Token-Klassifizierung
Klären, ob Ihr Token ein Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken ist — im Zweifel per FINMA-Ruling, bevor Sie bauen oder Kapital aufnehmen.
Token-KlassifizierungDie Schweiz reguliert einen Token nach dem, was er tut — nicht nach dem, wie er heisst. Ein Zahlungstoken, ein Nutzungstoken und ein Anlagetoken stehen unter verschiedenen Regeln, und die falsche Einordnung beim Start ist teuer zu korrigieren. Vor dem Launch stehen deshalb drei Tore: die Klassifizierung des Tokens, der richtige Weg über FINMA-Bewilligung oder SRO-Anschluss und eine AML-Funktion, die ab dem ersten Kunden läuft. Diese Seite ordnet Ihr Modell dem richtigen Tor zu und führt Sie zur passenden Leistung.
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Ein FinTech- oder Krypto-Vorhaben in der Schweiz beantwortet drei Fragen, bevor es eine Zeile Marketing schreibt, und die drei Fragen bauen aufeinander auf. Erstens: Was sind die eigenen Token nach der FINMA-Praxis — Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken? Zweitens: Macht die Tätigkeit das Unternehmen zum Finanzintermediär, der einer Selbstregulierungsorganisation beitreten muss, oder braucht es eine echte FINMA-Bewilligung, etwa als FinTech- oder Bankinstitut? Drittens: Wer trägt ab dem Onboarding des ersten Kunden die Geldwäschereipflichten? Diese Fragen falsch zu beantworten ist kein Formfehler; es entscheidet, ob eine Schweizer Bank ein Konto eröffnet und ob das Modell überhaupt zulässig ist.
Die drei Tore greifen ineinander, und darin liegt der eigentliche Unterschied zwischen einem tragfähigen und einem improvisierten Aufbau. Die Token-Klassifizierung — im Zweifel ein Ruling der FINMA — legt den regulatorischen Perimeter fest. Dieser Perimeter entscheidet, ob ein SRO-Anschluss genügt oder eine Bewilligung nötig ist. Und unabhängig vom Weg muss eine AML-Struktur mit verantwortlichem Fachbeauftragten, KYC-Onboarding und Transaktionsüberwachung vor dem Launch stehen, nicht danach. Ein Stablecoin oder eine Verwahrlösung fügt eine weitere Ebene hinzu, weil das Halten fremder Werte die Tätigkeit in Richtung Bankenrecht zieht. Wir ordnen diese Schritte so, dass jede Entscheidung mit Blick auf die nächste getroffen wird, statt sie spät zu entdecken.
Die Reihenfolge Klassifizierung → Bewilligung oder SRO → AML ist keine Formalität, sondern die Weiche, an der sich Zeit und Geld entscheiden. Wer das Produkt baut, bevor der Token klassifiziert ist, riskiert, dass die Struktur zur falschen Kategorie passt: eine Handelsplattform, die sich als reine Krypto-Börse versteht, aber tatsächlich Anlagetoken aufnimmt, landet unbemerkt im Effektenrecht; ein Zahlungsdienst, der als blosse Software gedacht war, hält doch fremde Gelder und braucht plötzlich eine Bewilligung. Beide Fehldeutungen führen entweder zu einem übersehenen Bewilligungserfordernis oder zu einem unnötigen Verfahren. Die Klassifizierung vor dem Aufbau kostet wenig; die nachträgliche Korrektur kostet einen Neustart. Deshalb steht die Einordnung am Anfang und nicht am Ende, und deshalb ist diese Seite als Wegweiser gebaut: Sie soll Ihr Modell dem richtigen Tor zuordnen, bevor Sie in die falsche Richtung investieren.
Die Kosten einer späten Korrektur sind selten nur juristische Kosten. Ein falsch eingeordneter Token, der bereits öffentlich verkauft wurde, lässt sich nicht rückwirkend umqualifizieren, ohne dass die bereits eingegangenen Rechtsverhältnisse berührt werden. Ein Onboarding, das ohne saubere KYC-Dokumentation lief, hinterlässt einen Kundenstamm, der im Nachhinein nur mit erheblichem Aufwand nachdokumentiert werden kann — und den eine Prüferin einer SRO oder die FINMA im Zweifel beanstandet. Eine Marketingkampagne, die einen Token als «Investment» bewirbt, obwohl er als reiner Zahlungstoken gedacht war, verschiebt die Einordnung womöglich selbst und schafft Tatsachen, die der Emittent nicht mehr kontrolliert. Die Reihenfolge einzuhalten heisst deshalb nicht nur, Papier in der richtigen Abfolge zu erstellen; es heisst, keine irreversiblen Handlungen zu setzen, bevor der Perimeter feststeht.
Weil das Finanzmarktrecht seit 2014 unsere Spezialisierung ist, sind die regulierten Teile von FinTech und Krypto — Handelsplätze, Verwahrer, Zahlungsdienste, DLT-Infrastruktur — der Kern dessen, was wir tun, und keine angrenzende Nebenleistung. Das zählt, wenn ein Modell neu ist und die Präzedenz dünn, was in Krypto meistens der Fall ist. Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die beiden Bereiche Krypto & Digital Assets und Finanzmarktrecht, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden.
Ein FinTech- oder Krypto-Modell durchläuft in der Schweiz vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: die Klassifizierung des Tokens, den Bewilligungs- oder Anschlussweg, den Aufbau der AML-Funktion und den laufenden Betrieb samt Steuerfragen. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst die Klassifizierung, weil sie den Perimeter aller folgenden Phasen festlegt.
| Phase | Leitfrage | Instrument | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 · Klassifizierung | Was ist der Token — Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken? | Token-Analyse, im Zweifel FINMA-Ruling | Fester regulatorischer Perimeter für alle folgenden Schritte |
| 2 · Bewilligung / SRO | Genügt ein SRO-Anschluss oder braucht es eine FINMA-Bewilligung? | SRO-Anschluss (GwG) oder FinTech-/Bankbewilligung | Rechtsgrundlage für den zulässigen Betrieb |
| 3 · AML | Wer erfüllt die Geldwäschereipflichten ab dem ersten Kunden? | Risikoanalyse, interne Weisungen, KYC, Fachbeauftragter | Betriebsbereite AML-Funktion vor dem Launch |
| 4 · Laufend & Steuer | Wie bleibt der Betrieb konform und steuerlich sauber? | Laufende Aufsicht, Monitoring, Steuerqualifikation | Nachhaltiger, prüf- und bankfähiger Betrieb |
Die Geldwäschereipflichten stützen sich auf das Geldwäschereigesetz; das FinTech- und Bankregime folgt aus dem Bankengesetz. Die FINMA beschreibt den FinTech-Bewilligungsweg, und der geldwäschereirechtliche Weg führt über einen Anschluss an eine SRO. Welche Phase 2 einschlägig ist, entscheidet die Klassifizierung aus Phase 1.
Die drei Tore eines Schweizer FinTech- oder Krypto-Vorhabens sind keine parallelen Aufgaben, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jedes Tor das nächste öffnet oder verschliesst. Wer die Kette versteht, versteht, warum ein zufällig gewählter Startpunkt fast immer teurer ist als die richtige Reihenfolge. Deshalb lohnt sich, jedes Tor einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was es entscheidet und was von seiner Antwort abhängt.
Die Token-Klassifizierung ist das erste Tor, weil sie den regulatorischen Perimeter definiert, innerhalb dessen alle weiteren Entscheidungen fallen. Die FINMA fragt nicht nach der Bezeichnung eines Tokens, sondern nach seiner Funktion: Dient er als Zahlungsmittel, gewährt er Zugang zu einer Anwendung, oder verkörpert er eine Forderung, eine Beteiligung oder einen Anspruch? Ein Zahlungstoken zieht in erster Linie geldwäschereirechtliche Folgen nach sich. Ein Nutzungstoken kann, wenn er ausschliesslich Zugang gewährt und keine Anlagefunktion trägt, ausserhalb des Effekten- und teils sogar des Finanzintermediärsbegriffs liegen. Ein Anlagetoken mit Effektencharakter berührt das Kapitalmarktrecht mit seinen Prospekt- und Verhaltenspflichten. Und weil Mischformen die Regel und nicht die Ausnahme sind — ein Token, der zahlt und zugleich einen Anspruch verkörpert —, ist die Klassifizierung selten eindeutig aus der Anschauung ablesbar. Genau hier setzt das FINMA-Ruling an: Es macht aus einer Selbsteinschätzung eine belastbare Grundlage, auf die sich Bank, Investor und Aufsicht verlassen können.
Der Perimeter aus Tor 1 entscheidet, ob das Vorhaben mit einem SRO-Anschluss auskommt oder eine echte FINMA-Bewilligung braucht. Die Trennlinie verläuft nicht entlang des Wortes «Krypto», sondern entlang der Frage, was mit fremden Werten geschieht. Wer als Finanzintermediär gewerbsmässig fremde Kryptowerte tauscht oder überträgt, ohne sie als Einlage zu halten, geht typischerweise den geldwäschereirechtlichen Weg über den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Wer Publikumseinlagen entgegennimmt — und dazu kann auch ein Stablecoin gehören, der eine rückzahlbare Forderung begründet —, verlässt den reinen SRO-Bereich und braucht eine FinTech- oder Bankbewilligung mit Mindestkapital und prudenzieller Organisation. Wer Anlagetoken öffentlich anbietet oder einen Handelsplatz dafür betreibt, berührt zusätzlich das Effekten- und Infrastrukturrecht. Diese Verzweigung ist der Grund, weshalb die Klassifizierung nicht übersprungen werden darf: Ohne sie lässt sich Tor 2 nicht beantworten, weil die Kategorie des Tokens die Wahl des Weges vorprägt.
Das dritte Tor, die Geldwäschereifunktion, ist das einzige, das unabhängig vom gewählten Weg immer offen sein muss, bevor der erste Kunde onboardet. Sobald das Modell Finanzintermediation ist, gelten die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes ab dem ersten Vertragsverhältnis: Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, ein Risikoprofil, laufende Transaktionsüberwachung und die Verdachtsmeldung an die Meldestelle. Das setzt eine funktionierende Organisation voraus — interne Weisungen, eine dokumentierte Risikoanalyse und einen verantwortlichen Geldwäschereifachbeauftragten —, und diese Organisation entsteht nicht über Nacht. Ein Modell, das erst nach dem Marktstart an AML denkt, sammelt Kundenbeziehungen ein, die es später nachdokumentieren muss, und produziert genau die Lücken, die eine Prüfung aufdeckt. Deshalb gehört das dritte Tor in die Planung des Launches und nicht in die Liste der Dinge, die «später» erledigt werden. Für laufende Mandate lässt sich die verantwortliche Funktion als externer Fachbeauftragter besetzen, was besonders in der Aufbauphase Sinn ergibt, in der interne Ressourcen noch fehlen.
Verwahrung und Stablecoin sind die beiden Modelle, die am häufigsten eine zusätzliche, bankennahe Ebene über die drei Grundtore legen. Wer fremde Krypto verwahrt, muss die Frage beantworten, wie die verwahrten Werte im Konkurs des Verwahrers behandelt werden und ob die Verwahrung als Einlage qualifiziert — beides verschiebt das Vorhaben potenziell in den bewilligungspflichtigen Bereich. Wer einen Stablecoin ausgibt, bei dem der Inhaber eine rückzahlbare Forderung und einen Werterhalt erwarten darf, begründet eine Struktur, die dem Entgegennehmen von Publikumseinlagen nahekommt und damit die Nähe zum Bankenrecht sucht. In beiden Fällen greift die Reihenfolge weiter: Erst die Klassifizierung, dann die Frage, ob gehalten oder nur übertragen wird, dann der bank- oder einlagenrechtliche Rahmen, dann die AML-Funktion. Diese Modelle sind nicht komplizierter, weil Krypto kompliziert wäre, sondern weil das Halten fremder Werte historisch der Kern des Bankbegriffs ist — und das gilt für Token nicht weniger als für Franken auf einem Konto.
Der Perimeter eines FinTech- oder Krypto-Modells folgt aus der Funktion des Tokens und aus der Art, wie fremde Werte gehalten oder übertragen werden. Fällt die Tätigkeit unter die Finanzintermediation, führt der Weg über das Geldwäschereirecht und den SRO-Anschluss. Werden Publikumseinlagen gehalten oder Anlagetoken öffentlich angeboten, verschiebt sich das Vorhaben in den bewilligungspflichtigen Bereich der FINMA. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Modelle ihrem Regime zu — und benennt am Rand, was gerade nicht in den Perimeter fällt.
Ob ein Modell die Schwelle zum Finanzintermediär überschreitet, ist eine rechtliche Einordnung, keine Selbsteinschätzung. Der Weg beginnt mit der Token-Klassifizierung, nicht mit einer Annahme.
Eine Schweizer Struktur ersetzt keine MiCA-Zulassung für den EU-Markt. Die Abgrenzung behandelt die Seite zur MiCA-Lizenz und Schweiz.
Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken beide Bereiche ab — Krypto & Digital Assets und Finanzmarktrecht.
Klären, ob Ihr Token ein Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken ist — im Zweifel per FINMA-Ruling, bevor Sie bauen oder Kapital aufnehmen.
Token-KlassifizierungDen Weg bestimmen, den Ihr Modell braucht — SRO-Anschluss, FinTech- oder Bankbewilligung — und das Verfahren führen.
Krypto-Lizenz SchweizWann eine Schweizer Struktur genügt und wann das EU-Geschäft eine MiCA-Zulassung über eine Tochter verlangt.
MiCA-Lizenz und SchweizFremde Krypto rechtssicher verwahren — mit Blick auf die Aussonderung im Konkurs und die Abgrenzung zur Einlage.
Krypto-VerwahrungDie Pflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfüllen, samt der FINMA-Erwartung an die Travel Rule bei Transfers.
VASP und Travel RuleEinen Schweizer Stablecoin gegen die bank- und einlagenrechtlichen Fragen strukturieren, die er auslöst.
StablecoinPublikumseinlagen bis zur gesetzlichen Obergrenze halten, ohne volle Bankbewilligung — die FinTech-Kategorie nach BankG.
FinTech-BewilligungDen Zahlungsverkehr als beaufsichtigtes Institut betreiben — die kommende Kategorie für Zahlungsdienste ordnen.
Zahlungsinstitut-BewilligungEin qualifizierter Fachbeauftragter, Onboarding, Monitoring und Meldewesen — von uns ab dem ersten Kunden geführt.
Externer AML-BeauftragterNicht jedes Krypto-Vorhaben braucht eine bewilligte Schweizer Struktur, und ein Wegweiser, der jedes Modell zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen der Aufbau einer Schweizer Einheit die falsche oder die überflüssige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, ist Teil einer seriösen Einordnung.
Erstens reine Software ohne gehaltene Werte: Wer ein Protokoll, eine nicht-kustodiale Wallet oder ein reines Analysewerkzeug betreibt, bei dem die Nutzer die alleinige Kontrolle über ihre Mittel und Schlüssel behalten und keine gemeinsame Kasse geführt wird, ist unter Umständen gar kein Finanzintermediär und braucht dann keinen aufsichtsrechtlichen Rahmen. Zweitens das EU-Retailgeschäft: Wer den europäischen Binnenmarkt bedienen will, ist mit einer MiCA-Zulassung über eine EU-Tochter oft besser aufgehoben als mit einer Schweizer Struktur, weil die Schweiz keinen Passporting-Zugang in die EU eröffnet. Drittens die Struktur ohne Substanz: Eine Schweizer Gesellschaft ohne Personal, ohne Geschäftsleitung vor Ort und ohne echten Betrieb scheitert bei der Kontoeröffnung an einer Schweizer Bank, unabhängig von jeder Bewilligung. Aber diese Aussage hat Grenzen. «Reine Software» kippt in Finanzintermediation, sobald das Modell doch fremde Werte hält oder überträgt. Das EU-Argument gilt nur, solange das Geschäft ausschliesslich EU-Retail ist; wer zugleich Schweizer und Nicht-EU-Kunden bedient, braucht oft beide Strukturen. Und «keine Substanz nötig» stimmt nie: Substanz ist die Voraussetzung jeder tragfähigen Struktur, nicht ihre Kür. Ob Ihr Modell in einen dieser Fälle fällt, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Vorhabens — keine Selbsteinschätzung anhand des Etiketts.
Den Perimeter eines konkreten Modells zu lesen verlangt mehr als das Abhaken einer Liste, weil die entscheidenden Fragen meist an den Rändern liegen, wo zwei Kategorien sich überschneiden. Ein Modell, das auf dem Papier «nur Software» ist, kann durch eine einzige Funktion — etwa eine Sammelwallet, über die Nutzergelder gebündelt fliessen — zur Finanzintermediation werden. Ein Token, der als Nutzungstoken vermarktet wird, kann durch ein Rückkaufversprechen oder eine Wertsteigerungserwartung Anlagemerkmale annehmen. Und ein Zahlungsdienst, der ausländische Kunden bedient, löst je nach Marktzugangsmodell Schweizer Recht aus, obwohl die Gesellschaft im Ausland sitzt. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Einordnung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen, nicht anhand einer Modellbezeichnung.
Substanz entscheidet in der Schweiz oft darüber, ob eine formal korrekte Struktur überhaupt betriebsfähig wird. Eine Gesellschaft mag rechtlich sauber gegründet und der richtige Bewilligungsweg gewählt sein — wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keinen realen Betrieb hat, scheitert sie an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Geldwäschereipflichten genau hinsieht. Für ein FinTech- oder Krypto-Vorhaben ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Bankkonto kein operativer Betrieb, und ohne Substanz kein Bankkonto. Die Frage nach der Substanz gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Klassifizierung, und nicht an ihr Ende. Wer eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts wählt, ohne die Substanz mitzudenken, baut ein Vehikel, das die Bank nicht akzeptiert.
Zwei Zielmärkte verlangen häufig zwei bewilligte Einheiten, weil die Schweiz und die EU getrennte Rechtsräume sind. Wer das Schweizer und das ausländische Nicht-EU-Geschäft bedienen will, baut in der Regel eine Schweizer Gesellschaft. Wer zusätzlich den EU-Binnenmarkt im Retailgeschäft erreichen will, braucht eine EU-Tochter unter der europäischen Krypto-Regulierung, weil eine Schweizer Bewilligung keinen Passporting-Zugang in die EU eröffnet und umgekehrt. Die Standortwahl folgt damit dem Zielmarkt und dem Geschäftsmodell, nicht der Suche nach der bequemeren Regulierung. Ein Schweizer Vehikel als Umgehung einer EU-Zulassung für das EU-Retailgeschäft trägt nicht; die Einordnung, welcher Markt welche Struktur verlangt, steht am Anfang der internationalen Planung und nicht in der Reparaturphase.
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Krypto passt selten in die Vorlage, und die Schweizer Präzedenz bildet sich noch. Wir sind auf FINMA- und SRO-Arbeit seit 2014 spezialisiert, die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Token-Ruling, Bewilligung und AML hinweg, damit die regulatorische Linie vom ersten Gespräch bis zum Bankkonto kohärent bleibt. Goldblum and Partners ist dabei nicht selbst FINMA-bewilligt und kein Mitglied einer SRO; wir klären die Klassifizierung, strukturieren den Weg, richten die AML-Funktion ein und können die Funktion des externen AML-Beauftragten übernehmen — die beaufsichtigte Einheit bleibt Ihre operative Gesellschaft.
FINMA-Bewilligungen, SRO-Anschlüsse und Krypto-Strukturierung sind unser Kerngeschäft, nicht eine Randleistung. Diese Tiefe zählt, wenn ein Modell neu ist und die Präzedenz dünn — der Normalfall in Krypto.
Wir klären, was der Token wirtschaftlich tut, bevor wir über eine Bewilligung sprechen. Diese Vorfrage entscheidet über den ganzen Weg und verhindert ein unnötiges oder ein übersehenes Verfahren.
Token-Ruling, Bewilligung oder SRO-Anschluss und AML gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die aufsichtsrechtliche Erzählung von der Klassifizierung bis zum Konto konsistent bleibt.
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