AG gründen
Die Aktiengesellschaft gründen, die ein Handelshaus und seine Banken erwarten — mit der Rechtsform, die Handelsfinanzierung trägt.
AG gründenDie Schweiz ist ein globaler Handelsplatz für Rohstoffe, und Handelshäuser kommen für genau diesen Standort — Zug, Genf, Zürich — mit seinen Banken, Fachkräften und seiner Stabilität. Der Standort allein trägt die Gesellschaft aber nicht. Eine Schweizer Handelsstruktur funktioniert nur mit echter Substanz vor Ort, einer sauberen grenzüberschreitenden Steuer- und MWST-Position und einer Sanktions- und Gegenpartei-Prüfung, die die Bank überzeugt. Ein Briefkasten scheitert bei der Kontoeröffnung. Diese Seite ordnet Ihr Handelsmodell dem richtigen Weg zu und führt Sie zur passenden Leistung.
Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.
Ein Handelshaus, das sich in der Schweiz ansiedelt, wählt zuerst den Standort — Zug, Genf oder Zürich — und muss dann drei Dinge richtig aufsetzen, bevor der erste Kontrakt läuft, und die drei bauen aufeinander auf. Erstens: die richtige Rechtsform mit echter Substanz, in der Regel eine Aktiengesellschaft (AG), die gegenüber Banken und Gegenparteien für Grösse steht und Handelsfinanzierung trägt. Zweitens: die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition, weil physische und papierbasierte Handelsgeschäfte, Auslandslieferungen und Reihengeschäfte die Registrierung und die Deklaration prägen. Drittens: die Compliance-Ebene — die Prüfung der Gegenparteien, die Beachtung von Sanktionen und, wo das Modell fremde Gelder berührt, die geldwäschereirechtliche Frage. Diese Punkte falsch zu beantworten ist kein Formfehler; es entscheidet, ob eine Schweizer Bank ein Konto eröffnet, und für einen Händler ist das existenziell.
Der härtere Rand ist das Risiko und die Substanz. Der Handel berührt Länder, Güter und Gegenparteien, die Beschränkungen unterliegen können, weshalb die Prüfung von Sanktionen und Gegenparteien kein Zusatz ist, sondern täglicher Betrieb. Und Schweizer Banken, die Handelsfinanzierung gewähren, prüfen im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau, wer die Gesellschaft führt, woher die Mittel stammen und wie sauber die Sanktionsposition ist. Eine Handelsgesellschaft, die keine starke Prüfung und keine saubere Mittelherkunft zeigen kann, findet keine Bank — und ohne Bank kein Geschäft. Deshalb steht die Substanz nicht am Ende, sondern am Anfang: Personal, Geschäftsleitung vor Ort und ein realer Betrieb sind die Voraussetzung, unter der der Standortvorteil überhaupt entsteht.
Wir bauen die Gesellschaft, die Steuer- und Mehrwertsteuerposition und das Compliance-Setup zusammen, damit die Handelsstruktur von Anfang an so aufgestellt ist, dass sie die Prüfungen ihrer eigenen Bank und Behörden besteht — statt sie unter Druck nachzurüsten, sobald ein Geschäft läuft.
Die Substanz entscheidet in der Schweiz oft darüber, ob eine formal korrekte Handelsstruktur überhaupt betriebsfähig wird — und deshalb steht sie in der richtigen Reihenfolge vor der Struktur, nicht nach ihr. Eine Gesellschaft mag rechtlich sauber als AG gegründet und die Steuerposition sorgfältig geplant sein; wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keinen realen Betrieb hat, scheitert sie an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschereipflichten genau hinsieht. Für ein Handelshaus ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Bankkonto und ohne Zugang zur Handelsfinanzierung kein operativer Betrieb, und ohne Substanz kein Bankkonto. Wer eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts wählt, ohne die Substanz mitzudenken, baut ein Vehikel, das die Bank nicht akzeptiert und das die Steuerbehörde im Zweifel als Gewinnverlagerung behandelt. Deshalb ist diese Seite als Wegweiser gebaut: Sie soll Ihr Handelsmodell dem tragfähigen Weg zuordnen, bevor Sie in eine Struktur investieren, die an der Bank scheitert.
Die Kosten einer späten Korrektur sind selten nur juristische Kosten. Eine Gesellschaft, die ohne ausreichende Substanz gegründet wurde und bereits Verträge geschlossen hat, lässt sich nicht rückwirkend mit Substanz füllen, ohne dass Zeit, Personal und eine zweite Verhandlungsrunde mit der Bank anfallen. Eine Mehrwertsteuerposition, die ein Reihengeschäft falsch eingeordnet hat, hinterlässt fehlerhafte Rechnungen und einen Vorsteuerabzug, den eine spätere Prüfung beanstandet. Und eine Gegenpartei, die ohne Sanktionsprüfung ins Buch genommen wurde, kann die gesamte Bankbeziehung gefährden, wenn sich später ein Bezug zu einem sanktionierten Umfeld zeigt. Die Reihenfolge einzuhalten heisst deshalb nicht nur, Papier in der richtigen Abfolge zu erstellen; es heisst, keine irreversiblen Handlungen zu setzen, bevor Substanz, Steuerposition und Perimeter feststehen.
Weil das Finanzmarktrecht seit 2014 unsere Spezialisierung ist, kennen wir die Compliance-Erwartung der finanzierenden Banken aus der Innensicht — dort, wo Handelsfinanzierung, Zahlungsabwicklung und Geldwäschereirecht an das Handelsgeschäft grenzen. Das zählt, wenn ein Modell an der Linie zwischen reinem Warenhandel und Finanzintermediation liegt. Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die Bereiche Steuerberatung, Treuhand und Firmengründung, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden.
Eine Schweizer Handelsstruktur durchläuft vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: den Aufbau von Struktur und Substanz, die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition, die Compliance-Ebene mit Gegenpartei-Prüfung und Sanktionen und den laufenden Betrieb samt Kontoeröffnung und Verwaltung. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst die Substanz, weil sie darüber entscheidet, ob die Struktur bankfähig und steuerlich tragfähig ist.
| Phase | Leitfrage | Instrument | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 · Struktur & Substanz | Welche Rechtsform und wie viel Substanz braucht die Gesellschaft? | AG-Gründung, Substanz-Paket, Geschäftsleitung vor Ort | Handelsgesellschaft mit echter Substanz am richtigen Standort |
| 2 · Steuer & MWST | Wie sieht die grenzüberschreitende Steuer- und MWST-Position aus? | Steuerplanung, MWST-Registrierung, Reihengeschäft-Analyse | Saubere, prüffeste Steuer- und Mehrwertsteuerposition |
| 3 · Compliance | Wer prüft Gegenparteien, Sanktionen und — wo nötig — AML? | Gegenpartei-KYC, Sanktions-Screening, ggf. AML-Funktion | Belastbares Compliance-Setup, das die Bank überzeugt |
| 4 · Bank & Laufend | Wie kommen Konto und laufende Verwaltung zustande? | Kontoeröffnung, laufende Buchführung und Verwaltung | Bankfähiger, prüf- und finanzierbarer Betrieb |
Die Mehrwertsteuerbehandlung folgt aus dem Mehrwertsteuergesetz und der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung; die Gewinnbesteuerung stützt sich auf das Gesetz über die direkte Bundessteuer. Welche Compliance-Ebene in Phase 3 einschlägig ist, entscheidet sich daran, ob das Modell reiner Warenhandel bleibt oder mit Handelsfinanzierung fremde Gelder berührt.
Die vier Phasen einer Schweizer Handelsstruktur sind keine parallelen Aufgaben, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jede Phase die nächste trägt oder untergräbt. Wer die Kette versteht, versteht, warum eine Struktur ohne Substanz auch mit perfekter Steuerplanung an der Bank scheitert. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.
Die Struktur und die Substanz sind die erste Phase, weil sie den Boden legen, auf dem Steuerposition und Bankbeziehung stehen. Die Rechtsform ist für ein Handelshaus meist die Aktiengesellschaft, weil sie gegenüber Banken und Gegenparteien für Grösse und Verlässlichkeit steht und die Struktur für Handelsfinanzierung trägt. Entscheidender als die Rechtsform ist aber die Substanz: Eine Geschäftsleitung mit echter Entscheidungskompetenz vor Ort, qualifiziertes Personal im Handel und in der Abwicklung, eigene Büroräume und dokumentierte Entscheidungen in der Schweiz. Substanz ist keine Formalität, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Steuerbehörde die Gewinne der Schweizer Gesellschaft zuordnet und dass die Bank die Kontoeröffnung überhaupt in Betracht zieht. Wer die Struktur ohne Substanz baut, hat eine Hülle, die in Phase 3 und 4 zerbricht.
Die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition ist die zweite Phase, weil sie bestimmt, wo Gewinne besteuert werden und wie der Handel mehrwertsteuerlich abgebildet wird. Für die Gewinnbesteuerung zählt, dass die Substanz die Zuordnung der Gewinne zur Schweizer Gesellschaft trägt; ohne sie steht die Struktur unter dem Verdacht der reinen Gewinnverlagerung. Für die Mehrwertsteuer ist der Warenweg entscheidend: Ein Reihengeschäft, bei dem dieselbe Ware über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen läuft, oft grenzüberschreitend, verlangt, dass Ort und Steuerbarkeit jeder einzelnen Lieferung getrennt bestimmt werden. Auslandsware, die nie in die Schweiz gelangt, wird anders behandelt als eine Lieferung mit Warenbewegung über die Grenze. Diese Einordnung entscheidet über Registrierungspflicht, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung — und eine falsche Behandlung erzeugt sowohl Kosten als auch ein Risiko in der späteren Prüfung durch die ESTV.
Die Compliance-Ebene ist die dritte Phase und teilt sich in zwei Fragen, die auseinanderzuhalten sind. Die erste betrifft jeden Händler: die Prüfung der Gegenparteien und die Beachtung von Sanktionen. Der Handel berührt Länder, Güter und Marktteilnehmer, die Beschränkungen unterliegen können, weshalb die Gegenpartei-Prüfung und das Sanktions-Screening in den laufenden Betrieb gehören und nicht in eine einmalige Kontrolle beim Start. Die zweite Frage betrifft nur einen Teil der Modelle: die Geldwäschereipflichten. Der reine Warenhandel auf eigene Rechnung ist keine Finanzintermediation und löst keine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz als Finanzintermediär aus. Sobald ein Modell aber im Rahmen von Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung gewerbsmässig fremde Gelder entgegennimmt, überträgt oder verwaltet, kann es in den Bereich der Finanzintermediation fallen — dann greifen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes und es braucht eine AML-Funktion mit verantwortlichem Fachbeauftragten. Die Trennlinie verläuft am Zahlungs- und Vermögensfluss, nicht an der Ware.
Die Kontoeröffnung und der laufende Betrieb sind die vierte Phase und zugleich die Prüfung, ob die ersten drei gehalten haben. Eine Bank mit Handelsfinanzierung entscheidet nicht anhand des Handelsregisterauszugs, sondern anhand der Substanz, der Mittelherkunft, der Gegenparteien und der Sanktionsposition. Sie will die wirtschaftlich berechtigten Personen kennen, den Betrieb als echt erkennen und die Sanktions- und Herkunftsprüfung nachvollziehen können. Für einen Händler ist diese Phase existenziell, weil ohne Konto und ohne Zugang zur Handelsfinanzierung kein Geschäft läuft. Die laufende Verwaltung — Buchführung, Deklaration, fortlaufende Gegenpartei- und Sanktionsprüfung — hält die Struktur danach bankfähig. Diese Phase gelingt nicht, weil sie gut vorbereitet ist, sondern weil die drei Phasen davor echte Substanz, eine saubere Steuerposition und ein belastbares Compliance-Setup geschaffen haben.
Ob eine Schweizer Handelsstruktur trägt, entscheidet sich an der Substanz, der Standortwahl und einer sauberen Steuer- und Sanktionsposition — nicht am Standort allein. Der reine Warenhandel auf eigene Rechnung bleibt ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Perimeters und braucht keine FINMA-Bewilligung; für ihn zählen Steuer und Substanz. Erst wo Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung fremde Gelder berührt, stellt sich die Frage nach Finanzintermediation und AML. Die folgende Übersicht benennt zuerst, was die Struktur tragfähig macht, und ordnet am Rand die beiden Fälle ein, in denen der Perimeter unterschiedlich verläuft.
Der reine Warenhandel ist keine Finanzmarkttätigkeit — hier zählen Substanz und Steuerposition, nicht eine Bewilligung. Der Weg beginnt mit dem Substanz-Paket, nicht mit einem Bewilligungsverfahren.
Wo Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung fremde Gelder berührt, ist die Finanzintermediation und die AML-Pflicht zu prüfen. Die Frage klärt die Seite zum externen AML-Beauftragten.
Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken Gründung, Substanz, Steuer und — wo nötig — die AML-Ebene ab.
Die Aktiengesellschaft gründen, die ein Handelshaus und seine Banken erwarten — mit der Rechtsform, die Handelsfinanzierung trägt.
AG gründenEchte Substanz am Standort aufbauen — Geschäftsleitung, Personal und Büro, damit die Struktur bank- und steuerfähig wird.
Substanz-PaketDie grenzüberschreitende Steuerposition eines Handelshauses ordnen — Gewinnzuordnung, Betriebsstätte und internationale Struktur.
Grenzüberschreitende SteuerberatungDie Mehrwertsteuer korrekt registrieren und deklarieren — auch für Reihengeschäfte und grenzüberschreitende Lieferungen.
MWST-RegistrierungDie Gewinnbesteuerung der Handelsgesellschaft planen und deklarieren — mit einer Position, die der Prüfung standhält.
UnternehmenssteuerWo Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung fremde Gelder berührt: ein qualifizierter Fachbeauftragter, Onboarding und Monitoring.
Externer AML-BeauftragterNicht jedes Handelsvorhaben braucht eine Schweizer Gesellschaft, und ein Wegweiser, der jedes Modell zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen der Aufbau einer Schweizer Handelsstruktur die falsche oder die überflüssige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, ist Teil einer seriösen Einordnung.
Erstens die Struktur ohne realen Betrieb: Eine Schweizer Handelsgesellschaft ohne Personal, ohne Geschäftsleitung vor Ort und ohne echte Entscheidungen in der Schweiz ist kein tragfähiges Vehikel, sondern ein Briefkasten. Sie scheitert bei der Kontoeröffnung an einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau prüft, und sie steht bei der Steuerbehörde unter dem Verdacht der reinen Gewinnverlagerung. Ohne Substanz kein Bankkonto, und ohne Bankkonto kein Handel. Zweitens der reine Papierhandel ohne Standortnutzen: Wer nur Kontrakte umschreibt, ohne einen sachlichen Bezug zum Schweizer Handelsplatz, ohne dessen Banken, Fachkräfte oder Infrastruktur zu nutzen, schafft keinen Standortvorteil, sondern nur zusätzlichen Aufwand und Angriffsfläche in der Prüfung. Aber diese Aussage hat Grenzen. «Kein realer Betrieb» ist kein Dauerzustand: Ein früher Aufbau mit anfangs schlanker, aber echter und ehrlich wachsender Substanz kann sinnvoll sein, wenn er nicht als Fassade angelegt ist. Und «kein Standortnutzen» gilt nicht pauschal: Ein branchen- oder lieferkettenspezifischer Sonderfall kann einen realen Bezug zur Schweiz begründen, den eine grobe Betrachtung übersieht. Ob Ihr Modell in einen dieser Fälle fällt, ist eine Beurteilung des konkreten Vorhabens — keine Selbsteinschätzung anhand der Branchenbezeichnung.
Die Linie zwischen reinem Warenhandel und Finanzintermediation zu ziehen verlangt mehr als das Abhaken einer Liste, weil die entscheidenden Fragen am Zahlungsfluss liegen, nicht an der Ware. Ein Handelshaus, das auf dem Papier «nur Rohstoffe kauft und verkauft», kann durch eine einzige Funktion — etwa eine Abwicklung, über die Gelder anderer Marktteilnehmer gebündelt fliessen — die Schwelle zur Finanzintermediation berühren. Umgekehrt bleibt der klassische Eigenhandel, auch wenn er in Milliardenvolumen läuft, ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Perimeters, solange die Gesellschaft nur auf eigene Rechnung handelt und keine fremden Gelder hält. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Einordnung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen — daran, wer wessen Geld in welcher Funktion bewegt —, nicht anhand der Branchenbezeichnung.
Die Substanz entscheidet in der Schweiz oft darüber, ob eine formal korrekte Handelsstruktur überhaupt betriebsfähig wird. Eine Gesellschaft mag rechtlich sauber als AG gegründet und die Steuerposition sorgfältig geplant sein — wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keinen realen Betrieb hat, scheitert sie an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschereipflichten genau hinsieht. Für ein Handelshaus ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Bankkonto und ohne Handelsfinanzierung kein operativer Betrieb, und ohne Substanz kein Bankkonto. Die Frage nach der Substanz gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Rechtsform, und nicht an ihr Ende. Wer eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts wählt, ohne die Substanz mitzudenken, baut ein Vehikel, das die Bank nicht akzeptiert.
Der Warenweg ist bei einem Handelsgeschäft die Grösse, die über die mehrwertsteuerliche Behandlung entscheidet, und er wird häufig unterschätzt. Ein Reihengeschäft, bei dem dieselbe Ware über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen läuft, verlangt, dass Ort und Steuerbarkeit jeder einzelnen Lieferung getrennt bestimmt werden — nicht pauschal für das ganze Geschäft. Auslandsware, die nie in die Schweiz gelangt, wird anders behandelt als eine Lieferung mit physischer Warenbewegung über die Schweizer Grenze, und beide prägen Registrierungspflicht, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung unterschiedlich. Für einen Händler ist das keine akademische Frage: Eine falsche Einordnung erzeugt fehlerhafte Rechnungen, einen angreifbaren Vorsteuerabzug und ein Risiko in der Prüfung durch die ESTV. Die Mehrwertsteuerposition am tatsächlichen Warenweg auszurichten, gehört deshalb in die Strukturierung und nicht in die nachträgliche Reparatur.
Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der solche Handelsstrukturen schon geführt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Beschreiben Sie Ihre Situation, und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit der tragfähigen Struktur und dem nächsten Schritt — innert eines Werktags.
Für ein Handelshaus ist der Zugang zur Bank existenziell, und dieser Zugang hängt an sauberer Substanz, Steuerposition und Sanktionsprüfung. Wir bauen die Gesellschaft, die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition und das Compliance-Setup so, dass die Struktur diese Prüfung besteht; die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, das Finanzmarktrecht ist seit 2014 unsere Spezialisierung, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Gründung, Substanz, Steuer und Compliance hinweg. Goldblum and Partners ist dabei keine Bank, keine Steuerbehörde und nicht selbst FINMA-bewilligt; wir gründen, strukturieren, klären die Steuerposition und können die Funktion des externen AML-Beauftragten übernehmen — die operative, steuerpflichtige und gegebenenfalls beaufsichtigte Einheit bleibt Ihre Handelsgesellschaft.
Wir bauen die Substanz, bevor wir über den Standortvorteil sprechen. Diese Reihenfolge entscheidet über die Kontoeröffnung und verhindert das Vehikel, das die Bank und die Steuerbehörde ablehnen.
Weil das Finanzmarktrecht unser Flaggschiff ist, kennen wir die Erwartung der finanzierenden Banken an Gegenpartei-Prüfung, Sanktionen und die Linie zur Finanzintermediation aus der Praxis.
Gründung, Substanz, Steuer und Compliance gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die Linie von der Rechtsform bis zum Bankkonto konsistent bleibt.
Beschreiben Sie uns in zwei, drei Sätzen, was Sie handeln, mit welchen Gegenparteien und wie die Zahlungen laufen. Ein Partner benennt die tragfähige Struktur, die grenzüberschreitende Steuer- und MWST-Position und die Sanktions- und Bankvorbereitung — und antwortet innert eines Werktags.