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Besteuerung in der Schweiz: drei Ebenen, eine Bemessungsgrundlage

Bund, Kanton und Gemeinde besteuern dasselbe Einkommen und denselben Gewinn. Das wird umgangssprachlich «dreifache Besteuerung» genannt, ist aber keine verbotene Doppelbesteuerung: Art. 127 Abs. 3 BV untersagt die interkantonale Doppelbesteuerung, nicht die Mehrstufigkeit. Der Bund erhebt nach Art. 68 DBG 8,5 Prozent des Reingewinns; Kanton und Gemeinde legen ihre Tarife selbst fest. Eine echte wirtschaftliche Doppelbelastung entsteht an einer anderen Stelle — bei der Ausschüttung. (Stand: 26.08.2026)

Was der Begriff meint — und was er verfehlt

Wer «dreifache Besteuerung» sucht, meint in aller Regel dies: Auf der Steuerrechnung stehen drei Positionen — Bundessteuer, Kantonssteuer, Gemeindesteuer. Rechtlich ist das kein Kollisionsfall, sondern die föderale Grundordnung. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und die Gemeinden schöpfen ihre Steuerhoheit aus dem kantonalen Recht.

Der Verfassungsgeber hat nur eine Konstellation verboten. Art. 127 Abs. 3 BV: «Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.» Verboten ist also, dass zwei Kantone dasselbe Substrat gleichzeitig besteuern — nicht, dass drei Ebenen desselben Gemeinwesens nacheinander zugreifen.

Die Bundesebene: Grenzen in der Verfassung

Art. 128 Abs. 1 BV setzt Höchstsätze, nicht die Sätze selbst: höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen (Bst. a) und höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen (Bst. b). Abs. 2 verpflichtet den Bund, bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht zu nehmen — die Koordination zwischen den Ebenen ist damit Verfassungsauftrag.

Ausgeführt wird das im DBG. Art. 68 DBG: «Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 8,5 Prozent des Reingewinns.» Weil die Steuer bei der Gewinnermittlung selbst abzugsfähig ist, entspricht dieser Satz einer Belastung von rund 7,83 Prozent des Gewinns vor Steuern.

Bemerkenswert ist, wer kassiert: Nach Art. 128 Abs. 4 BV wird die direkte Bundessteuer von den Kantonen veranlagt und eingezogen, und ihnen fallen mindestens 17 Prozent des Rohertrags zu — absenkbar auf 15 Prozent, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Kanton und Gemeinde: gleiche Basis, eigener Steuerfuss

Die Bemessungsgrundlage ist durch das Steuerharmonisierungsgesetz weitgehend vereinheitlicht — was steuerbarer Gewinn ist, bestimmt nicht jeder Kanton neu. Die Tarifhoheit dagegen bleibt kantonal, und die Gemeinden setzen darauf ihren eigenen Steuerfuss.

Daraus folgt die praktische Konsequenz, die Unternehmen tatsächlich betrifft: Der steuerbare Gewinn ist landesweit nach denselben Regeln zu ermitteln, die effektive Belastung schwankt trotzdem erheblich — zwischen Kantonen und auch zwischen Gemeinden desselben Kantons. Die aktuellen effektiven Sätze nach Kanton stehen unter Unternehmenssteuer nach Kanton.

Welche Ebene in der Schweiz welche Unternehmenssteuer erhebt
SteuerartBundKantonGemeinde
Gewinnsteuer juristische Personenja, 8,5 % (Art. 68 DBG)jaja
Kapitalsteuer auf Eigenkapitalneinjaja
Einkommenssteuer natürliche Personenja, max. 11,5 % (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV)jaja
Vermögenssteuerneinjaja
Emissionsabgabe, Verrechnungssteuer, MWSTjaneinnein

Wo die echte Doppelbelastung sitzt

Die wirtschaftlich relevante Mehrfachbelastung entsteht nicht zwischen den Ebenen, sondern zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber. Der Gewinn wird bei der Gesellschaft besteuert; wird er ausgeschüttet, wird die Dividende beim Empfänger nochmals besteuert. Dieselbe Substanz, zwei Steuersubjekte.

Der Gesetzgeber mildert das auf zwei Wegen. Für die natürliche Person gilt die Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1bis DBG: Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und Veräusserungsgewinne aus Beteiligungsrechten sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands nur im Umfang von 70 Prozent steuerbar, sofern die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals ausmacht. Auf Veräusserungsgewinnen wird die Entlastung nach Abs. 2 nur gewährt, wenn die Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr gehalten wurden.

Für die juristische Person greift der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG: Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Das ist der Grund, weshalb eine Holdingstruktur konzernintern weiterzuleitende Dividenden nicht mehrfach belastet — Details unter Holding gründen.

Wenn zwei Kantone zugreifen

Hier greift das Verbot von Art. 127 Abs. 3 BV. Der typische Fall: Eine Gesellschaft hat ihren Sitz im Kanton A, die Geschäftsführung findet faktisch im Kanton B statt. Nach Art. 50 DBG knüpft die Steuerpflicht an Sitz oder tatsächliche Verwaltung an, also können beide Kantone die Steuerhoheit beanspruchen.

Verboten ist nicht die Beanspruchung, sondern die tatsächliche Doppelbesteuerung. Aufgelöst wird der Konflikt über die vom Bundesgericht entwickelten Kollisionsregeln zur Steuerausscheidung. Praktisch heisst das: Wer den Sitz verlegt, ohne die Geschäftsführung mitzuverlegen, handelt sich ein Ausscheidungsverfahren ein statt einer Ersparnis. Grenzüberschreitend gilt Analoges über die Doppelbesteuerungsabkommen — dazu grenzüberschreitende Steuerfragen.

Was der Begriff nicht erklärt

Er sagt nichts über die Höhe. Drei Ebenen bedeuten nicht dreifache Last. Die effektive Gesamtbelastung juristischer Personen liegt in mehreren Kantonen im niedrigen Zehnerbereich — die Zahl der Positionen auf der Rechnung sagt darüber nichts aus.

Er passt nicht auf indirekte Steuern. Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe sind reine Bundessteuern; Kanton und Gemeinde erheben sie nicht. Das Bild «alles dreimal» trifft nur auf Gewinn-, Einkommens-, Kapital- und Vermögenssteuer zu.

Er verdeckt die eigentliche Planungsfrage. Entscheidend ist selten die Zahl der Ebenen, sondern die Ausschüttungspolitik, die Beteiligungsstruktur und der Standort. Diese drei bewegen die Belastung, nicht der Föderalismus als solcher.

Steuerposition, Ausscheidung zwischen Kantonen und die Abstimmung mit der kantonalen Steuerverwaltung gehören zur Unternehmenssteuerberatung von Goldblum und Partner AG in Zürich und Zug.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Gibt es in der Schweiz eine dreifache Besteuerung?
Nicht im rechtlichen Sinn. Bund, Kanton und Gemeinde erheben Steuern auf derselben Bemessungsgrundlage, aber das ist ein dreistufiges System und keine verbotene Doppelbesteuerung. Untersagt ist nach Art. 127 Abs. 3 BV die interkantonale Doppelbesteuerung — dass zwei Kantone dasselbe Steuersubstrat gleichzeitig besteuern. Der Bund hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Belastung durch drei Ebenen ist gewollt und wird über die Tarife koordiniert.
02Wie hoch ist die direkte Bundessteuer für Unternehmen?
Art. 68 DBG setzt die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf 8,5 Prozent des Reingewinns fest. Weil die Steuer bei der Ermittlung des Reingewinns selbst abzugsfähig ist, entspricht das einer Belastung von rund 7,83 Prozent des Vorsteuergewinns. Die verfassungsrechtliche Obergrenze steht in Art. 128 Abs. 1 Bst. b BV bei 8,5 Prozent des Reinertrags; für natürliche Personen liegt sie nach Bst. a bei 11,5 Prozent des Einkommens.
03Erhebt der Bund eine Kapitalsteuer?
Nein. Die Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital juristischer Personen wird ausschliesslich von Kantonen und Gemeinden erhoben; eine entsprechende Bundessteuer kennt das schweizerische Recht nicht. Das ist einer der Punkte, an denen sich die drei Ebenen nicht decken: Die Bemessungsgrundlagen sind zwar weitgehend harmonisiert, die Steuerarten aber nicht identisch.
04Wer veranlagt und kassiert die direkte Bundessteuer?
Die Kantone. Art. 128 Abs. 4 BV bestimmt, dass die Steuer von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird und ihnen vom Rohertrag mindestens 17 Prozent zufallen; der Anteil kann auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern. Für das Unternehmen bedeutet das eine einzige kantonale Ansprechstelle für Bundes- und Kantonssteuer.
05Wo entsteht in der Schweiz eine echte Doppelbelastung?
Bei ausgeschütteten Gewinnen. Der Gewinn wird zuerst bei der Gesellschaft besteuert und die Dividende danach beim Anteilsinhaber — wirtschaftlich dieselbe Substanz, zwei Steuersubjekte. Der Gesetzgeber mildert das mit der Teilbesteuerung: Nach Art. 20 Abs. 1bis DBG sind Dividenden und Veräusserungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen nach Abzug des zurechenbaren Aufwands nur im Umfang von 70 Prozent steuerbar, sofern die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals ausmacht.
06Gilt die Teilbesteuerung auch beim Verkauf einer Beteiligung?
Ja, aber mit einer Haltefrist. Art. 20 Abs. 2 DBG gewährt die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen nur, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. Wer eine Beteiligung innert Jahresfrist weiterreicht, verliert die Entlastung.
07Was ist der Unterschied zwischen Teilbesteuerung und Beteiligungsabzug?
Die Teilbesteuerung nach Art. 20 Abs. 1bis DBG entlastet die natürliche Person, die eine qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen hält. Der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG entlastet die juristische Person, die Beteiligungen hält: Die Gewinnsteuer ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Beide Instrumente zielen auf dieselbe Mehrfachbelastung, greifen aber auf verschiedenen Stufen.
08Warum unterscheidet sich die Steuerlast je nach Gemeinde?
Weil Kanton und Gemeinde ihre Tarife über einen Steuerfuss auf die einfache Staatssteuer anwenden und diesen Fuss selbst festlegen. Die Bemessungsgrundlage ist durch das Steuerharmonisierungsgesetz weitgehend vereinheitlicht, die Tarifhoheit dagegen nicht. Deshalb kann sich die effektive Belastung zwischen zwei Gemeinden desselben Kantons spürbar unterscheiden, ohne dass sich am steuerbaren Gewinn etwas ändert.
09Kann ein Kanton besteuern, obwohl die Gesellschaft anderswo eingetragen ist?
Ja. Nach Art. 50 DBG knüpft die Steuerpflicht an Sitz oder tatsächliche Verwaltung an. Wird die Geschäftsführung faktisch in einem anderen Kanton ausgeübt als am eingetragenen Sitz, kann dieser Kanton die Steuerhoheit beanspruchen. Art. 127 Abs. 3 BV verbietet dabei nicht die Beanspruchung, sondern die tatsächliche interkantonale Doppelbesteuerung; die Ausscheidung erfolgt nach den bundesgerichtlichen Kollisionsregeln.
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