Registers liegt in Art. 936b OR, und die drei Absätze wirken in verschiedene Richtungen.

Abs. 1: Wurde eine Tatsache eingetragen, kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt. Die Publizität ersetzt die tatsächliche Kenntnis; wer mit einer Gesellschaft kontrahiert, muss sich das Register entgegenhalten lassen.

Abs. 2: Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihm bekannt war. Das ist die Norm, die den Rücktritt eines Zeichnungsberechtigten zum Haftungsproblem macht, solange er nicht nachgeführt ist: Die Gesellschaft trägt die Beweislast dafür, dass der Dritte vom Rücktritt wusste.

Abs. 3: Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene, aber unrichtige Tatsache verlassen hat, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Registerinhalt gilt also im Zweifel zulasten derjenigen, die ihn hätten richtigstellen müssen.

Art. 936 und 936a OR: Öffentlichkeit, Zefix und der Wirksamkeitszeitpunkt

Art. 936 Abs. 1 OR erklärt das Handelsregister für öffentlich, und der Umfang geht weiter, als die meisten annehmen: Die Öffentlichkeit erstreckt sich auf die Einträge, die Anmeldungen und die Belege; nicht öffentlich ist allein die AHV-Versichertennummer. Nach Abs. 2 werden Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht, weitere Belege und Anmeldungen sind beim Handelsregisteramt einsehbar oder werden auf Anfrage online zugänglich gemacht. Abs. 3 verlangt eine Suche nach bestimmten Kriterien; umgesetzt ist das im Zentralen Firmenindex Zefix.

Art. 936a Abs. 1 OR bestimmt den Zeitpunkt: Die Einträge werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht und «werden mit der Veröffentlichung wirksam». Zwischen Anmeldung, Eintragungsverfügung und Publikation liegt also eine Phase, in der die Änderung noch nicht gegenüber Dritten wirkt. Wer eine Transaktion auf den Registerstand abstellt, sollte auf die Publikation abstellen, nicht auf die Einreichung.

Art. 937 und 938 OR: Prüfung durch das Amt und Eintragung von Amtes wegen

Art. 937 OR verpflichtet die Handelsregisterbehörden zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind, «insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen». Diese Kognition ist begrenzt: Das Amt prüft die formelle und die offensichtliche materielle Rechtmässigkeit, es führt keine inhaltliche Zweckmässigkeitskontrolle durch.

Art. 938 OR regelt die Gegenrichtung. Abs. 1: Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist. Abs. 2: Kommen sie der Aufforderung nicht nach, nimmt das Amt die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor. Wer den Eintrag also aussitzt, verhindert ihn nicht, sondern verliert nur die Kontrolle über Inhalt und Zeitpunkt.

Eintragungspflicht und Buchführungspflicht: zwei verschiedene Schwellen

Die beiden Zahlen werden regelmässig verwechselt, weil beide an den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres anknüpfen.

Schwellenwerte für Handelsregistereintrag und Buchführungspflicht bei Einzelunternehmen und juristischen Personen
RechtsträgerEintrag (Art. 931 OR)Buchführung (Art. 957 OR)
Einzelunternehmen unter CHF 100'000 UmsatzFreiwilligEinnahmen, Ausgaben, Vermögenslage
Einzelunternehmen ab CHF 100'000 UmsatzPflichtEinnahmen, Ausgaben, Vermögenslage bis CHF 500'000
Einzelunternehmen ab CHF 500'000 UmsatzPflichtVolle Buchführung und Rechnungslegung
AG, GmbH, GenossenschaftPflicht, unabhängig vom UmsatzVolle Buchführung und Rechnungslegung

Art. 957 Abs. 1 OR unterstellt der vollen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr sowie sämtliche juristischen Personen. Abs. 2 lässt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter dieser Schwelle sowie für nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen eine Aufzeichnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügen. Ein eingetragenes Einzelunternehmen mit CHF 250'000 Umsatz ist also eintragungspflichtig, aber nicht zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.

Art. 933 OR: jede Änderung ist nachzuführen

Art. 933 Abs. 1 OR ist knapp und absolut: «Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.» Das betrifft Firma, Sitz und Rechtsdomizil, Zweck, Kapital, Mitglieder der Organe, Zeichnungsberechtigungen und die Revisionsstelle. Wie weit der Schutz aus Art. 956 OR für die Firma reicht und wann eine Adressänderung eine Statutenänderung auslöst, behandeln wir unter Geschäftsadresse in der Schweiz.

Abs. 2 gibt einer ausgeschiedenen Person das Recht, die Löschung ihres Eintrags selbst anzumelden. Das ist der Ausweg für ein zurückgetretenes Verwaltungsratsmitglied, dessen Gesellschaft die Mutation nicht vornimmt: Wegen Art. 936b Abs. 2 OR wirkt der Rücktritt gegenüber gutgläubigen Dritten sonst nicht.

Art. 934 und 935 OR: Löschung von Amtes wegen und Wiedereintragung

Art. 934 Abs. 1 OR erlaubt dem Handelsregisteramt, eine Rechtseinheit zu löschen, die keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Abs. 2 sieht ein gestuftes Verfahren vor: Aufforderung an die Rechtseinheit, ein Interesse an der Aufrechterhaltung mitzuteilen; bei Ergebnislosigkeit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an weitere Betroffene; bleibt auch das ergebnislos, wird gelöscht. Melden Betroffene ein Interesse an, überweist das Amt die Sache nach Abs. 3 dem Gericht.

Art. 935 Abs. 1 OR öffnet den Weg zurück: Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht die Wiedereintragung beantragen. Abs. 2 nennt als Beispiele nicht verwertete oder nicht verteilte Aktiven nach Abschluss der Liquidation, die Teilnahme der gelöschten Rechtseinheit als Partei in einem Gerichtsverfahren, die Bereinigung eines öffentlichen Registers und den Abschluss eines Konkursverfahrens.

Wann der freiwillige Eintrag nicht sinnvoll ist

Der Eintrag ist unterhalb der Schwelle von Art. 931 Abs. 1 OR ein Wahlrecht, und die Wahl hat Kosten.

Er verändert die Betreibungsart. Eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person unterliegt der Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung. Für ein kleines Gewerbe mit dünner Kapitaldecke ist das ein realer Nachteil, weil der Konkurs die gesamte Existenz erfasst und nicht nur das gepfändete Vermögen.

Er macht Daten dauerhaft öffentlich. Name, Wohnort und Funktion der eingetragenen Personen sind nach Art. 936 Abs. 1 OR öffentlich und über Zefix weltweit auffindbar. Wer das nicht will, hat ohne Eintragungspflicht keinen Anlass dazu.

Er löst Nachführungspflichten aus. Ab dem Eintrag greift Art. 933 Abs. 1 OR mit der Pflicht, jede Änderung nachzuführen, samt der dafür anfallenden Gebühren.

Dem stehen die üblichen Gründe für den freiwilligen Eintrag gegenüber: der Firmenschutz nach Art. 956 OR, die Möglichkeit, eine Firma mit Fantasiebezeichnung zu führen, die Anforderungen mancher Auftraggeber und Banken, und die Vorbereitung eines späteren Wechsels in eine Kapitalgesellschaft. Die Abwägung ist eine Einzelfallfrage und keine Formsache.

Anmeldung, Statutenanpassung, Mutationen und die Nachführung von Organen und Zeichnungsberechtigungen gehören zum Gesellschaftssekretariat von Goldblum und Partner AG mit Büros in Zürich und Zug. Zur Neugründung siehe Firmengründung in der Schweiz.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Ab wann muss man sich ins Handelsregister eintragen lassen?
Für Einzelunternehmen gilt eine Umsatzschwelle. Nach Art. 931 Abs. 1 OR muss eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat, ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe und Landwirte, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Massgebend ist der Umsatz des abgelaufenen Geschäftsjahres, nicht der geplante. Für AG, GmbH, Genossenschaft, Verein mit kaufmännischem Gewerbe und Stiftung besteht die Eintragungspflicht unabhängig vom Umsatz.
02Ist der Handelsregistereintrag bei AG und GmbH konstitutiv?
Ja. Nach Art. 643 Abs. 1 OR erlangt die Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung ins Handelsregister; Art. 779 Abs. 1 OR sagt dasselbe für die GmbH. Vor dem Eintrag existiert die Gesellschaft als juristische Person nicht. Beim Einzelunternehmen ist es umgekehrt: Das Unternehmen besteht unabhängig vom Eintrag, dieser hat lediglich deklaratorische Wirkung und knüpft weitere Rechtsfolgen an.
03Wie lange dauert ein Eintrag ins Handelsregister?
Ein gesetzliches Maximum gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Anmeldung und der Auslastung des kantonalen Handelsregisteramtes ab. Nach Art. 937 OR prüfen die Handelsregisterbehörden, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob Anmeldung und Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen. Diese Prüfung ist der zeitbestimmende Schritt: Eine unvollständige Anmeldung löst eine Nachfrist aus und beginnt die Bearbeitung faktisch neu. Wirksam wird der Eintrag nach Art. 936a Abs. 1 OR mit der elektronischen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
04Was bewirkt der Eintrag im Handelsregister gegenüber Dritten?
Art. 936b OR regelt drei Wirkungen. Erstens kann nach Abs. 1 niemand einwenden, er habe eine eingetragene Tatsache nicht gekannt. Zweitens kann nach Abs. 2 eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsache einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihm bekannt war. Drittens ist nach Abs. 3 zu schützen, wer sich gutgläubig auf eine eingetragene, aber unrichtige Tatsache verlassen hat, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wer eine gelöschte Zeichnungsberechtigung nicht eintragen lässt, trägt deshalb das Risiko.
05Löst der Eintrag automatisch die Buchführungspflicht aus?
Nein, die beiden Schwellen sind verschieden. Der Eintrag wird nach Art. 931 Abs. 1 OR ab CHF 100'000 Umsatzerlös Pflicht. Die volle Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht nach Art. 957 Abs. 1 OR trifft Einzelunternehmen und Personengesellschaften erst ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; darunter genügt nach Abs. 2 eine Aufzeichnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Juristische Personen unterliegen der vollen Pflicht unabhängig vom Umsatz. Ein eingetragenes Einzelunternehmen mit CHF 200'000 Umsatz führt also eine Milchbüchleinrechnung, keine doppelte Buchhaltung.
06Kann das Handelsregisteramt eine Gesellschaft von sich aus löschen?
Ja. Nach Art. 934 Abs. 1 OR löscht das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit, die keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat. Abs. 2 beschreibt das Verfahren: Zuerst wird die Rechtseinheit aufgefordert, ein Interesse an der Aufrechterhaltung mitzuteilen; bleibt das ergebnislos, folgt eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an weitere Betroffene; bleibt auch diese ergebnislos, wird gelöscht. Melden weitere Betroffene ein Interesse an, überweist das Amt die Sache nach Abs. 3 dem Gericht.
07Kann eine gelöschte Gesellschaft wieder eingetragen werden?
Ja, auf gerichtlichem Weg. Nach Art. 935 Abs. 1 OR kann beim Gericht die Wiedereintragung beantragen, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Abs. 2 nennt als Beispiele, dass nach Abschluss der Liquidation nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt wurden, dass die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt, dass die Wiedereintragung zur Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist oder dass sie im Konkursfall für den Abschluss des Verfahrens nötig ist.
08Ist das Handelsregister öffentlich einsehbar?
Ja. Art. 936 Abs. 1 OR erklärt das Handelsregister für öffentlich; die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege, wobei die AHV-Versichertennummer ausgenommen ist. Nach Abs. 2 werden Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht; weitere Belege und Anmeldungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar. Abs. 3 verlangt eine Suchfunktion nach bestimmten Kriterien. Umgesetzt wird das über den Zentralen Firmenindex Zefix.
09Muss jede Änderung im Handelsregister nachgeführt werden?
Ja. Art. 933 Abs. 1 OR ist eindeutig: Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Das betrifft Firma, Sitz und Rechtsdomizil, Zweck, Kapital, Organe und Zeichnungsberechtigungen sowie die Revisionsstelle. Nach Abs. 2 hat eine ausgeschiedene Person das Recht, die Löschung ihres Eintrags selbst anzumelden, was für zurückgetretene Verwaltungsratsmitglieder praktisch bedeutsam ist, solange die Gesellschaft untätig bleibt.
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