Handel & Rohstoffe
in der Schweiz.

Die Schweiz ist ein globaler Handelsplatz für Rohstoffe, und Handelshäuser kommen für genau diesen Standort — Zug, Genf, Zürich — mit seinen Banken, Fachkräften und seiner Stabilität. Der Standort allein trägt die Gesellschaft aber nicht. Eine Schweizer Handelsstruktur funktioniert nur mit echter Substanz vor Ort, einer sauberen grenzüberschreitenden Steuer- und MWST-Position und einer Sanktions- und Gegenpartei-Prüfung, die die Bank überzeugt. Ein Briefkasten scheitert bei der Kontoeröffnung. Diese Seite ordnet Ihr Handelsmodell dem richtigen Weg zu und führt Sie zur passenden Leistung.

Auf einen Blick

Struktur, Substanz, Steuer und Sanktionen für ein Schweizer Handelshaus.

Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.

Kernfrage
Substanz vor Struktur
Steuer
Grenzüberschreitend & MWST
Compliance
Gegenpartei & Sanktionen
Flaggschiff
Finanzmarktrecht seit 2014
Was dieser Desk abdeckt
Die Herausforderung

Was ein Handelshaus in der Schweiz zuerst klären muss

Ein Handelshaus, das sich in der Schweiz ansiedelt, wählt zuerst den Standort — Zug, Genf oder Zürich — und muss dann drei Dinge richtig aufsetzen, bevor der erste Kontrakt läuft, und die drei bauen aufeinander auf. Erstens: die richtige Rechtsform mit echter Substanz, in der Regel eine Aktiengesellschaft (AG), die gegenüber Banken und Gegenparteien für Grösse steht und Handelsfinanzierung trägt. Zweitens: die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition, weil physische und papierbasierte Handelsgeschäfte, Auslandslieferungen und Reihengeschäfte die Registrierung und die Deklaration prägen. Drittens: die Compliance-Ebene — die Prüfung der Gegenparteien, die Beachtung von Sanktionen und, wo das Modell fremde Gelder berührt, die geldwäschereirechtliche Frage. Diese Punkte falsch zu beantworten ist kein Formfehler; es entscheidet, ob eine Schweizer Bank ein Konto eröffnet, und für einen Händler ist das existenziell.

Der härtere Rand ist das Risiko und die Substanz. Der Handel berührt Länder, Güter und Gegenparteien, die Beschränkungen unterliegen können, weshalb die Prüfung von Sanktionen und Gegenparteien kein Zusatz ist, sondern täglicher Betrieb. Und Schweizer Banken, die Handelsfinanzierung gewähren, prüfen im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau, wer die Gesellschaft führt, woher die Mittel stammen und wie sauber die Sanktionsposition ist. Eine Handelsgesellschaft, die keine starke Prüfung und keine saubere Mittelherkunft zeigen kann, findet keine Bank — und ohne Bank kein Geschäft. Deshalb steht die Substanz nicht am Ende, sondern am Anfang: Personal, Geschäftsleitung vor Ort und ein realer Betrieb sind die Voraussetzung, unter der der Standortvorteil überhaupt entsteht.

Wir bauen die Gesellschaft, die Steuer- und Mehrwertsteuerposition und das Compliance-Setup zusammen, damit die Handelsstruktur von Anfang an so aufgestellt ist, dass sie die Prüfungen ihrer eigenen Bank und Behörden besteht — statt sie unter Druck nachzurüsten, sobald ein Geschäft läuft.

Warum Substanz vor Struktur die Reihenfolge bestimmt

Die Substanz entscheidet in der Schweiz oft darüber, ob eine formal korrekte Handelsstruktur überhaupt betriebsfähig wird — und deshalb steht sie in der richtigen Reihenfolge vor der Struktur, nicht nach ihr. Eine Gesellschaft mag rechtlich sauber als AG gegründet und die Steuerposition sorgfältig geplant sein; wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keinen realen Betrieb hat, scheitert sie an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschereipflichten genau hinsieht. Für ein Handelshaus ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Bankkonto und ohne Zugang zur Handelsfinanzierung kein operativer Betrieb, und ohne Substanz kein Bankkonto. Wer eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts wählt, ohne die Substanz mitzudenken, baut ein Vehikel, das die Bank nicht akzeptiert und das die Steuerbehörde im Zweifel als Gewinnverlagerung behandelt. Deshalb ist diese Seite als Wegweiser gebaut: Sie soll Ihr Handelsmodell dem tragfähigen Weg zuordnen, bevor Sie in eine Struktur investieren, die an der Bank scheitert.

Die Kosten einer späten Korrektur sind selten nur juristische Kosten. Eine Gesellschaft, die ohne ausreichende Substanz gegründet wurde und bereits Verträge geschlossen hat, lässt sich nicht rückwirkend mit Substanz füllen, ohne dass Zeit, Personal und eine zweite Verhandlungsrunde mit der Bank anfallen. Eine Mehrwertsteuerposition, die ein Reihengeschäft falsch eingeordnet hat, hinterlässt fehlerhafte Rechnungen und einen Vorsteuerabzug, den eine spätere Prüfung beanstandet. Und eine Gegenpartei, die ohne Sanktionsprüfung ins Buch genommen wurde, kann die gesamte Bankbeziehung gefährden, wenn sich später ein Bezug zu einem sanktionierten Umfeld zeigt. Die Reihenfolge einzuhalten heisst deshalb nicht nur, Papier in der richtigen Abfolge zu erstellen; es heisst, keine irreversiblen Handlungen zu setzen, bevor Substanz, Steuerposition und Perimeter feststehen.

Weil das Finanzmarktrecht seit 2014 unsere Spezialisierung ist, kennen wir die Compliance-Erwartung der finanzierenden Banken aus der Innensicht — dort, wo Handelsfinanzierung, Zahlungsabwicklung und Geldwäschereirecht an das Handelsgeschäft grenzen. Das zählt, wenn ein Modell an der Linie zwischen reinem Warenhandel und Finanzintermediation liegt. Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die Bereiche Steuerberatung, Treuhand und Firmengründung, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden.

Der Lebenszyklus

Von der Substanz bis zum laufenden Betrieb

Eine Schweizer Handelsstruktur durchläuft vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: den Aufbau von Struktur und Substanz, die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition, die Compliance-Ebene mit Gegenpartei-Prüfung und Sanktionen und den laufenden Betrieb samt Kontoeröffnung und Verwaltung. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst die Substanz, weil sie darüber entscheidet, ob die Struktur bankfähig und steuerlich tragfähig ist.

Lebenszyklus einer Schweizer Handelsgesellschaft (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Obligationenrecht für die Gesellschaftsform, das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) samt ESTV-Praxis, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie das schweizerische Sanktionsrecht und — wo Handelsfinanzierung fremde Gelder berührt — das Geldwäschereigesetz (GwG). Jeder Fall ist im Einzelfall zu prüfen.
PhaseLeitfrageInstrumentErgebnis
1 · Struktur & SubstanzWelche Rechtsform und wie viel Substanz braucht die Gesellschaft?AG-Gründung, Substanz-Paket, Geschäftsleitung vor OrtHandelsgesellschaft mit echter Substanz am richtigen Standort
2 · Steuer & MWSTWie sieht die grenzüberschreitende Steuer- und MWST-Position aus?Steuerplanung, MWST-Registrierung, Reihengeschäft-AnalyseSaubere, prüffeste Steuer- und Mehrwertsteuerposition
3 · ComplianceWer prüft Gegenparteien, Sanktionen und — wo nötig — AML?Gegenpartei-KYC, Sanktions-Screening, ggf. AML-FunktionBelastbares Compliance-Setup, das die Bank überzeugt
4 · Bank & LaufendWie kommen Konto und laufende Verwaltung zustande?Kontoeröffnung, laufende Buchführung und VerwaltungBankfähiger, prüf- und finanzierbarer Betrieb

Die Mehrwertsteuerbehandlung folgt aus dem Mehrwertsteuergesetz und der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung; die Gewinnbesteuerung stützt sich auf das Gesetz über die direkte Bundessteuer. Welche Compliance-Ebene in Phase 3 einschlägig ist, entscheidet sich daran, ob das Modell reiner Warenhandel bleibt oder mit Handelsfinanzierung fremde Gelder berührt.

Die vier Phasen

Substanz, Steuer und Compliance — wie die Phasen zusammenwirken

Die vier Phasen einer Schweizer Handelsstruktur sind keine parallelen Aufgaben, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jede Phase die nächste trägt oder untergräbt. Wer die Kette versteht, versteht, warum eine Struktur ohne Substanz auch mit perfekter Steuerplanung an der Bank scheitert. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.

Phase 1 — Struktur und Substanz tragen alles Weitere

Die Struktur und die Substanz sind die erste Phase, weil sie den Boden legen, auf dem Steuerposition und Bankbeziehung stehen. Die Rechtsform ist für ein Handelshaus meist die Aktiengesellschaft, weil sie gegenüber Banken und Gegenparteien für Grösse und Verlässlichkeit steht und die Struktur für Handelsfinanzierung trägt. Entscheidender als die Rechtsform ist aber die Substanz: Eine Geschäftsleitung mit echter Entscheidungskompetenz vor Ort, qualifiziertes Personal im Handel und in der Abwicklung, eigene Büroräume und dokumentierte Entscheidungen in der Schweiz. Substanz ist keine Formalität, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Steuerbehörde die Gewinne der Schweizer Gesellschaft zuordnet und dass die Bank die Kontoeröffnung überhaupt in Betracht zieht. Wer die Struktur ohne Substanz baut, hat eine Hülle, die in Phase 3 und 4 zerbricht.

Phase 2 — die Steuer- und MWST-Position folgt dem Warenweg

Die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition ist die zweite Phase, weil sie bestimmt, wo Gewinne besteuert werden und wie der Handel mehrwertsteuerlich abgebildet wird. Für die Gewinnbesteuerung zählt, dass die Substanz die Zuordnung der Gewinne zur Schweizer Gesellschaft trägt; ohne sie steht die Struktur unter dem Verdacht der reinen Gewinnverlagerung. Für die Mehrwertsteuer ist der Warenweg entscheidend: Ein Reihengeschäft, bei dem dieselbe Ware über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen läuft, oft grenzüberschreitend, verlangt, dass Ort und Steuerbarkeit jeder einzelnen Lieferung getrennt bestimmt werden. Auslandsware, die nie in die Schweiz gelangt, wird anders behandelt als eine Lieferung mit Warenbewegung über die Grenze. Diese Einordnung entscheidet über Registrierungspflicht, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung — und eine falsche Behandlung erzeugt sowohl Kosten als auch ein Risiko in der späteren Prüfung durch die ESTV.

Phase 3 — Compliance folgt dem Zahlungsfluss, nicht der Ware

Die Compliance-Ebene ist die dritte Phase und teilt sich in zwei Fragen, die auseinanderzuhalten sind. Die erste betrifft jeden Händler: die Prüfung der Gegenparteien und die Beachtung von Sanktionen. Der Handel berührt Länder, Güter und Marktteilnehmer, die Beschränkungen unterliegen können, weshalb die Gegenpartei-Prüfung und das Sanktions-Screening in den laufenden Betrieb gehören und nicht in eine einmalige Kontrolle beim Start. Die zweite Frage betrifft nur einen Teil der Modelle: die Geldwäschereipflichten. Der reine Warenhandel auf eigene Rechnung ist keine Finanzintermediation und löst keine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz als Finanzintermediär aus. Sobald ein Modell aber im Rahmen von Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung gewerbsmässig fremde Gelder entgegennimmt, überträgt oder verwaltet, kann es in den Bereich der Finanzintermediation fallen — dann greifen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes und es braucht eine AML-Funktion mit verantwortlichem Fachbeauftragten. Die Trennlinie verläuft am Zahlungs- und Vermögensfluss, nicht an der Ware.

Phase 4 — die Bank prüft, was die drei Phasen aufgebaut haben

Die Kontoeröffnung und der laufende Betrieb sind die vierte Phase und zugleich die Prüfung, ob die ersten drei gehalten haben. Eine Bank mit Handelsfinanzierung entscheidet nicht anhand des Handelsregisterauszugs, sondern anhand der Substanz, der Mittelherkunft, der Gegenparteien und der Sanktionsposition. Sie will die wirtschaftlich berechtigten Personen kennen, den Betrieb als echt erkennen und die Sanktions- und Herkunftsprüfung nachvollziehen können. Für einen Händler ist diese Phase existenziell, weil ohne Konto und ohne Zugang zur Handelsfinanzierung kein Geschäft läuft. Die laufende Verwaltung — Buchführung, Deklaration, fortlaufende Gegenpartei- und Sanktionsprüfung — hält die Struktur danach bankfähig. Diese Phase gelingt nicht, weil sie gut vorbereitet ist, sondern weil die drei Phasen davor echte Substanz, eine saubere Steuerposition und ein belastbares Compliance-Setup geschaffen haben.

Welches Regime greift

Was eine Schweizer Handelsstruktur tragfähig macht

Ob eine Schweizer Handelsstruktur trägt, entscheidet sich an der Substanz, der Standortwahl und einer sauberen Steuer- und Sanktionsposition — nicht am Standort allein. Der reine Warenhandel auf eigene Rechnung bleibt ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Perimeters und braucht keine FINMA-Bewilligung; für ihn zählen Steuer und Substanz. Erst wo Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung fremde Gelder berührt, stellt sich die Frage nach Finanzintermediation und AML. Die folgende Übersicht benennt zuerst, was die Struktur tragfähig macht, und ordnet am Rand die beiden Fälle ein, in denen der Perimeter unterschiedlich verläuft.

Was die Struktur tragfähig macht

Substanz, Standort und eine saubere Position

  • Echte Substanz vor Ort: Geschäftsleitung mit Entscheidungskompetenz, qualifiziertes Personal und eigene Büroräume in der Schweiz — die Voraussetzung, unter der Steuerbehörde und Bank die Struktur akzeptieren.
  • Standortwahl Zug, Genf oder Zürich: Die etablierten Rohstoff- und Handelsplätze bündeln Banken mit Handelsfinanzierung, Fachkräfte und eine berechenbare Steuerordnung — der sachliche Bezug, der den Standort trägt.
  • Saubere Steuer- und MWST-Position: Eine grenzüberschreitende Gewinn- und Mehrwertsteuerposition, die den Warenweg korrekt abbildet und der Prüfung durch die ESTV standhält.
  • Belastbare Sanktions- und Gegenpartei-Prüfung: Ein Screening, das die Bank überzeugt und die straf- und aufsichtsrechtlichen Sanktionsrisiken im laufenden Betrieb kontrolliert.
Reiner Warenhandel: nur Steuer und Substanz
  • Kauf und Verkauf auf eigene Rechnung
  • Keine Entgegennahme fremder Gelder
  • Kein FINMA- oder AML-Perimeter

Der reine Warenhandel ist keine Finanzmarkttätigkeit — hier zählen Substanz und Steuerposition, nicht eine Bewilligung. Der Weg beginnt mit dem Substanz-Paket, nicht mit einem Bewilligungsverfahren.

Handelsfinanzierung: AML prüfen
  • Zahlungsabwicklung für fremde Rechnung
  • Halten oder Übertragen fremder Gelder
  • Möglicher Finanzintermediärs-Status

Wo Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung fremde Gelder berührt, ist die Finanzintermediation und die AML-Pflicht zu prüfen. Die Frage klärt die Seite zum externen AML-Beauftragten.

Was dieser Desk abdeckt

Die Leistungen, die dieser Sektor am häufigsten braucht

Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken Gründung, Substanz, Steuer und — wo nötig — die AML-Ebene ab.

Rechtsform

AG gründen

Die Aktiengesellschaft gründen, die ein Handelshaus und seine Banken erwarten — mit der Rechtsform, die Handelsfinanzierung trägt.

AG gründen
Substanz

Substanz-Paket

Echte Substanz am Standort aufbauen — Geschäftsleitung, Personal und Büro, damit die Struktur bank- und steuerfähig wird.

Substanz-Paket
Steuer

Grenzüberschreitende Steuerberatung

Die grenzüberschreitende Steuerposition eines Handelshauses ordnen — Gewinnzuordnung, Betriebsstätte und internationale Struktur.

Grenzüberschreitende Steuerberatung
MWST

MWST-Registrierung

Die Mehrwertsteuer korrekt registrieren und deklarieren — auch für Reihengeschäfte und grenzüberschreitende Lieferungen.

MWST-Registrierung
Gewinnsteuer

Unternehmenssteuer

Die Gewinnbesteuerung der Handelsgesellschaft planen und deklarieren — mit einer Position, die der Prüfung standhält.

Unternehmenssteuer
Handelsfinanzierung

Externer AML-Beauftragter

Wo Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung fremde Gelder berührt: ein qualifizierter Fachbeauftragter, Onboarding und Monitoring.

Externer AML-Beauftragter
Die ehrliche Grenze

Wann eine Schweizer Handelsstruktur nicht der richtige Weg ist

Nicht jedes Handelsvorhaben braucht eine Schweizer Gesellschaft, und ein Wegweiser, der jedes Modell zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen der Aufbau einer Schweizer Handelsstruktur die falsche oder die überflüssige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, ist Teil einer seriösen Einordnung.

Zwei Fälle, in denen der Schweizer Weg nicht passt — und die Grenzen dieser Aussage

Erstens die Struktur ohne realen Betrieb: Eine Schweizer Handelsgesellschaft ohne Personal, ohne Geschäftsleitung vor Ort und ohne echte Entscheidungen in der Schweiz ist kein tragfähiges Vehikel, sondern ein Briefkasten. Sie scheitert bei der Kontoeröffnung an einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau prüft, und sie steht bei der Steuerbehörde unter dem Verdacht der reinen Gewinnverlagerung. Ohne Substanz kein Bankkonto, und ohne Bankkonto kein Handel. Zweitens der reine Papierhandel ohne Standortnutzen: Wer nur Kontrakte umschreibt, ohne einen sachlichen Bezug zum Schweizer Handelsplatz, ohne dessen Banken, Fachkräfte oder Infrastruktur zu nutzen, schafft keinen Standortvorteil, sondern nur zusätzlichen Aufwand und Angriffsfläche in der Prüfung. Aber diese Aussage hat Grenzen. «Kein realer Betrieb» ist kein Dauerzustand: Ein früher Aufbau mit anfangs schlanker, aber echter und ehrlich wachsender Substanz kann sinnvoll sein, wenn er nicht als Fassade angelegt ist. Und «kein Standortnutzen» gilt nicht pauschal: Ein branchen- oder lieferkettenspezifischer Sonderfall kann einen realen Bezug zur Schweiz begründen, den eine grobe Betrachtung übersieht. Ob Ihr Modell in einen dieser Fälle fällt, ist eine Beurteilung des konkreten Vorhabens — keine Selbsteinschätzung anhand der Branchenbezeichnung.

Aus der Praxis

Die Perimeterlinie zu ziehen ist Handwerk, keine Checkliste

Die Linie zwischen reinem Warenhandel und Finanzintermediation zu ziehen verlangt mehr als das Abhaken einer Liste, weil die entscheidenden Fragen am Zahlungsfluss liegen, nicht an der Ware. Ein Handelshaus, das auf dem Papier «nur Rohstoffe kauft und verkauft», kann durch eine einzige Funktion — etwa eine Abwicklung, über die Gelder anderer Marktteilnehmer gebündelt fliessen — die Schwelle zur Finanzintermediation berühren. Umgekehrt bleibt der klassische Eigenhandel, auch wenn er in Milliardenvolumen läuft, ausserhalb des aufsichtsrechtlichen Perimeters, solange die Gesellschaft nur auf eigene Rechnung handelt und keine fremden Gelder hält. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Einordnung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen — daran, wer wessen Geld in welcher Funktion bewegt —, nicht anhand der Branchenbezeichnung.

Substanz ist die Voraussetzung, nicht die Kür

Die Substanz entscheidet in der Schweiz oft darüber, ob eine formal korrekte Handelsstruktur überhaupt betriebsfähig wird. Eine Gesellschaft mag rechtlich sauber als AG gegründet und die Steuerposition sorgfältig geplant sein — wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keinen realen Betrieb hat, scheitert sie an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschereipflichten genau hinsieht. Für ein Handelshaus ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Bankkonto und ohne Handelsfinanzierung kein operativer Betrieb, und ohne Substanz kein Bankkonto. Die Frage nach der Substanz gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Rechtsform, und nicht an ihr Ende. Wer eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts wählt, ohne die Substanz mitzudenken, baut ein Vehikel, das die Bank nicht akzeptiert.

Der Warenweg entscheidet über die Mehrwertsteuer

Der Warenweg ist bei einem Handelsgeschäft die Grösse, die über die mehrwertsteuerliche Behandlung entscheidet, und er wird häufig unterschätzt. Ein Reihengeschäft, bei dem dieselbe Ware über mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen läuft, verlangt, dass Ort und Steuerbarkeit jeder einzelnen Lieferung getrennt bestimmt werden — nicht pauschal für das ganze Geschäft. Auslandsware, die nie in die Schweiz gelangt, wird anders behandelt als eine Lieferung mit physischer Warenbewegung über die Schweizer Grenze, und beide prägen Registrierungspflicht, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung unterschiedlich. Für einen Händler ist das keine akademische Frage: Eine falsche Einordnung erzeugt fehlerhafte Rechnungen, einen angreifbaren Vorsteuerabzug und ein Risiko in der Prüfung durch die ESTV. Die Mehrwertsteuerposition am tatsächlichen Warenweg auszurichten, gehört deshalb in die Strukturierung und nicht in die nachträgliche Reparatur.

Sprechen Sie mit einem Partner

Ein Partner, der den Sektor kennt — und Ihr Dossier führt

Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der solche Handelsstrukturen schon geführt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Beschreiben Sie Ihre Situation, und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit der tragfähigen Struktur und dem nächsten Schritt — innert eines Werktags.

Mit einem Partner sprechen

Warum Goldblum and Partners

Schweizer Tiefe, ein verantwortlicher Partner

Für ein Handelshaus ist der Zugang zur Bank existenziell, und dieser Zugang hängt an sauberer Substanz, Steuerposition und Sanktionsprüfung. Wir bauen die Gesellschaft, die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition und das Compliance-Setup so, dass die Struktur diese Prüfung besteht; die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, das Finanzmarktrecht ist seit 2014 unsere Spezialisierung, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Gründung, Substanz, Steuer und Compliance hinweg. Goldblum and Partners ist dabei keine Bank, keine Steuerbehörde und nicht selbst FINMA-bewilligt; wir gründen, strukturieren, klären die Steuerposition und können die Funktion des externen AML-Beauftragten übernehmen — die operative, steuerpflichtige und gegebenenfalls beaufsichtigte Einheit bleibt Ihre Handelsgesellschaft.

Substanz zuerst

Bankfähig vor bequem

Wir bauen die Substanz, bevor wir über den Standortvorteil sprechen. Diese Reihenfolge entscheidet über die Kontoeröffnung und verhindert das Vehikel, das die Bank und die Steuerbehörde ablehnen.

Seit 2014

Compliance aus der Innensicht

Weil das Finanzmarktrecht unser Flaggschiff ist, kennen wir die Erwartung der finanzierenden Banken an Gegenpartei-Prüfung, Sanktionen und die Linie zur Finanzintermediation aus der Praxis.

Ein Dossier

Ein Partner, eine Linie

Gründung, Substanz, Steuer und Compliance gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die Linie von der Rechtsform bis zum Bankkonto konsistent bleibt.

FAQ

Handel & Rohstoffe in der Schweiz — häufige Fragen.

01Warum wählen Handelshäuser die Schweiz als Standort?
Handelshäuser wählen die Schweiz für den Handelsplatz: die Nähe zu Banken mit Handelsfinanzierung, die Konzentration von Fachkräften in Zug, Genf und Zürich, die politische Stabilität und eine berechenbare Steuerordnung. Das ist der Grund, warum internationale Rohstoff- und Warenhändler hier eine Gesellschaft ansiedeln. Der Standort allein trägt die Struktur aber nicht. Eine Schweizer Handelsgesellschaft funktioniert nur mit echter Substanz vor Ort — Personal, Geschäftsleitung, Büro, gelebte Entscheidungsprozesse — und mit einer sauberen Steuer- und Sanktionsposition. Eine Briefkastengesellschaft ohne realen Betrieb scheitert an der Kontoeröffnung, weil die Bank im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau prüft, wer entscheidet und woher die Mittel stammen. Der Standortvorteil entsteht erst, wenn die Substanz stimmt.
02Braucht ein Rohstoffhändler in der Schweiz eine FINMA-Bewilligung?
Der reine Handel mit physischen Waren und Rohstoffen ist in der Regel keine der FINMA unterstellte Finanzmarkttätigkeit. Wer auf eigene Rechnung Rohstoffe kauft und verkauft, wer Lieferketten organisiert und Handelsverträge abschliesst, betreibt Warenhandel, keine Finanzintermediation, und braucht dafür grundsätzlich keine FINMA-Bewilligung. Die Grenze verläuft dort, wo das Modell fremde Gelder berührt: Wer im Rahmen von Handelsfinanzierung oder Zahlungsabwicklung gewerbsmässig Vermögenswerte Dritter entgegennimmt, überträgt oder verwaltet, kann in den Bereich der Finanzintermediation nach dem Geldwäschereigesetz fallen. Für das gewöhnliche Handelsgeschäft auf eigenes Risiko trifft das nicht zu. Die Einordnung hängt am konkreten Geschäftsmodell und ist eine rechtliche Frage, keine Selbsteinschätzung anhand der Branchenbezeichnung.
03Wie wird ein Reihengeschäft mehrwertsteuerlich behandelt?
Ein Reihengeschäft — mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen über dieselbe Ware, oft grenzüberschreitend — ist mehrwertsteuerlich anspruchsvoll, weil sich Ort und Steuerbarkeit jeder einzelnen Lieferung getrennt bestimmen. Entscheidend ist, wo die Verfügungsmacht übergeht und wo die Ware sich physisch bewegt. Bei Auslandsware, die nie in die Schweiz gelangt, stellt sich die Frage nach der schweizerischen Steuerbarkeit anders als bei einer Lieferung mit Warenbewegung über die Grenze. Für einen Schweizer Händler entscheidet das über Registrierungspflicht, Vorsteuerabzug und Rechnungsstellung. Eine falsche Einordnung erzeugt sowohl Kosten als auch ein Risiko in der späteren Prüfung. Massgebend sind das Mehrwertsteuergesetz und die Praxis der ESTV; die konkrete Behandlung ist im Einzelfall entlang des tatsächlichen Warenwegs zu bestimmen.
04Was bedeutet Substanz für eine Schweizer Handelsgesellschaft?
Substanz bedeutet, dass die Gesellschaft am Standort real tätig ist und nicht nur auf dem Papier besteht. Für eine Handelsgesellschaft heisst das: Geschäftsleitung mit Entscheidungskompetenz vor Ort, qualifiziertes Personal im Handel und in der Abwicklung, eigene Büroräume, gelebte Verwaltungsratsarbeit und Entscheidungen, die tatsächlich in der Schweiz getroffen und dokumentiert werden. Substanz ist doppelt relevant. Steuerlich stützt sie die Zuordnung der Gewinne zur Schweizer Gesellschaft und schützt vor dem Vorwurf, die Struktur diene nur der Gewinnverlagerung. Bankseitig ist sie die Voraussetzung für die Kontoeröffnung, weil die Bank prüft, wer die Gesellschaft führt und ob der Betrieb echt ist. Ohne Substanz bleibt die Struktur ein Vehikel, das weder die Steuerbehörde noch die Bank akzeptiert.
05Wo sitzt bei einem Handelsgeschäft die Geldwäschereigrenze?
Die Geldwäschereigrenze verläuft nicht entlang der Ware, sondern entlang fremder Gelder. Der Kauf und Verkauf physischer Rohstoffe auf eigene Rechnung ist keine Finanzintermediation und löst keine Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz als Finanzintermediär aus. Sobald ein Modell aber gewerbsmässig Vermögenswerte Dritter entgegennimmt, überträgt oder verwaltet — etwa indem eine Handelsplattform Zahlungen für fremde Rechnung abwickelt oder Gelder anderer Marktteilnehmer hält —, kann es als Finanzintermediation qualifizieren und die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes auslösen. Der klassische Eigenhandel bleibt ausserhalb dieses Perimeters. Die Prüfung setzt am tatsächlichen Zahlungs- und Vermögensfluss an: Wer hält wessen Geld, und in welcher Funktion. Diese Abgrenzung ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Modells.
06Prüfen Schweizer Banken Rohstoffhändler besonders streng?
Ja. Banken mit Handelsfinanzierung prüfen Handelshäuser im Rahmen ihrer eigenen Geldwäscherei- und Sorgfaltspflichten intensiv, bevor sie ein Konto eröffnen oder eine Finanzierung gewähren. Sie wollen die wirtschaftlich berechtigten Personen kennen, die Herkunft der Mittel nachvollziehen, die Gegenparteien und deren Sanktionsstatus verstehen und sehen, dass die Gesellschaft real geführt wird. Für einen Händler ist der Zugang zum Bankkonto und zur Handelsfinanzierung existenziell, weil ohne Konto kein Geschäft läuft. Deshalb entscheidet die Qualität von Substanz, Sanktionsprüfung und Herkunftsnachweis darüber, ob die Bankbeziehung zustande kommt. Eine Struktur, die diese Prüfung nicht besteht, ist unabhängig von ihrer formalen Korrektheit nicht betriebsfähig. Wir bauen die Gesellschaft so, dass sie die Prüfung ihrer eigenen Bank besteht, statt sie unter Druck nachzurüsten.
07Wie geht ein Schweizer Händler mit Sanktionen und Embargos um?
Ein Schweizer Händler muss Sanktionen und Embargos laufend beachten, weil sein Geschäft mit Gegenparteien, Ländern und Gütern in Berührung kommt, die Beschränkungen unterliegen können. Die Schweiz führt ein eigenes Sanktionsregime, das internationale Massnahmen nachvollzieht und über die zuständige Behörde umgesetzt wird. Für den Händler heisst das, Gegenparteien gegen die einschlägigen Listen zu prüfen, die betroffenen Güter und Zielländer zu kontrollieren und die Prüfung zu dokumentieren. Sanktionsverstösse sind nicht nur ein Reputationsrisiko, sondern können straf- und aufsichtsrechtliche Folgen haben und die Bankbeziehung sofort beenden. Die Sanktionsprüfung gehört deshalb in den laufenden Betrieb, nicht in eine einmalige Kontrolle beim Start. Konkrete Erlasse und Listen ändern sich; massgebend ist jeweils der aktuelle Stand des schweizerischen Rechts, den wir im Einzelfall prüfen.
08Wann lohnt sich eine Schweizer Handelsstruktur nicht?
Eine Schweizer Handelsstruktur lohnt sich nicht, wenn kein realer Betrieb vor Ort geplant ist. Wer nur eine Adresse und einen Briefkasten will, ohne Personal, ohne Geschäftsleitung und ohne echte Entscheidungen in der Schweiz, baut ein Vehikel, das die Bank ablehnt und das die Steuerbehörde als reine Gewinnverlagerung behandeln kann. Ebenso wenig trägt reiner Papierhandel, der den Standort nicht nutzt: Wenn weder Substanz noch ein sachlicher Bezug zum Schweizer Handelsplatz besteht, entsteht kein Standortvorteil, sondern nur Aufwand und Angriffsfläche. Diese Aussage hat Grenzen. Ein früher Aufbau mit anfangs schlanker, aber echter Substanz kann sinnvoll sein, wenn er ehrlich wächst. Und ein grenznaher oder branchenspezifischer Sonderfall kann anders liegen. Ob sich die Struktur lohnt, entscheidet der konkrete Fall — nicht die Annahme, dass die Schweiz für jeden Händler die richtige Antwort ist.
09Ist Goldblum and Partners selbst eine Bank, Steuerbehörde oder FINMA-bewilligt?
Nein. Goldblum and Partners ist eine Anwaltskanzlei, keine Bank, keine Steuerbehörde, kein Handelsregisteramt und kein beaufsichtigtes Finanzinstitut. Wir gründen und strukturieren die Handelsgesellschaft, klären die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition, richten das Substanz- und Compliance-Setup ein, führen das Verfahren und bereiten die Kontoeröffnung vor. Wo ein Modell die Grenze zur Finanzintermediation berührt, können wir die Funktion des externen AML-Beauftragten übernehmen. Wir sind aber nie selbst die beaufsichtigte oder steuerpflichtige Einheit: Die Gesellschaft, die Steuern zahlt, die Bankbeziehung führt und allfällige Geldwäschereipflichten trägt, ist immer Ihre operative Handelsgesellschaft. Diese Trennung halten wir bewusst klar, weil im Handel die Vermischung von Berater und operativer Einheit selbst ein Risiko wäre.
10Womit fange ich an, wenn ich ein Handelshaus in der Schweiz aufbauen will?
Am Anfang steht eine nüchterne Beschreibung des Modells: Was handeln Sie, auf wessen Rechnung, mit welchen Gegenparteien, über welche Länder bewegt sich die Ware, und wie fliessen die Zahlungen? Aus dieser Beschreibung ergibt sich das Wesentliche — welche Substanz die Gesellschaft braucht, wie die grenzüberschreitende Steuer- und Mehrwertsteuerposition aussieht, ob und wo eine Sanktions- oder Geldwäschereifrage auftaucht und was die Bank sehen will. Erst danach lohnt sich der Aufbau von Gesellschaft, Substanz und Compliance, weil dann jede Investition auf die richtige Struktur einzahlt. Beschreiben Sie uns Ihr Handelsmodell in zwei, drei Sätzen — was Sie handeln und wie die Zahlungen laufen —, und ein Partner benennt die tragfähige Struktur, die Steuerposition und den nächsten Schritt.

Bauen Sie ein Handelshaus in der Schweiz auf?

Beschreiben Sie uns in zwei, drei Sätzen, was Sie handeln, mit welchen Gegenparteien und wie die Zahlungen laufen. Ein Partner benennt die tragfähige Struktur, die grenzüberschreitende Steuer- und MWST-Position und die Sanktions- und Bankvorbereitung — und antwortet innert eines Werktags.