
EORI-Nummer für Schweizer Firmen: EU-Zollregistrierung Schritt für Schritt
Was ist eine EORI-Nummer und warum brauchen Schweizer Firmen sie?
Die EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification) ist die einheitliche Zollregistrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im EU-Zollgebiet. Sie wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 am 1. Juli 2009 eingeführt und ist heute in Art. 9 des Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013, UZK) geregelt.
Das EORI-Format setzt sich aus dem zweistelligen Länderkennzeichen des ausgebenden Mitgliedstaats und bis zu 15 weiteren alphanumerischen Zeichen zusammen. Eine in Deutschland beantragte EORI beginnt mit «DE» und gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten ohne weiteren Antrag. Niederlassungen desselben Unternehmens erhalten keine eigene EORI; stattdessen werden Niederlassungsnummern vergeben, die der Hauptnummer untergeordnet sind. Pro Wirtschaftsbeteiligtem gibt es genau eine EORI.
Für Schweizer Firmen wird die EORI notwendig, sobald sie im EU-Zollgebiet als Anmelderin auftreten: bei der Einfuhr von Waren in die EU, bei der Ausfuhr aus der EU, beim Stellen summarischer Ein- oder Ausgangsanmeldungen, bei der Nutzung eines EU-Zolllagers sowie bei der Beantragung einer AEO-Zertifizierung (Authorised Economic Operator). Ohne EORI lässt sich in diesen Fällen keine gültige Zollanmeldung einreichen.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erteilt ausdrücklich keine Auskunft zur EORI und verweist auf die EU-Kommission, wie auf bazg.admin.ch dokumentiert. Die Schweizer UID (Unternehmens-Identifikationsnummer, Format CHE-XXX.XXX.XXX) ist das nationale Pendant für Verwaltungsvorgänge in der Schweiz; sie wird automatisch bei der Handelsregistereintragung oder MWST-Registrierung vergeben. UID und EORI sind zwei getrennte Systeme, die parallel bestehen und sich nicht ersetzen.
Wann braucht eine Schweizer Firma eine EU-EORI?
Die EU-EORI-Pflicht tritt ein, sobald eine Schweizer Firma im EU-Zollgebiet als Anmelderin auftritt. Übernimmt dagegen der EU-Käufer die Einfuhr und damit die Anmeldung, benötigt die Schweizer Firma keine eigene EU-EORI. Die Wahl des Incoterms legt in vielen Lieferbeziehungen fest, wer diese Anmelderrolle übernimmt.
| Incoterm | Wer meldet in der EU an? | EU-EORI für Schweizer Firma? |
|---|---|---|
| DDP (Delivered Duty Paid) | Schweizer Verkäuferin als Importeurin | Ja, zwingend |
| DAP (Delivered at Place) | EU-Käufer als Importeur | Nein |
| FCA (Free Carrier) | EU-Käufer als Importeur | Nein |
| EXW (Ex Works) | EU-Käufer als Importeur | Nein |
Bei DDP (Delivered Duty Paid) trägt der Schweizer Exporteur alle Kosten bis zur Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort, einschliesslich der Einfuhrverzollung und der Einfuhrumsatzsteuer im EU-Mitgliedstaat. Damit wird er zum Importeur (Importer of Record) und benötigt zwingend eine EORI. Bei DAP, FCA und EXW geht die Importpflicht auf den EU-Käufer über; dieser stellt seine eigene EORI für die Zollanmeldung.
Weitere Fälle, in denen eine EORI erforderlich ist, unabhängig vom verwendeten Incoterm: das Stellen summarischer Eingangsanmeldungen (Entry Summary Declaration, ENS) oder Ausgangsanmeldungen (Exit Summary Declaration, EXS), die Einlagerung eigener Waren in ein EU-Zolllager sowie die Beantragung einer AEO-Zertifizierung.
Für Privatpersonen, die weniger als zehn Zollanmeldungen pro Jahr vornehmen, sieht das EU-Recht keine EORI-Pflicht vor. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Unternehmen. Eine Schweizer AG oder GmbH benötigt als Wirtschaftsbeteiligte eine EORI, unabhängig davon, wie oft sie im Jahr in der EU aktiv ist.
Wer regelmässig unter DDP-Bedingungen in EU-Staaten liefert und dabei Einfuhrumsatzsteuer schuldet, prüft häufig auch, ob im Einfuhrland eine separate MWST-Registrierung erforderlich ist. Einzelheiten dazu finden sich auf unserer Seite zur MWST-Registrierung.
Wo beantragen: warum meist Deutschland?
Art. 9 Abs. 2 UZK legt fest, dass nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte sich bei der Zollbehörde des Ortes registrieren, an dem sie erstmals eine Zollanmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen. Für die meisten Schweizer Exporte in den europäischen Markt ist dieser erste Mitgliedstaat Deutschland, weil der Grossteil der Wareneinfuhren über deutsche Zollstellen oder Häfen verläuft oder Deutschland der erste EU-Warenempfänger ist.
Zuständig für EORI-Anträge von Unternehmen aus Drittstaaten in Deutschland ist die Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, Referat Stammdatenmanagement, Carusufer 3-5, 01099 Dresden. Diese Behörde nimmt alle Anträge für Nicht-EU-Unternehmen zentral entgegen und vergibt die DE-EORI.
Eine einmal in Deutschland beantragte EORI mit dem Präfix «DE» gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Ein neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat ist danach nicht mehr nötig. Wer dagegen erstmals in einem anderen Mitgliedstaat einführt, also etwa über Österreich oder Frankreich, wendet sich an die jeweilige nationale Zollbehörde. Das Verfahren ist ähnlich, aber länderspezifisch; die ausstellende Behörde bestimmt das Präfix der EORI.
Für Schweizer Unternehmen, die regelmässig unter DDP-Bedingungen in mehrere EU-Länder liefern und eine dauerhaftere operative Präsenz in der EU erwägen, kann die Gründung einer EU-Tochtergesellschaft eine Alternative zur Registrierung als Drittland-Anmelderin sein. Die EU-Tochter beantragt dann eine eigene EORI und tritt als lokaler Importeur auf. Informationen zur Firmengründung bietet unsere Seite Firmengründung.
Schritt-für-Schritt-Antrag bei der Generalzolldirektion (Stand: September 2026)
Die Generalzolldirektion in Dresden nimmt EORI-Anträge je nach Einreichungszeitpunkt auf zwei unterschiedlichen Wegen entgegen.
Bis 30. September 2026: Papierweg per E-Mail, Fax oder Post
- Formular 0870a (für Unternehmen) von der Website der Generalzolldirektion herunterladen. Das Formular 0870b gilt für Filialen, 0870c für Privatpersonen.
- Formular vollständig ausfüllen: Firmenname, Rechtsform, vollständige Adresse, UID, wirtschaftliche Tätigkeit und Art der geplanten Zollvorgänge.
- Aktuellen Handelsregisterauszug des Schweizer Unternehmens beifügen.
- Personalausweis oder Reisepass des bevollmächtigten Unterzeichners beifügen.
- Formlose schriftliche Begründung beifügen, warum das deutsche Zollamt zuständig ist (zum Beispiel: erste Einfuhr erfolgt über einen deutschen Zollhafen oder deutschen Grenzübergang).
- Unterlagen einreichen per E-Mail an antrag.eori@zoll.de, per Fax an 0228 303-98800 oder postalisch an den Dienstort Dresden.
Kosten: keine. Bearbeitungszeit: per E-Mail oder Fax erfahrungsgemäss bis zu zwei Wochen, beim Postweg ähnlich; über das Zoll-Portal in der Regel wenige Werktage.
Ab 1. Oktober 2026: Nur noch über das Zoll-Portal
Ab dem 1. Oktober 2026 ist die Nutzung des Zoll-Portals unter www.zoll-portal.de, Dienst «EORI-Nr. Verwaltung», verpflichtend. Formulareingaben per E-Mail, Fax oder Post nimmt die Generalzolldirektion ab diesem Datum nicht mehr entgegen.
Das Portal verlangt eine Anmeldung mit ELSTER, Bund-ID, eID oder einem eIDAS-kompatiblen Zertifikat. Schweizer Firmen ohne EU-Authentifizierungsmittel haben keinen ELSTER-Zugang. In diesem Fall sieht das Portal die Möglichkeit einer formlosen schriftlichen Begründung als alternativen Antragspfad vor; die genaue technische Umsetzung ist bei der Generalzolldirektion nachzufragen. Wer absehbar nach dem Stichtag eine EORI benötigt, sollte die Einreichung vor dem 30. September 2026 vorgenommen haben.
Stichtag 1. Oktober 2026: Was sich für Schweizer Unternehmen ändert
Ab dem 1. Oktober 2026 akzeptiert die Generalzolldirektion keine EORI-Antragsformulare mehr per E-Mail, Fax oder Post. Der verbindliche Termin für die vollständige Umstellung auf das Zoll-Portal ist in den Bekanntmachungen der Generalzolldirektion auf zoll.de dokumentiert.
Für Schweizer Unternehmen ergeben sich daraus zwei konkrete Schlussfolgerungen:
Erstens: Wer noch keine EU-Authentifizierungsmöglichkeit hat, also keinen ELSTER-Zugang, kein eIDAS-Zertifikat und keine Bund-ID, sollte prüfen, ob der formlose Antragspfad im Portal funktioniert, oder den Antrag vor dem Stichtag per Formular stellen.
Zweitens: Wer eine EORI bereits vor dem 1. Oktober 2026 beantragt und erhalten hat, ist vom Portalwechsel nicht betroffen. Bestehende EORIs bleiben unbefristet gültig; keine Verlängerung, keine Erneuerung, keine Folgehandlung ist erforderlich.
Unternehmen, die erstmals nach dem Stichtag eine EORI benötigen und keinen direkten Portal-Zugang einrichten können, sollten rechtzeitig rechtliche oder operative Unterstützung beiziehen, bevor die erste Zollanmeldung ansteht.
Schweizer Exportdeklaration: Passar und die Rolle der EORI
Passar ist das Schweizer Zollanmeldesystem für Ausfuhren, das seit dem 1. Januar 2026 für alle Schweizer Exporte verbindlich ist. Das frühere System e-dec Export wurde Ende 2025 endgültig abgeschaltet. Bei der Ausfuhranmeldung in Passar gibt die Schweizer Exporteurin ihre UID an; das BAZG verwendet diese für alle exportbezogenen Verwaltungsvorgänge auf Schweizer Seite.
Die Passar-Ausfuhranmeldung und die EU-EORI sind zwei unabhängige Schritte in zwei getrennten Zollrechtsordnungen. Der Passar-Vorgang betrifft die Ausfuhr aus der Schweiz; die EORI betrifft die Einfuhr in das EU-Zollgebiet. Wer unter DDP-Bedingungen nach Deutschland liefert, durchläuft beide Prozesse: zuerst die Passar-Anmeldung beim BAZG mit der eigenen UID, danach die Einfuhrzollanmeldung in Deutschland mit der eigenen EU-EORI.
Wer unter DAP oder FCA liefert, benötigt nur die Passar-Anmeldung. Die Einfuhrzollanmeldung in der EU übernimmt der Käufer mit seiner EORI; die Schweizer Verkäuferin ist am EU-seitigen Zollvorgang nicht beteiligt und braucht keine eigene EU-EORI.
Das Einfuhrsystem e-dec Import für Wareneinfuhren in die Schweiz ist derzeit noch in Betrieb. Das BAZG führt die Migration auf Passar Import durch; ein konkretes Abschaltdatum steht zum Zeitpunkt dieser Publikation noch nicht abschliessend fest (Migration läuft).
Grossbritannien: Separate GB-EORI bei HMRC
Seit dem Brexit-Vollzug am 1. Januar 2021 gilt die EU-EORI im Vereinigten Königreich nicht mehr. Wer als Schweizer Firma Waren nach Grossbritannien einführt und dabei als Anmelderin auftritt, benötigt eine separate GB-EORI.
Die GB-EORI wird bei der britischen Steuerbehörde HMRC beantragt, über das britische EORI-Portal auf gov.uk. Schweizer Unternehmen ohne britische Niederlassung können diesen Antrag stellen. Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Werktage. HMRC nennt auf seiner Übersichtsseite keine Gebühren; eine offizielle Kostenbestätigung liegt nicht vor.
Die GB-EORI trägt das Präfix «GB» und gilt für England, Schottland und Wales. Für Lieferungen nach Nordirland besteht eine Besonderheit: Das Windsor-Framework sieht für den Warenverkehr in Nordirland eine separate XI-EORI vor, die ebenfalls bei HMRC beantragt wird. XI-EORI und GB-EORI decken unterschiedliche Gebiete ab und sind bei kombiniertem Englandhandel und Nordirlandhandel beide nötig.
Wer sowohl in der EU als auch in Grossbritannien aktiv ist, hält damit mindestens zwei separate Zollregistrierungen: eine EU-EORI (zum Beispiel mit Präfix «DE» für die Generalzolldirektion) und eine GB-EORI. Die Validierung einer bestehenden EORI ist über das offizielle Prüftool unter gov.uk/check-eori-number möglich.
Wann keine EU-EORI nötig ist
Die EORI-Pflicht setzt voraus, dass die Schweizer Firma tatsächlich als Anmelderin im EU-Zollgebiet auftritt. In mehreren Konstellationen ist das nicht der Fall, und eine eigene EU-EORI erübrigt sich.
Keine Anmelderrolle übernommen: Wer unter DAP, FCA oder EXW liefert, übergibt die Importpflicht vollständig an den EU-Käufer. Solange die Schweizer Firma weder Waren in die EU einführt noch summarische Anmeldungen stellt und kein EU-Zolllager nutzt, entsteht keine EORI-Pflicht. Die Incoterm-Wahl ist damit das wichtigste Steuerungsinstrument.
EU-Tochtergesellschaft vorhanden: Hat die Schweizer Muttergesellschaft eine EU-Tochter oder Zweigniederlassung, kann diese als Importeurin (Importer of Record) auftreten und eine eigene EORI beantragen. Die Schweizer Gesellschaft ist dann nicht Anmelderin und braucht keine EORI. Diese Struktur ist aus Zollsicht häufig sauberer und aus praktischen Gründen oft bereits vorhanden.
Reine Dienstleistungs- und Softwareexporte: Dienstleistungen, Lizenzen, Software-Downloads und andere digitale Leistungen ohne physische Warenlieferung lösen keine zollrechtliche Anmeldepflicht aus. Eine EORI ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Privatperson mit geringer Anmeldehäufigkeit: Für gelegentliche Anmeldungen durch Privatpersonen gilt eine Ausnahme bei weniger als zehn Zollanmeldungen pro Jahr. Gewerbliche Unternehmen profitieren von dieser Ausnahme nicht.
Zu beachten ist: Das Entfallen der EORI-Pflicht bedeutet nicht, dass alle anderen EU-Registrierungen entfallen. Wer umsatzsteuerpflichtige Leistungen in EU-Mitgliedstaaten erbringt, kann dort dennoch eine MWST-Registrierung benötigen, unabhängig von der zollrechtlichen Frage.
Wie Goldblum and Partners berät
Goldblum and Partners ist eine Schweizer Kanzlei für Unternehmens- und Handelsrecht mit Büros in Zürich und Zug. Die Kanzlei ist nicht FINMA-lizenziert und nicht SRO-Mitglied. Im Bereich grenzüberschreitender Warenverkehr und EU-Compliance begleitet sie Schweizer Unternehmen dabei, ihre Lieferstruktur auf die EORI-Pflicht hin zu analysieren, die Unterlagen für die Generalzolldirektion vorzubereiten sowie zu klären, ob neben der EORI auch eine EU-MWST-Registrierung oder eine EU-Niederlassung das geeignetere Instrument ist.
Häufig gestellte Fragen.
01Vergeben die Schweizer Zollbehörden EORI-Nummern?
02Welche Incoterms machen eine EU-EORI für Schweizer Exporteure zwingend?
03Ab wann ist das Zoll-Portal für EORI-Anträge in Deutschland verpflichtend?
04Gilt meine EU-EORI auch für den Handel mit Grossbritannien?
05Was kostet die Beantragung einer EU-EORI?
06Was ist der Unterschied zwischen der Schweizer UID und der EU-EORI?
07In welchem EU-Mitgliedstaat beantragt eine Schweizer Firma die EORI?
08Wie lange dauert die Bearbeitung eines EORI-Antrags bei der Generalzolldirektion?
09Braucht eine Schweizer Privatperson eine EORI für gelegentliche EU-Sendungen?
10Was ist Passar und wie hängt es mit der EU-EORI zusammen?
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