FinTech & Krypto
in der Schweiz.

Die Schweiz reguliert einen Token nach dem, was er tut — nicht nach dem, wie er heisst. Ein Zahlungstoken, ein Nutzungstoken und ein Anlagetoken stehen unter verschiedenen Regeln, und die falsche Einordnung beim Start ist teuer zu korrigieren. Vor dem Launch stehen deshalb drei Tore: die Klassifizierung des Tokens, der richtige Weg über FINMA-Bewilligung oder SRO-Anschluss und eine AML-Funktion, die ab dem ersten Kunden läuft. Diese Seite ordnet Ihr Modell dem richtigen Tor zu und führt Sie zur passenden Leistung.

Auf einen Blick

Krypto und Zahlungen im Kern unseres Finanzmarktrechts.

Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.

Kernfrage
Token-Klassifizierung zuerst
Üblicher Weg
SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung
AML
Ab dem ersten Kunden
Flaggschiff
Finanzmarktrecht seit 2014
Was dieser Desk abdeckt
Die Herausforderung

Was ein FinTech- oder Krypto-Modell in der Schweiz zuerst klären muss

Ein FinTech- oder Krypto-Vorhaben in der Schweiz beantwortet drei Fragen, bevor es eine Zeile Marketing schreibt, und die drei Fragen bauen aufeinander auf. Erstens: Was sind die eigenen Token nach der FINMA-Praxis — Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken? Zweitens: Macht die Tätigkeit das Unternehmen zum Finanzintermediär, der einer Selbstregulierungsorganisation beitreten muss, oder braucht es eine echte FINMA-Bewilligung, etwa als FinTech- oder Bankinstitut? Drittens: Wer trägt ab dem Onboarding des ersten Kunden die Geldwäschereipflichten? Diese Fragen falsch zu beantworten ist kein Formfehler; es entscheidet, ob eine Schweizer Bank ein Konto eröffnet und ob das Modell überhaupt zulässig ist.

Die drei Tore greifen ineinander, und darin liegt der eigentliche Unterschied zwischen einem tragfähigen und einem improvisierten Aufbau. Die Token-Klassifizierung — im Zweifel ein Ruling der FINMA — legt den regulatorischen Perimeter fest. Dieser Perimeter entscheidet, ob ein SRO-Anschluss genügt oder eine Bewilligung nötig ist. Und unabhängig vom Weg muss eine AML-Struktur mit verantwortlichem Fachbeauftragten, KYC-Onboarding und Transaktionsüberwachung vor dem Launch stehen, nicht danach. Ein Stablecoin oder eine Verwahrlösung fügt eine weitere Ebene hinzu, weil das Halten fremder Werte die Tätigkeit in Richtung Bankenrecht zieht. Wir ordnen diese Schritte so, dass jede Entscheidung mit Blick auf die nächste getroffen wird, statt sie spät zu entdecken.

Warum die Reihenfolge über die Kosten entscheidet

Die Reihenfolge Klassifizierung → Bewilligung oder SRO → AML ist keine Formalität, sondern die Weiche, an der sich Zeit und Geld entscheiden. Wer das Produkt baut, bevor der Token klassifiziert ist, riskiert, dass die Struktur zur falschen Kategorie passt: eine Handelsplattform, die sich als reine Krypto-Börse versteht, aber tatsächlich Anlagetoken aufnimmt, landet unbemerkt im Effektenrecht; ein Zahlungsdienst, der als blosse Software gedacht war, hält doch fremde Gelder und braucht plötzlich eine Bewilligung. Beide Fehldeutungen führen entweder zu einem übersehenen Bewilligungserfordernis oder zu einem unnötigen Verfahren. Die Klassifizierung vor dem Aufbau kostet wenig; die nachträgliche Korrektur kostet einen Neustart. Deshalb steht die Einordnung am Anfang und nicht am Ende, und deshalb ist diese Seite als Wegweiser gebaut: Sie soll Ihr Modell dem richtigen Tor zuordnen, bevor Sie in die falsche Richtung investieren.

Die Kosten einer späten Korrektur sind selten nur juristische Kosten. Ein falsch eingeordneter Token, der bereits öffentlich verkauft wurde, lässt sich nicht rückwirkend umqualifizieren, ohne dass die bereits eingegangenen Rechtsverhältnisse berührt werden. Ein Onboarding, das ohne saubere KYC-Dokumentation lief, hinterlässt einen Kundenstamm, der im Nachhinein nur mit erheblichem Aufwand nachdokumentiert werden kann — und den eine Prüferin einer SRO oder die FINMA im Zweifel beanstandet. Eine Marketingkampagne, die einen Token als «Investment» bewirbt, obwohl er als reiner Zahlungstoken gedacht war, verschiebt die Einordnung womöglich selbst und schafft Tatsachen, die der Emittent nicht mehr kontrolliert. Die Reihenfolge einzuhalten heisst deshalb nicht nur, Papier in der richtigen Abfolge zu erstellen; es heisst, keine irreversiblen Handlungen zu setzen, bevor der Perimeter feststeht.

Weil das Finanzmarktrecht seit 2014 unsere Spezialisierung ist, sind die regulierten Teile von FinTech und Krypto — Handelsplätze, Verwahrer, Zahlungsdienste, DLT-Infrastruktur — der Kern dessen, was wir tun, und keine angrenzende Nebenleistung. Das zählt, wenn ein Modell neu ist und die Präzedenz dünn, was in Krypto meistens der Fall ist. Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die beiden Bereiche Krypto & Digital Assets und Finanzmarktrecht, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden.

Der Lebenszyklus

Von der Klassifizierung bis zur laufenden Compliance

Ein FinTech- oder Krypto-Modell durchläuft in der Schweiz vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: die Klassifizierung des Tokens, den Bewilligungs- oder Anschlussweg, den Aufbau der AML-Funktion und den laufenden Betrieb samt Steuerfragen. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst die Klassifizierung, weil sie den Perimeter aller folgenden Phasen festlegt.

Lebenszyklus eines FinTech-/Krypto-Vorhabens in der Schweiz (Stand: 04.07.2026). Massgebend sind das Geldwäschereigesetz (GwG), das Bankengesetz (BankG) samt FinTech-Regime, das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) und die FINMA-Praxis zur Token-Klassifizierung. Jedes Vorhaben ist im Einzelfall zu prüfen.
PhaseLeitfrageInstrumentErgebnis
1 · KlassifizierungWas ist der Token — Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken?Token-Analyse, im Zweifel FINMA-RulingFester regulatorischer Perimeter für alle folgenden Schritte
2 · Bewilligung / SROGenügt ein SRO-Anschluss oder braucht es eine FINMA-Bewilligung?SRO-Anschluss (GwG) oder FinTech-/BankbewilligungRechtsgrundlage für den zulässigen Betrieb
3 · AMLWer erfüllt die Geldwäschereipflichten ab dem ersten Kunden?Risikoanalyse, interne Weisungen, KYC, FachbeauftragterBetriebsbereite AML-Funktion vor dem Launch
4 · Laufend & SteuerWie bleibt der Betrieb konform und steuerlich sauber?Laufende Aufsicht, Monitoring, SteuerqualifikationNachhaltiger, prüf- und bankfähiger Betrieb

Die Geldwäschereipflichten stützen sich auf das Geldwäschereigesetz; das FinTech- und Bankregime folgt aus dem Bankengesetz. Die FINMA beschreibt den FinTech-Bewilligungsweg, und der geldwäschereirechtliche Weg führt über einen Anschluss an eine SRO. Welche Phase 2 einschlägig ist, entscheidet die Klassifizierung aus Phase 1.

Die drei Tore

Klassifizierung, Weg und AML — wie die drei Tore zusammenwirken

Die drei Tore eines Schweizer FinTech- oder Krypto-Vorhabens sind keine parallelen Aufgaben, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jedes Tor das nächste öffnet oder verschliesst. Wer die Kette versteht, versteht, warum ein zufällig gewählter Startpunkt fast immer teurer ist als die richtige Reihenfolge. Deshalb lohnt sich, jedes Tor einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was es entscheidet und was von seiner Antwort abhängt.

Tor 1 — die Klassifizierung legt den Perimeter fest

Die Token-Klassifizierung ist das erste Tor, weil sie den regulatorischen Perimeter definiert, innerhalb dessen alle weiteren Entscheidungen fallen. Die FINMA fragt nicht nach der Bezeichnung eines Tokens, sondern nach seiner Funktion: Dient er als Zahlungsmittel, gewährt er Zugang zu einer Anwendung, oder verkörpert er eine Forderung, eine Beteiligung oder einen Anspruch? Ein Zahlungstoken zieht in erster Linie geldwäschereirechtliche Folgen nach sich. Ein Nutzungstoken kann, wenn er ausschliesslich Zugang gewährt und keine Anlagefunktion trägt, ausserhalb des Effekten- und teils sogar des Finanzintermediärsbegriffs liegen. Ein Anlagetoken mit Effektencharakter berührt das Kapitalmarktrecht mit seinen Prospekt- und Verhaltenspflichten. Und weil Mischformen die Regel und nicht die Ausnahme sind — ein Token, der zahlt und zugleich einen Anspruch verkörpert —, ist die Klassifizierung selten eindeutig aus der Anschauung ablesbar. Genau hier setzt das FINMA-Ruling an: Es macht aus einer Selbsteinschätzung eine belastbare Grundlage, auf die sich Bank, Investor und Aufsicht verlassen können.

Tor 2 — der Perimeter entscheidet über SRO oder Bewilligung

Der Perimeter aus Tor 1 entscheidet, ob das Vorhaben mit einem SRO-Anschluss auskommt oder eine echte FINMA-Bewilligung braucht. Die Trennlinie verläuft nicht entlang des Wortes «Krypto», sondern entlang der Frage, was mit fremden Werten geschieht. Wer als Finanzintermediär gewerbsmässig fremde Kryptowerte tauscht oder überträgt, ohne sie als Einlage zu halten, geht typischerweise den geldwäschereirechtlichen Weg über den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Wer Publikumseinlagen entgegennimmt — und dazu kann auch ein Stablecoin gehören, der eine rückzahlbare Forderung begründet —, verlässt den reinen SRO-Bereich und braucht eine FinTech- oder Bankbewilligung mit Mindestkapital und prudenzieller Organisation. Wer Anlagetoken öffentlich anbietet oder einen Handelsplatz dafür betreibt, berührt zusätzlich das Effekten- und Infrastrukturrecht. Diese Verzweigung ist der Grund, weshalb die Klassifizierung nicht übersprungen werden darf: Ohne sie lässt sich Tor 2 nicht beantworten, weil die Kategorie des Tokens die Wahl des Weges vorprägt.

Tor 3 — AML muss vor dem Launch stehen

Das dritte Tor, die Geldwäschereifunktion, ist das einzige, das unabhängig vom gewählten Weg immer offen sein muss, bevor der erste Kunde onboardet. Sobald das Modell Finanzintermediation ist, gelten die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes ab dem ersten Vertragsverhältnis: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, ein Risikoprofil, laufende Transaktionsüberwachung und die Verdachtsmeldung an die Meldestelle. Das setzt eine funktionierende Organisation voraus — interne Weisungen, eine dokumentierte Risikoanalyse und einen verantwortlichen Geldwäschereifachbeauftragten —, und diese Organisation entsteht nicht über Nacht. Ein Modell, das erst nach dem Marktstart an AML denkt, sammelt Kundenbeziehungen ein, die es später nachdokumentieren muss, und produziert genau die Lücken, die eine Prüfung aufdeckt. Deshalb gehört das dritte Tor in die Planung des Launches und nicht in die Liste der Dinge, die «später» erledigt werden. Für laufende Mandate lässt sich die verantwortliche Funktion als externer Fachbeauftragter besetzen, was besonders in der Aufbauphase Sinn ergibt, in der interne Ressourcen noch fehlen.

Wo Verwahrung und Stablecoin eine vierte Ebene hinzufügen

Verwahrung und Stablecoin sind die beiden Modelle, die am häufigsten eine zusätzliche, bankennahe Ebene über die drei Grundtore legen. Wer fremde Krypto verwahrt, muss die Frage beantworten, wie die verwahrten Werte im Konkurs des Verwahrers behandelt werden und ob die Verwahrung als Einlage qualifiziert — beides verschiebt das Vorhaben potenziell in den bewilligungspflichtigen Bereich. Wer einen Stablecoin ausgibt, bei dem der Inhaber eine rückzahlbare Forderung und einen Werterhalt erwarten darf, begründet eine Struktur, die dem Entgegennehmen von Publikumseinlagen nahekommt und damit die Nähe zum Bankenrecht sucht. In beiden Fällen greift die Reihenfolge weiter: Erst die Klassifizierung, dann die Frage, ob gehalten oder nur übertragen wird, dann der bank- oder einlagenrechtliche Rahmen, dann die AML-Funktion. Diese Modelle sind nicht komplizierter, weil Krypto kompliziert wäre, sondern weil das Halten fremder Werte historisch der Kern des Bankbegriffs ist — und das gilt für Token nicht weniger als für Franken auf einem Konto.

Welches Regime greift

Welches Modell welchen Weg auslöst

Der Perimeter eines FinTech- oder Krypto-Modells folgt aus der Funktion des Tokens und aus der Art, wie fremde Werte gehalten oder übertragen werden. Fällt die Tätigkeit unter die Finanzintermediation, führt der Weg über das Geldwäschereirecht und den SRO-Anschluss. Werden Publikumseinlagen gehalten oder Anlagetoken öffentlich angeboten, verschiebt sich das Vorhaben in den bewilligungspflichtigen Bereich der FINMA. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Modelle ihrem Regime zu — und benennt am Rand, was gerade nicht in den Perimeter fällt.

Im aufsichtsrechtlichen Perimeter: Bewilligung oder SRO-Anschluss

Der Token bestimmt das Regime

  • Zahlungstoken, Wechsel und Transfer: Wer Kryptowährungen gewerbsmässig tauscht oder überträgt, ist Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz — der Weg führt über den SRO-Anschluss, gegebenenfalls über eine Zahlungsinstitut-Bewilligung.
  • Anlagetoken und öffentliches Angebot: Trägt ein Token Effektencharakter und wird er öffentlich angeboten oder gehandelt, greifen das Effekten- und Prospektrecht — hier steht nicht nur AML, sondern die kapitalmarktrechtliche Einordnung im Vordergrund.
  • Verwahrung fremder Krypto: Wer Krypto für Kunden verwahrt, kann je nach Ausgestaltung in den bewilligungspflichtigen Bereich fallen — die Behandlung im Konkurs und die Abgrenzung zur Einlage sind die Kernfragen.
  • Stablecoin und Publikumseinlagen: Verspricht ein Emittent Rückzahlung und Werterhalt, rückt die Struktur in die Nähe der Bank — Bank- oder FinTech-Bewilligung statt reinem Zahlungstoken-Projekt.
Am Rand: eventuell kein aufsichtsrechtlicher Rahmen
  • Reine Software ohne Halten fremder Werte
  • Nicht-kustodiale Wallet, Nutzer behalten die Schlüssel
  • Protokoll ohne gemeinsame Kasse und ohne Finanzintermediation

Ob ein Modell die Schwelle zum Finanzintermediär überschreitet, ist eine rechtliche Einordnung, keine Selbsteinschätzung. Der Weg beginnt mit der Token-Klassifizierung, nicht mit einer Annahme.

Anderer Markt: EU statt Schweiz
  • Zielmarkt ist das EU-Retailgeschäft
  • Passporting im EWR ist entscheidend
  • MiCA-Zulassung über eine EU-Tochter nötig

Eine Schweizer Struktur ersetzt keine MiCA-Zulassung für den EU-Markt. Die Abgrenzung behandelt die Seite zur MiCA-Lizenz und Schweiz.

Was dieser Desk abdeckt

Die Leistungen, die dieser Sektor am häufigsten braucht

Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken beide Bereiche ab — Krypto & Digital Assets und Finanzmarktrecht.

Start hier

Token-Klassifizierung

Klären, ob Ihr Token ein Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken ist — im Zweifel per FINMA-Ruling, bevor Sie bauen oder Kapital aufnehmen.

Token-Klassifizierung
Der Weg

Krypto-Lizenz Schweiz

Den Weg bestimmen, den Ihr Modell braucht — SRO-Anschluss, FinTech- oder Bankbewilligung — und das Verfahren führen.

Krypto-Lizenz Schweiz
EU-Zugang

MiCA-Lizenz und Schweiz

Wann eine Schweizer Struktur genügt und wann das EU-Geschäft eine MiCA-Zulassung über eine Tochter verlangt.

MiCA-Lizenz und Schweiz
Verwahrung

Krypto-Verwahrung

Fremde Krypto rechtssicher verwahren — mit Blick auf die Aussonderung im Konkurs und die Abgrenzung zur Einlage.

Krypto-Verwahrung
AML-Transfers

VASP und Travel Rule

Die Pflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfüllen, samt der FINMA-Erwartung an die Travel Rule bei Transfers.

VASP und Travel Rule
Ausgabe

Stablecoin

Einen Schweizer Stablecoin gegen die bank- und einlagenrechtlichen Fragen strukturieren, die er auslöst.

Stablecoin
Einlagen

FinTech-Bewilligung

Publikumseinlagen bis zur gesetzlichen Obergrenze halten, ohne volle Bankbewilligung — die FinTech-Kategorie nach BankG.

FinTech-Bewilligung
Zahlungen

Zahlungsinstitut-Bewilligung

Den Zahlungsverkehr als beaufsichtigtes Institut betreiben — die kommende Kategorie für Zahlungsdienste ordnen.

Zahlungsinstitut-Bewilligung
Laufend

Externer AML-Beauftragter

Ein qualifizierter Fachbeauftragter, Onboarding, Monitoring und Meldewesen — von uns ab dem ersten Kunden geführt.

Externer AML-Beauftragter
Die ehrliche Grenze

Wann eine Schweizer FinTech- oder Krypto-Struktur nicht der richtige Weg ist

Nicht jedes Krypto-Vorhaben braucht eine bewilligte Schweizer Struktur, und ein Wegweiser, der jedes Modell zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen der Aufbau einer Schweizer Einheit die falsche oder die überflüssige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, ist Teil einer seriösen Einordnung.

Drei Fälle, in denen der Schweizer Weg nicht passt — und die Grenzen dieser Aussage

Erstens reine Software ohne gehaltene Werte: Wer ein Protokoll, eine nicht-kustodiale Wallet oder ein reines Analysewerkzeug betreibt, bei dem die Nutzer die alleinige Kontrolle über ihre Mittel und Schlüssel behalten und keine gemeinsame Kasse geführt wird, ist unter Umständen gar kein Finanzintermediär und braucht dann keinen aufsichtsrechtlichen Rahmen. Zweitens das EU-Retailgeschäft: Wer den europäischen Binnenmarkt bedienen will, ist mit einer MiCA-Zulassung über eine EU-Tochter oft besser aufgehoben als mit einer Schweizer Struktur, weil die Schweiz keinen Passporting-Zugang in die EU eröffnet. Drittens die Struktur ohne Substanz: Eine Schweizer Gesellschaft ohne Personal, ohne Geschäftsleitung vor Ort und ohne echten Betrieb scheitert bei der Kontoeröffnung an einer Schweizer Bank, unabhängig von jeder Bewilligung. Aber diese Aussage hat Grenzen. «Reine Software» kippt in Finanzintermediation, sobald das Modell doch fremde Werte hält oder überträgt. Das EU-Argument gilt nur, solange das Geschäft ausschliesslich EU-Retail ist; wer zugleich Schweizer und Nicht-EU-Kunden bedient, braucht oft beide Strukturen. Und «keine Substanz nötig» stimmt nie: Substanz ist die Voraussetzung jeder tragfähigen Struktur, nicht ihre Kür. Ob Ihr Modell in einen dieser Fälle fällt, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Vorhabens — keine Selbsteinschätzung anhand des Etiketts.

Aus der Praxis

Den Perimeter zu lesen ist Handwerk, keine Checkliste

Den Perimeter eines konkreten Modells zu lesen verlangt mehr als das Abhaken einer Liste, weil die entscheidenden Fragen meist an den Rändern liegen, wo zwei Kategorien sich überschneiden. Ein Modell, das auf dem Papier «nur Software» ist, kann durch eine einzige Funktion — etwa eine Sammelwallet, über die Nutzergelder gebündelt fliessen — zur Finanzintermediation werden. Ein Token, der als Nutzungstoken vermarktet wird, kann durch ein Rückkaufversprechen oder eine Wertsteigerungserwartung Anlagemerkmale annehmen. Und ein Zahlungsdienst, der ausländische Kunden bedient, löst je nach Marktzugangsmodell Schweizer Recht aus, obwohl die Gesellschaft im Ausland sitzt. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Einordnung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen, nicht anhand einer Modellbezeichnung.

Substanz ist die Voraussetzung, nicht die Kür

Substanz entscheidet in der Schweiz oft darüber, ob eine formal korrekte Struktur überhaupt betriebsfähig wird. Eine Gesellschaft mag rechtlich sauber gegründet und der richtige Bewilligungsweg gewählt sein — wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keinen realen Betrieb hat, scheitert sie an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschereipflichten genau hinsieht. Für ein FinTech- oder Krypto-Vorhaben ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Bankkonto kein operativer Betrieb, und ohne Substanz kein Bankkonto. Die Frage nach der Substanz gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Klassifizierung, und nicht an ihr Ende. Wer eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts wählt, ohne die Substanz mitzudenken, baut ein Vehikel, das die Bank nicht akzeptiert.

Zwei Märkte, zwei Strukturen

Zwei Zielmärkte verlangen häufig zwei bewilligte Einheiten, weil die Schweiz und die EU getrennte Rechtsräume sind. Wer das Schweizer und das ausländische Nicht-EU-Geschäft bedienen will, baut in der Regel eine Schweizer Gesellschaft. Wer zusätzlich den EU-Binnenmarkt im Retailgeschäft erreichen will, braucht eine EU-Tochter unter der europäischen Krypto-Regulierung, weil eine Schweizer Bewilligung keinen Passporting-Zugang in die EU eröffnet und umgekehrt. Die Standortwahl folgt damit dem Zielmarkt und dem Geschäftsmodell, nicht der Suche nach der bequemeren Regulierung. Ein Schweizer Vehikel als Umgehung einer EU-Zulassung für das EU-Retailgeschäft trägt nicht; die Einordnung, welcher Markt welche Struktur verlangt, steht am Anfang der internationalen Planung und nicht in der Reparaturphase.

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Schweizer Tiefe, ein verantwortlicher Partner

Krypto passt selten in die Vorlage, und die Schweizer Präzedenz bildet sich noch. Wir sind auf FINMA- und SRO-Arbeit seit 2014 spezialisiert, die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Token-Ruling, Bewilligung und AML hinweg, damit die regulatorische Linie vom ersten Gespräch bis zum Bankkonto kohärent bleibt. Goldblum and Partners ist dabei nicht selbst FINMA-bewilligt und kein Mitglied einer SRO; wir klären die Klassifizierung, strukturieren den Weg, richten die AML-Funktion ein und können die Funktion des externen AML-Beauftragten übernehmen — die beaufsichtigte Einheit bleibt Ihre operative Gesellschaft.

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FINMA-Bewilligungen, SRO-Anschlüsse und Krypto-Strukturierung sind unser Kerngeschäft, nicht eine Randleistung. Diese Tiefe zählt, wenn ein Modell neu ist und die Präzedenz dünn — der Normalfall in Krypto.

Klassifizierung zuerst

Der Perimeter vor dem Verfahren

Wir klären, was der Token wirtschaftlich tut, bevor wir über eine Bewilligung sprechen. Diese Vorfrage entscheidet über den ganzen Weg und verhindert ein unnötiges oder ein übersehenes Verfahren.

Ein Dossier

Ein Partner, eine Linie

Token-Ruling, Bewilligung oder SRO-Anschluss und AML gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die aufsichtsrechtliche Erzählung von der Klassifizierung bis zum Konto konsistent bleibt.

FAQ

FinTech & Krypto in der Schweiz — häufige Fragen.

01Wonach reguliert die Schweiz einen Token?
Die Schweiz reguliert einen Token nach dem, was er wirtschaftlich tut, nicht nach seiner Bezeichnung. Die FINMA unterscheidet drei Grundtypen: Zahlungstoken (Kryptowährungen, die als Zahlungsmittel dienen), Nutzungstoken (Zugang zu einer Anwendung oder Dienstleistung) und Anlagetoken (die eine Forderung, eine Beteiligung oder einen Anspruch verkörpern und Effektencharakter haben können). Mischformen sind möglich, etwa wenn ein Zahlungstoken zugleich Anlagemerkmale trägt. Die Einordnung bestimmt den ganzen weiteren Weg: ob ein SRO-Anschluss genügt, ob eine FINMA-Bewilligung nötig ist, ob ein Prospekt zu erstellen ist und welche Geldwäschereipflichten greifen. Deshalb steht die Token-Klassifizierung am Anfang jedes Vorhabens, nicht am Ende.
02Brauche ich für ein Krypto-Geschäft eine FINMA-Bewilligung oder reicht ein SRO-Anschluss?
Das hängt von der Tätigkeit ab, nicht vom Etikett. Wer als Finanzintermediär gewerbsmässig fremde Vermögenswerte entgegennimmt oder überträgt, etwa als Wechselstube, Broker oder Zahlungsdienstleister für Krypto, untersteht dem Geldwäschereigesetz und braucht in der Regel einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Eine FINMA-Bewilligung wird nötig, wenn die Tätigkeit über die reine Finanzintermediation hinausgeht: wer Publikumseinlagen entgegennimmt, braucht eine FinTech- oder Bankbewilligung; wer Anlagetoken öffentlich anbietet oder handelt, berührt das Effektenrecht; wer Krypto verwahrt, kann in den bewilligungspflichtigen Bereich fallen. In vielen Modellen greifen SRO-Anschluss und Bewilligung nacheinander: erst der geldwäschereirechtliche Rahmen, dann bei Wachstum die prudenzielle Bewilligung. Die Abgrenzung ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Modells, keine Selbsteinschätzung.
03Ab wann gelten die Geldwäschereipflichten?
Die Geldwäschereipflichten greifen ab dem ersten Kunden, nicht ab einer bestimmten Umsatzschwelle. Wer als Finanzintermediär tätig ist, muss die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes vor dem Onboarding des ersten Kunden erfüllen: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Erstellung eines Risikoprofils, laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen sowie eine Meldung an die Meldestelle bei begründetem Verdacht. Das setzt voraus, dass eine AML-Funktion mit internen Weisungen, einer Risikoanalyse und einem verantwortlichen Geldwäschereifachbeauftragten bereits steht, bevor der erste Franken fliesst. Ein Krypto-Geschäft, das erst nach dem Start an die AML-Organisation denkt, ist im Rückstand, den es nur schwer aufholt.
04Was ist der Unterschied zwischen einer Krypto-Lizenz und einer FinTech-Bewilligung?
Es gibt keine einheitliche Schweizer Krypto-Lizenz als eigene Kategorie. Der Ausdruck Krypto-Lizenz beschreibt umgangssprachlich den geldwäschereirechtlichen Weg: den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation für einen Krypto-Finanzintermediär, der keine Publikumseinlagen hält. Die FinTech-Bewilligung dagegen ist eine echte FINMA-Bewilligung nach dem Bankengesetz. Sie erlaubt die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einer gesetzlichen Obergrenze, ohne die volle Bankbewilligung, verlangt aber ein Mindestkapital und eine prudenzielle Organisation. Vereinfacht: Wer nur tauscht oder überträgt, geht den SRO-Weg; wer Kundengelder als Einlage hält, braucht die FinTech- oder Bankbewilligung. Welche Kategorie einschlägig ist, entscheidet sich an der Frage, ob und wie fremde Gelder gehalten werden.
05Ist ein Stablecoin in der Schweiz reguliert?
Ein Stablecoin ist in der Schweiz regulatorisch anspruchsvoll, weil er je nach Ausgestaltung Bankenrecht auslöst. Die FINMA hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Ausgabe eines Stablecoins, bei dem der Emittent eine rückzahlbare Forderung des Inhabers eingeht und einen Werterhalt verspricht, dem Entgegennehmen von Publikumseinlagen ähneln oder als solches qualifizieren kann. Damit rückt die Struktur in die Nähe einer Bank- oder FinTech-Bewilligung. Zusätzlich stellen sich Fragen nach der Deckung, der Verwahrung der Reserven, der Bonität einer allfälligen Garantiegeberin und dem Anlegerschutz. Ein Stablecoin ist deshalb kein reines Zahlungstoken-Projekt, sondern ein bank- und aufsichtsrechtliches Vorhaben. Die konkrete Einordnung hängt von der genauen Ausgestaltung der Forderung, der Reserve und der Rückzahlungszusage ab.
06Kann ich mit einer EU-Lizenz nach MiCA den Schweizer Markt bedienen?
Nein, nicht automatisch. Die Schweiz ist nicht Teil der EU und nicht Teil des Europäischen Wirtschaftsraums; eine MiCA-Zulassung eröffnet keinen Passporting-Zugang in die Schweiz. Umgekehrt öffnet eine Schweizer Bewilligung nicht ohne Weiteres den EU-Markt. Für viele Vorhaben ist die richtige Frage deshalb nicht Schweiz oder EU, sondern welche Struktur welchen Markt bedient: eine Schweizer Gesellschaft für das Schweizer und ausländische Nicht-EU-Geschäft, eine EU-Tochter unter MiCA für den Zugang zum EU-Binnenmarkt. Wer beide Märkte will, baut in der Regel zwei bewilligte Einheiten. Ein Schweizer Vehikel als Umgehung einer MiCA-Zulassung für das EU-Retailgeschäft funktioniert nicht. Die Wahl des Standorts folgt dem Zielmarkt und dem Geschäftsmodell, nicht der bequemeren Regulierung.
07Wie lange dauert der Weg bis zum bewilligten Betrieb?
Das hängt vom gewählten Weg ab und lässt sich nur für den Einzelfall verlässlich schätzen. Ein SRO-Anschluss für einen geldwäschereirechtlich einzuordnenden Finanzintermediär ist typischerweise der raschere Weg als eine prudenzielle FINMA-Bewilligung. Eine FinTech- oder Bankbewilligung mit prudenziellen Anforderungen, Mindestkapital und aufsichtsrechtlicher Organisation beansprucht deutlich mehr Vorbereitung und einen längeren Behördendialog. Die grösste Zeitersparnis liegt nicht in der Beschleunigung des Verfahrens, sondern darin, die Token-Klassifizierung und den Perimeter zu klären, bevor Produkt und Struktur stehen. Wer den Weg zuerst festlegt und dann baut, verliert weniger Zeit als jemand, der baut und die Einordnung nachträglich korrigieren muss. Feste Monatsangaben nennen wir auf dieser Seite bewusst nicht, weil sie ohne das konkrete Modell irreführend wären.
08Braucht mein Krypto-Projekt überhaupt eine Schweizer Gesellschaft?
Nicht jedes Vorhaben braucht eine bewilligte Schweizer Struktur, und nicht jede Schweizer Struktur ist sinnvoll. Reine Software ohne Halten fremder Werte und ohne gemeinsame Kasse, etwa ein Protokoll oder eine Wallet, bei der die Nutzer die alleinige Kontrolle über ihre Schlüssel behalten, kann ausserhalb des Finanzintermediärsbegriffs liegen und dann keinen aufsichtsrechtlichen Rahmen benötigen. Andere Modelle sind für den Zielmarkt EU besser unter MiCA aufgehoben. Und eine Schweizer Gesellschaft ohne echte Substanz, ohne Personal, ohne Geschäftsleitung vor Ort, scheitert an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, unabhängig von der Bewilligung. Die ehrliche Antwort beginnt mit der Klassifizierung und der Frage nach dem Zielmarkt, nicht mit der Annahme, dass eine Schweizer Struktur immer die Antwort ist.
09Ist Goldblum and Partners selbst FINMA-bewilligt oder Mitglied einer SRO?
Nein. Goldblum and Partners ist eine Anwaltskanzlei, kein beaufsichtigtes Finanzinstitut und kein Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Wir klären die Token-Klassifizierung, strukturieren den Bewilligungs- oder Anschlussweg, bauen die AML-Funktion auf und führen das Verfahren vor der FINMA oder der SRO. Für laufende Mandate können wir die Funktion des externen AML-Beauftragten übernehmen. Wir sind aber nie selbst die beaufsichtigte Einheit: Die Bewilligung wird der operativen Gesellschaft erteilt, der SRO-Anschluss geht auf sie, und die aufsichtsrechtliche Verantwortung trägt ihre Geschäftsleitung. Diese Trennung ist bewusst und wird auf dieser Seite klar gehalten, weil im Finanzmarktrecht die Verwechslung von Berater und beaufsichtigtem Institut selbst ein Problem wäre.
10Womit fange ich an, wenn ich ein FinTech- oder Krypto-Modell in der Schweiz aufbauen will?
Am Anfang steht eine schriftliche Einordnung des konkreten Modells: Was tun die Token wirtschaftlich, welche Werte werden gehalten oder übertragen, wer sind die Kunden und wo sitzen sie? Aus dieser Einordnung ergibt sich der Perimeter, also ob und welcher Bewilligungs- oder Anschlussweg greift und welche Geldwäschereipflichten ab dem ersten Kunden bestehen. Erst danach lohnt sich der Aufbau von Produkt, Gesellschaft und AML-Organisation, weil dann jede Investition auf die richtige Kategorie einzahlt. Beschreiben Sie uns Ihr Modell in zwei, drei Sätzen — was der Token tut und wie Kunden ihn nutzen —, und ein Partner benennt die Klassifizierung, den wahrscheinlichen Weg und den nächsten Schritt.

Bauen Sie ein FinTech- oder Krypto-Modell in der Schweiz?

Beschreiben Sie uns in zwei, drei Sätzen, was Ihr Token tut und wie Ihre Kunden ihn nutzen. Ein Partner benennt die Klassifizierung, den wahrscheinlichen Bewilligungs- oder Anschlussweg und die nötige AML-Struktur — und antwortet innert eines Werktags.