
Eintrag ins Handelsregister Schweiz: Pflicht, Ablauf und Wirkung
Art. 931 OR: die Umsatzschwelle von CHF 100'000 für Einzelunternehmen
Art. 931 Abs. 1 OR knüpft die Eintragungspflicht der natürlichen Person an eine Zahl: Wer ein Gewerbe betreibt, «das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat», muss sein Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe und Landwirte, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
Drei Details entscheiden über die Anwendung. Massgebend ist der Umsatzerlös, nicht der Gewinn. Massgebend ist das letzte Geschäftsjahr, nicht die Planung; die Pflicht entsteht also rückblickend, sobald das Jahr abgeschlossen ist. Und massgebend ist der Ort der Niederlassung, was bei mehreren Standorten die Zuständigkeit bestimmt. Abs. 2 ergänzt, dass Zweigniederlassungen am Ort einzutragen sind, an dem sie sich befinden.
Abs. 3 hält fest, dass Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen ohne Eintragungspflicht das Recht haben, sich eintragen zu lassen. Der freiwillige Eintrag ist also zulässig, und er hat Folgen, die weiter unten behandelt werden.
AG und GmbH: der Eintrag als Entstehungsvoraussetzung
Bei den Kapitalgesellschaften hat der Eintrag eine andere Qualität. Nach Art. 643 Abs. 1 OR erlangt die Aktiengesellschaft «das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister». Art. 779 Abs. 1 OR formuliert die Regel für die GmbH gleich. Vor dem Eintrag besteht keine juristische Person, sondern eine einfache Gesellschaft der Gründer, mit persönlicher Haftung der Handelnden.
Abs. 2 beider Bestimmungen enthält eine bemerkenswerte Schutzregel: Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorhanden waren. Der fehlerhafte Eintrag macht die Gesellschaft also nicht zur Nichtgesellschaft. Abs. 3 gibt Gläubigern und Aktionären stattdessen einen Auflösungsanspruch, wenn bei der Gründung Vorschriften missachtet und ihre Interessen dadurch erheblich gefährdet oder verletzt wurden; das Klagerecht ist befristet.
Art. 936b OR: was der Eintrag gegenüber Dritten bewirkt
Die praktische Bedeutung des Registers liegt in Art. 936b OR, und die drei Absätze wirken in verschiedene Richtungen.
Abs. 1: Wurde eine Tatsache eingetragen, kann niemand einwenden, er habe sie nicht gekannt. Die Publizität ersetzt die tatsächliche Kenntnis; wer mit einer Gesellschaft kontrahiert, muss sich das Register entgegenhalten lassen.
Abs. 2: Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihm bekannt war. Das ist die Norm, die den Rücktritt eines Zeichnungsberechtigten zum Haftungsproblem macht, solange er nicht nachgeführt ist: Die Gesellschaft trägt die Beweislast dafür, dass der Dritte vom Rücktritt wusste.
Abs. 3: Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene, aber unrichtige Tatsache verlassen hat, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Registerinhalt gilt also im Zweifel zulasten derjenigen, die ihn hätten richtigstellen müssen.
Art. 936 und 936a OR: Öffentlichkeit, Zefix und der Wirksamkeitszeitpunkt
Art. 936 Abs. 1 OR erklärt das Handelsregister für öffentlich, und der Umfang geht weiter, als die meisten annehmen: Die Öffentlichkeit erstreckt sich auf die Einträge, die Anmeldungen und die Belege; nicht öffentlich ist allein die AHV-Versichertennummer. Nach Abs. 2 werden Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht, weitere Belege und Anmeldungen sind beim Handelsregisteramt einsehbar oder werden auf Anfrage online zugänglich gemacht. Abs. 3 verlangt eine Suche nach bestimmten Kriterien; umgesetzt ist das im Zentralen Firmenindex Zefix.
Art. 936a Abs. 1 OR bestimmt den Zeitpunkt: Die Einträge werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht und «werden mit der Veröffentlichung wirksam». Zwischen Anmeldung, Eintragungsverfügung und Publikation liegt also eine Phase, in der die Änderung noch nicht gegenüber Dritten wirkt. Wer eine Transaktion auf den Registerstand abstellt, sollte auf die Publikation abstellen, nicht auf die Einreichung.
Art. 937 und 938 OR: Prüfung durch das Amt und Eintragung von Amtes wegen
Art. 937 OR verpflichtet die Handelsregisterbehörden zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind, «insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen». Diese Kognition ist begrenzt: Das Amt prüft die formelle und die offensichtliche materielle Rechtmässigkeit, es führt keine inhaltliche Zweckmässigkeitskontrolle durch.
Art. 938 OR regelt die Gegenrichtung. Abs. 1: Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist. Abs. 2: Kommen sie der Aufforderung nicht nach, nimmt das Amt die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor. Wer den Eintrag also aussitzt, verhindert ihn nicht, sondern verliert nur die Kontrolle über Inhalt und Zeitpunkt.
Eintragungspflicht und Buchführungspflicht: zwei verschiedene Schwellen
Die beiden Zahlen werden regelmässig verwechselt, weil beide an den Umsatzerlös des letzten Geschäftsjahres anknüpfen.
| Rechtsträger | Eintrag (Art. 931 OR) | Buchführung (Art. 957 OR) |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen unter CHF 100'000 Umsatz | Freiwillig | Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage |
| Einzelunternehmen ab CHF 100'000 Umsatz | Pflicht | Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage bis CHF 500'000 |
| Einzelunternehmen ab CHF 500'000 Umsatz | Pflicht | Volle Buchführung und Rechnungslegung |
| AG, GmbH, Genossenschaft | Pflicht, unabhängig vom Umsatz | Volle Buchführung und Rechnungslegung |
Art. 957 Abs. 1 OR unterstellt der vollen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr sowie sämtliche juristischen Personen. Abs. 2 lässt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter dieser Schwelle sowie für nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen eine Aufzeichnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügen. Ein eingetragenes Einzelunternehmen mit CHF 250'000 Umsatz ist also eintragungspflichtig, aber nicht zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.
Art. 933 OR: jede Änderung ist nachzuführen
Art. 933 Abs. 1 OR ist knapp und absolut: «Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.» Das betrifft Firma, Sitz und Rechtsdomizil, Zweck, Kapital, Mitglieder der Organe, Zeichnungsberechtigungen und die Revisionsstelle. Wie weit der Schutz aus Art. 956 OR für die Firma reicht und wann eine Adressänderung eine Statutenänderung auslöst, behandeln wir unter Geschäftsadresse in der Schweiz.
Abs. 2 gibt einer ausgeschiedenen Person das Recht, die Löschung ihres Eintrags selbst anzumelden. Das ist der Ausweg für ein zurückgetretenes Verwaltungsratsmitglied, dessen Gesellschaft die Mutation nicht vornimmt: Wegen Art. 936b Abs. 2 OR wirkt der Rücktritt gegenüber gutgläubigen Dritten sonst nicht.
Art. 934 und 935 OR: Löschung von Amtes wegen und Wiedereintragung
Art. 934 Abs. 1 OR erlaubt dem Handelsregisteramt, eine Rechtseinheit zu löschen, die keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Abs. 2 sieht ein gestuftes Verfahren vor: Aufforderung an die Rechtseinheit, ein Interesse an der Aufrechterhaltung mitzuteilen; bei Ergebnislosigkeit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt an weitere Betroffene; bleibt auch das ergebnislos, wird gelöscht. Melden Betroffene ein Interesse an, überweist das Amt die Sache nach Abs. 3 dem Gericht.
Art. 935 Abs. 1 OR öffnet den Weg zurück: Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht die Wiedereintragung beantragen. Abs. 2 nennt als Beispiele nicht verwertete oder nicht verteilte Aktiven nach Abschluss der Liquidation, die Teilnahme der gelöschten Rechtseinheit als Partei in einem Gerichtsverfahren, die Bereinigung eines öffentlichen Registers und den Abschluss eines Konkursverfahrens.
Wann der freiwillige Eintrag nicht sinnvoll ist
Der Eintrag ist unterhalb der Schwelle von Art. 931 Abs. 1 OR ein Wahlrecht, und die Wahl hat Kosten.
Er verändert die Betreibungsart. Eine im Handelsregister eingetragene natürliche Person unterliegt der Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung. Für ein kleines Gewerbe mit dünner Kapitaldecke ist das ein realer Nachteil, weil der Konkurs die gesamte Existenz erfasst und nicht nur das gepfändete Vermögen.
Er macht Daten dauerhaft öffentlich. Name, Wohnort und Funktion der eingetragenen Personen sind nach Art. 936 Abs. 1 OR öffentlich und über Zefix weltweit auffindbar. Wer das nicht will, hat ohne Eintragungspflicht keinen Anlass dazu.
Er löst Nachführungspflichten aus. Ab dem Eintrag greift Art. 933 Abs. 1 OR mit der Pflicht, jede Änderung nachzuführen, samt der dafür anfallenden Gebühren.
Dem stehen die üblichen Gründe für den freiwilligen Eintrag gegenüber: der Firmenschutz nach Art. 956 OR, die Möglichkeit, eine Firma mit Fantasiebezeichnung zu führen, die Anforderungen mancher Auftraggeber und Banken, und die Vorbereitung eines späteren Wechsels in eine Kapitalgesellschaft. Die Abwägung ist eine Einzelfallfrage und keine Formsache.
Anmeldung, Statutenanpassung, Mutationen und die Nachführung von Organen und Zeichnungsberechtigungen gehören zum Gesellschaftssekretariat von Goldblum und Partner AG mit Büros in Zürich und Zug. Zur Neugründung siehe Firmengründung in der Schweiz.
Häufig gestellte Fragen.
01Ab wann muss man sich ins Handelsregister eintragen lassen?
02Ist der Handelsregistereintrag bei AG und GmbH konstitutiv?
03Wie lange dauert ein Eintrag ins Handelsregister?
04Was bewirkt der Eintrag im Handelsregister gegenüber Dritten?
05Löst der Eintrag automatisch die Buchführungspflicht aus?
06Kann das Handelsregisteramt eine Gesellschaft von sich aus löschen?
07Kann eine gelöschte Gesellschaft wieder eingetragen werden?
08Ist das Handelsregister öffentlich einsehbar?
09Muss jede Änderung im Handelsregister nachgeführt werden?
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