Beratung & Kanzleien
in der Schweiz.

Eine Beratung oder Kanzlei ist ein Personengeschäft: Ihr Wert hängt an den Partnern, und ihr Risiko an der Haftung. Die Schweizer Struktur muss deshalb nicht nur existieren, sondern zur Partnerökonomie passen, die Haftung sauber ordnen und eine saubere Administration tragen. Vor dem ersten Mandant stehen vier Fragen: die richtige Rechtsform (AG oder GmbH), die Gründung mit Register und Statuten, die Steuer- und MWST-Behandlung von Beratungsleistungen — auch grenzüberschreitend — und die laufende Compliance. Diese Seite ordnet Ihr Vorhaben diesen vier Fragen zu und führt Sie zur passenden Leistung.

Auf einen Blick

Struktur, Haftung und Administration für Professional-Services-Firmen.

Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.

Kernfrage
Rechtsform passend zur Partnerökonomie
Üblicher Weg
AG oder schlanke GmbH
Laufend
Compliance und Gesellschaftssekretariat
Flaggschiff
Finanzmarktrecht seit 2014
Was dieser Desk abdeckt
Die Herausforderung

Was eine Beratungs- oder Kanzleistruktur in der Schweiz zuerst klären muss

Eine Beratungs- oder Kanzleistruktur unterscheidet sich von einem Produkt- oder Handelsgeschäft in einem Punkt, der alles Weitere prägt: Sie ist ein Personengeschäft. Der Wert steckt in den Partnern und ihrer Arbeit, nicht in Lagerbeständen oder Maschinen, und das Risiko steckt in der Haftung für die erbrachte Beratung. Deshalb reicht es nicht, irgendeine Gesellschaft zu gründen. Die Struktur muss drei Dinge zugleich leisten: Sie muss die Partnerökonomie abbilden — wer wie beteiligt ist, wie der Gewinn verteilt wird und was bei einem Ein- oder Austritt geschieht —, sie muss die Haftung sauber gegenüber den Partnern abgrenzen, und sie muss eine Administration tragen, die Register, Protokolle und Steuererklärungen jederzeit prüfbar hält. Eine Struktur, die nur eines dieser drei Dinge kann, ist keine tragfähige Struktur.

Vier Fragen bauen dabei aufeinander auf, und die Reihenfolge entscheidet über die Kosten einer späteren Korrektur. Erstens: Welche Rechtsform passt zum Partnermodell — die AG mit ihren übertragbaren Aktien für eine mehrköpfige Partnerschaft mit geplanter Entwicklung, oder die schlanke GmbH für den einzelnen Berater oder das Duo? Zweitens: Wie wird gegründet, welche Statuten und Organe braucht es, und was gehört in den Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervertrag, bevor der erste Partner eintritt? Drittens: Wie werden die Beratungsleistungen steuerlich und mehrwertsteuerlich behandelt, insbesondere wenn Mandate über die Grenze reichen? Und viertens: Wer trägt die laufende Compliance, damit die Struktur über die Jahre sauber bleibt? Diese Fragen falsch zu beantworten ist kein Formfehler; es entscheidet, ob ein Partnerwechsel geordnet abläuft und ob die Steuerlage stimmt.

Warum die Struktur zur Partnerökonomie passen muss, nicht nur existieren

Die Partnerökonomie ist der Grund, weshalb eine Beratungs- oder Kanzleistruktur mehr Sorgfalt verlangt als eine gewöhnliche Betriebsgesellschaft. In einem Personengeschäft ist die zentrale Frage nicht, wie das Kapital arbeitet, sondern wie die Menschen zueinander stehen: Wie wird der Gewinn zwischen Partnern verteilt, die unterschiedlich viel Umsatz bringen? Wie tritt ein neuer Partner ein, und zu welcher Bewertung? Was geschieht mit den Anteilen und den Mandaten, wenn ein Partner geht — freiwillig, im Streit oder im Ruhestand? Eine AG kann diese Fragen über Aktienkategorien, einen Aktionärbindungsvertrag mit Vorkaufs- und Mitverkaufsrechten und über ein Vesting abbilden; eine GmbH regelt sie über Statuten und einen Gesellschaftervertrag mit den formelleren Regeln zur Übertragung von Stammanteilen. Wer diese Fragen bei der Gründung beantwortet, hat eine Grundlage, auf die sich alle vorher geeinigt haben. Wer sie offenlässt, verhandelt sie beim ersten Konflikt unter Druck — und genau dann ist der Ausgang am teuersten. Das ist der differenzierende Punkt dieser Seite: nicht «gründen Sie eine Gesellschaft», sondern «gründen Sie eine Gesellschaft, deren Papiere die Partnerökonomie schon abbilden, bevor der erste Partner eintritt».

Weil das Aufsetzen und Führen von Gesellschaften — Rechtsform, Register, Steuer und laufende Verwaltung — zum Kern unserer Arbeit gehört, führt diese Seite in die Bereiche Firmengründung in der Schweiz, Treuhand und Administration und Steuerberatung, in denen die einzelnen Verfahren im Detail behandelt werden. Das Finanzmarktrecht bleibt seit 2014 unsere Spezialisierung; für eine Beratungs- oder Kanzleistruktur steht jedoch das gesellschafts-, steuer- und verwaltungsrechtliche Handwerk im Vordergrund, und genau dieses ordnet die vorliegende Seite.

Der Lebenszyklus

Von der Rechtsform bis zur laufenden Verwaltung

Eine Beratungs- oder Kanzleistruktur durchläuft in der Schweiz vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: die Wahl der Rechtsform samt Partnermodell und Haftung, die Gründung mit Register und Statuten, die steuerliche und mehrwertsteuerliche Einordnung und den laufenden Betrieb mit Jahres-Compliance und Gesellschaftssekretariat. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst die Rechtsform, weil sie den Rahmen aller folgenden Phasen festlegt.

Lebenszyklus einer Beratungs- oder Kanzleistruktur in der Schweiz (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Obligationenrecht (OR) für Rechtsform, Gründung und Jahresabschluss sowie das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die MWST. Jeder Fall ist im Einzelfall zu prüfen.
PhaseLeitfrageInstrumentErgebnis
1 · Rechtsform & StrukturWelche Rechtsform passt zum Partnermodell und zur Haftung — AG oder GmbH?Rechtsformanalyse, Aktionärbindungs- oder GesellschaftervertragStruktur, die Partnerökonomie und Haftung abbildet
2 · Gründung & RegisterWie wird gegründet, welche Statuten und Organe braucht es?Statuten, Handelsregistereintrag, Bestellung der OrganeRechtsgültig bestehende Gesellschaft mit Eintrag
3 · Steuer & MWSTWie werden Beratungsleistungen besteuert, auch grenzüberschreitend?Steuerqualifikation, MWST-Prüfung und -RegistrierungKlare steuerliche und mehrwertsteuerliche Ausgangslage
4 · LaufendWie bleibt die Struktur über die Jahre sauber und prüfbar?Jahres-Compliance, Gesellschaftssekretariat, RegisterNachvollziehbarer, prüf- und partnerwechselfähiger Betrieb

Rechtsform, Gründung und Jahresabschluss folgen aus dem Obligationenrecht. Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Beratungsleistungen richtet sich nach dem Mehrwertsteuergesetz; die Anmeldung und die Praxis laufen über die Eidgenössische Steuerverwaltung. Welche Rechtsform in Phase 1 passt, entscheidet das Partnermodell, nicht eine pauschale Regel.

Die vier Phasen

Rechtsform, Gründung, Steuer und laufender Betrieb — wie die Phasen zusammenwirken

Die vier Phasen einer Schweizer Beratungs- oder Kanzleistruktur sind keine unabhängigen Bausteine, sondern eine Kette, in der jede Phase die nächste vorprägt. Die Rechtsform bestimmt, wie die Gründung aussieht; die Gründung legt fest, welche Verträge und Organe von Beginn an stehen; die steuerliche Einordnung hängt an der gewählten Struktur; und die laufende Compliance setzt fort, was in den ersten drei Phasen angelegt wurde. Wer die Kette versteht, versteht, warum ein beliebig gewählter Startpunkt fast immer teurer ist als die richtige Reihenfolge. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten.

Phase 1 — die Rechtsform legt Partnermodell und Haftung fest

Die Rechtsform ist die erste Phase, weil sie den Rahmen definiert, innerhalb dessen Partnerökonomie und Haftung geregelt werden. Die AG und die GmbH sind beide Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung, unterscheiden sich aber in der Praxis erheblich. Die GmbH ist mit tieferem Mindestkapital gegründet und passt zu einer schlanken Struktur mit ein bis zwei Beteiligten; ihre Stammanteile sind mit den Beteiligten im Handelsregister sichtbar, und ihre Übertragung ist formeller. Die AG verlangt ein höheres Kapital, bietet dafür mit ihren Aktien die flexiblere Grundlage für mehrere Partner, für spätere Aufnahmen und für ein Vesting, und ihre Aktionäre sind nicht öffentlich im Register verzeichnet. Für eine mehrköpfige Partnerschaft mit geplanter Entwicklung ist die AG deshalb häufig die tragfähigere Wahl. Entscheidend ist nicht die Rechtsform an sich, sondern ob sie das gewünschte Partnermodell abbilden kann — und diese Frage steht am Anfang, nicht am Ende.

Phase 2 — die Gründung setzt Statuten, Organe und Partnerverträge auf

Die Gründung überführt die gewählte Rechtsform in eine bestehende Gesellschaft, und dabei entstehen die Dokumente, die die Partnerökonomie tragen. Die Statuten legen Zweck, Kapital und die Grundzüge der Organisation fest; der Handelsregistereintrag macht die Gesellschaft rechtsgültig; und die Organe — Verwaltungsrat bei der AG, Geschäftsführung bei der GmbH — werden bestellt. Für eine Beratung oder Kanzlei kommt der entscheidende Schritt daneben: der Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervertrag, der Eintritt, Austritt, Bewertung, Vorkaufsrechte und Wettbewerbsabreden regelt. Dieser Vertrag ist kein Beiwerk, sondern das eigentliche Herzstück einer Partnerschaft, und er gehört an die Gründung, nicht an den ersten Konflikt. Wer die Gründung als reinen Registervorgang behandelt und die Partnerverträge auf später verschiebt, baut eine Hülle ohne Innenleben.

Phase 3 — Steuer und MWST ordnen die Beratungsleistungen ein

Steuer und Mehrwertsteuer bilden die dritte Phase, weil die gewählte Struktur eine steuerliche Ausgangslage schafft, die von Beginn an sauber sein sollte. Die Gesellschaft unterliegt der Gewinn- und Kapitalsteuer, deren Höhe vom Kanton abhängt; die Beratungsleistungen selbst sind mehrwertsteuerlich Dienstleistungen, für die es auf den Ort der Leistung ankommt. Bei einem unternehmerischen Empfänger gilt die Leistung nach der Grundregel des Mehrwertsteuergesetzes in der Regel als am Ort des Empfängers erbracht, was grenzüberschreitende Mandate anders behandelt als inländische. Eine Schweizer Beratung, die ein ausländisches Unternehmen berät, hat deshalb oft eine andere MWST-Folge als bei einem Schweizer Mandanten, und der Bezug einer Beratungsleistung aus dem Ausland kann eine eigene Pflicht auslösen. Diese Einordnung gehört an den Anfang, weil sie die Rechnungsstellung, die Registrierung und die Liquiditätsplanung prägt.

Phase 4 — die laufende Compliance hält die Struktur prüfbar

Die laufende Compliance ist die vierte Phase und die einzige, die nie endet. Jahresabschluss, Generalversammlung, Steuererklärung, allfällige MWST-Abrechnungen und die Nachführung der Register wiederholen sich jährlich; für eine Beratung oder Kanzlei kommen die Umsetzung der Gewinnverteilung und die Dokumentation von Partnerwechseln hinzu. Diese Aufgaben lassen sich als planbarer Jahreszyklus organisieren, statt sie einzeln und kurzfristig abzuarbeiten. Ein sauberes Gesellschaftssekretariat führt Aktien- oder Anteilbuch, Protokolle und das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen so, dass eine Prüfung, eine Bank oder ein eintretender Partner die Verhältnisse jederzeit nachvollziehen kann. Gerade in einem Personengeschäft ist diese Nachvollziehbarkeit der eigentliche laufende Bedarf: Sie ist die Voraussetzung dafür, dass ein Partnerwechsel geordnet und ohne Streit über die Ausgangslage abläuft.

Welche Struktur passt

Was eine tragfähige Beratungs- oder Kanzleistruktur ausmacht

Ob eine Beratungs- oder Kanzleistruktur in der Schweiz tragfähig ist, hängt an drei Punkten: an der Rechtsform, die zur Partnerökonomie passt, an einer sauberen Haftungs- und Registerführung und an der korrekten mehrwertsteuerlichen Behandlung der Beratungsleistungen. Diese drei Punkte machen den Unterschied zwischen einer Gesellschaft, die nur existiert, und einer, die das Personengeschäft dahinter wirklich trägt. Die folgende Übersicht nennt sie — und benennt am Rand die Fälle, in denen eine eigene Schweizer Gesellschaft nicht der richtige Weg ist.

Tragfähige Struktur

Was eine Beratungsstruktur trägt

  • Rechtsform passend zur Partnerökonomie: Die AG mit übertragbaren Aktien für eine mehrköpfige Partnerschaft mit geplanter Entwicklung, die schlanke GmbH für den einzelnen Berater oder das Duo — die Form folgt dem Partnermodell, nicht der Gewohnheit.
  • Saubere Haftung und Register: Statuten, Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervertrag und ein nachgeführtes Aktien- oder Anteilbuch, die Eintritt, Austritt und Bewertung schon vor dem ersten Partnerwechsel regeln.
  • Korrekte MWST-Behandlung: Die mehrwertsteuerliche Einordnung der Beratungsleistungen nach dem Ort der Leistung — inländisch wie grenzüberschreitend —, damit Rechnungsstellung und Registrierung von Beginn an stimmen.
Am Rand: einzelner Berater ohne Partnerstruktur
  • Ein Berater ohne Partner und ohne geplante Aufnahme
  • Kein Bedarf an übertragbaren Anteilen oder Vesting
  • Schlanke Struktur genügt für Haftung und Auftritt

Wo keine Partnerökonomie abzubilden ist, genügt oft eine Einzelfirma oder eine schlanke Gesellschaft. Der Einstieg führt dann über die GmbH-Gründung, nicht über eine mehrköpfige Struktur.

Anderer Fall: ausländische Kanzlei ohne Schweizer Substanz
  • Reine Projektpräsenz ohne feste Geschäftseinrichtung
  • Keine dauerhafte Wertschöpfung in der Schweiz
  • Frage nach Betriebsstätte und MWST statt Neugründung

Eine reine Projektpräsenz löst eher Betriebsstätte- und MWST-Fragen aus als eine Gründung. Zuerst zu prüfen ist die MWST-Registrierung, nicht eine eigene Gesellschaft.

Was dieser Desk abdeckt

Die Leistungen, die dieser Sektor am häufigsten braucht

Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken die drei Bereiche ab — Firmengründung, Treuhand und Steuerberatung.

Rechtsform

AG gründen

Die AG für eine mehrköpfige Partnerschaft aufsetzen — mit übertragbaren Aktien als Grundlage für Aufnahme, Vesting und Partnerentwicklung.

AG gründen
Rechtsform

GmbH gründen

Die schlanke GmbH für den einzelnen Berater oder das Duo — tieferes Mindestkapital, klare Haftung, ohne den Aufwand einer mehrköpfigen Struktur.

GmbH gründen
Steuer

Unternehmenssteuer

Die Gewinn- und Kapitalsteuer der Gesellschaft einordnen und den Standort mit Blick auf die kantonale Belastung wählen.

Unternehmenssteuer
MWST

MWST-Registrierung

Die mehrwertsteuerliche Behandlung der Beratungsleistungen klären und die Registrierung führen — auch bei grenzüberschreitenden Mandaten.

MWST-Registrierung
Laufend

Jahres-Compliance

Jahresabschluss, Generalversammlung, Steuererklärung und Fristen als planbaren Jahreszyklus führen, statt einzeln und kurzfristig.

Jahres-Compliance
Register

Gesellschaftssekretariat

Aktien- oder Anteilbuch, Protokolle und das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten so führen, dass ein Partnerwechsel jederzeit nachvollziehbar bleibt.

Gesellschaftssekretariat
Die ehrliche Grenze

Wann eine eigene Schweizer Gesellschaft nicht der richtige Weg ist

Nicht jede Beratung und nicht jede Kanzlei braucht eine eigene Schweizer Gesellschaft, und ein Wegweiser, der jedes Vorhaben zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen eine Gründung die überflüssige oder die verfrühte Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, gehört zu einer seriösen Einordnung.

Zwei Fälle, in denen keine eigene Gesellschaft nötig ist — und die Grenzen dieser Aussage

Erstens der einzelne Berater ohne Partnerstruktur: Wer allein tätig ist, keine Partner aufnehmen und keine übertragbaren Anteile oder ein Vesting abbilden will, braucht keine mehrköpfige Struktur. Für ihn genügt oft eine Einzelfirma oder eine schlanke GmbH, die Haftung und Auftritt ordnet, ohne den Aufwand einer Partnerschaft. Zweitens die reine ausländische Kanzlei ohne Schweizer Substanz: Wer nur ein einzelnes, zeitlich begrenztes Projekt in der Schweiz bearbeitet und keine feste Geschäftseinrichtung mit eigener Wertschöpfung unterhält, steht eher vor Betriebsstätte- und MWST-Fragen als vor einer Neugründung. Hier ist zuerst zu prüfen, ob überhaupt eine Betriebsstätte entsteht und welche mehrwertsteuerlichen Pflichten die Leistung auslöst, bevor über eine Gesellschaft entschieden wird. Aber diese Aussage hat Grenzen. Der «einzelne Berater» kippt in die Partnerlogik, sobald ein zweiter Beteiligter mit eigenem Anteil hinzukommt — dann sind Bewertung und Austrittsregeln plötzlich unumgänglich. Und «keine Gesellschaft nötig» stimmt nur, solange die Präsenz wirklich projektbezogen bleibt; sobald dauerhaftes Personal, ein Büro und eigenständiges Auftreten hinzukommen, entsteht Substanz, und mit ihr die Frage nach der eigenen Struktur. Ob Ihr Vorhaben in einen dieser Fälle fällt, ist eine rechtliche und steuerliche Einordnung des konkreten Sachverhalts — keine Selbsteinschätzung anhand des Etiketts.

Aus der Praxis

Die Partnerpapiere entscheiden mehr als die Rechtsform

Die Partnerpapiere sind in der Praxis oft wichtiger als die Wahl zwischen AG und GmbH, weil sie regeln, was im entscheidenden Moment geschieht. Zwei Beratungen mit identischer Rechtsform können völlig unterschiedlich dastehen, wenn die eine einen durchdachten Aktionärbindungsvertrag hat und die andere nur die gesetzliche Grundlage. Der Vertrag entscheidet, ob ein ausscheidender Partner seine Anteile den verbleibenden Partnern anbieten muss oder frei verkaufen kann, ob es eine Bewertungsformel gibt oder jeder Austritt neu verhandelt wird, ob ein Wettbewerbsverbot greift und wie mit den Mandaten des Ausscheidenden umgegangen wird. Diese Fragen sind der Kern eines Personengeschäfts, und sie lassen sich nur vorab regeln, nicht im Konflikt. Die Rechtsform gibt den Rahmen; die Partnerpapiere füllen ihn.

Substanz bei grenzüberschreitender Beratung

Substanz entscheidet bei grenzüberschreitender Tätigkeit oft darüber, ob eine Schweizer Struktur überhaupt anerkannt wird. Eine Gesellschaft, die auf dem Papier in der Schweiz sitzt, deren Beratung aber vollständig aus dem Ausland erbracht wird, wirft Fragen nach dem tatsächlichen Ort der Geschäftstätigkeit auf — steuerlich wie gegenüber Banken, die im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau hinsehen. Für eine Beratung oder Kanzlei mit internationalem Bezug gehört die Substanzfrage deshalb an den Anfang: Wo sitzen die Partner, wo wird die Leistung erbracht, wo werden die Entscheide getroffen? Eine Schweizer Struktur allein wegen des Standorts, ohne echte Tätigkeit vor Ort, trägt weder steuerlich noch operativ. Wer die Substanz mitdenkt, baut eine Struktur, die auch der Prüfung standhält.

Ein Personengeschäft braucht eine prüfbare Administration

Die Administration ist bei einer Beratung oder Kanzlei kein Nebenschauplatz, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Partnerökonomie funktioniert. Weil der Wert an den Personen und ihren Anteilen hängt, muss jederzeit nachvollziehbar sein, wem welcher Anteil gehört, welche Beschlüsse gefasst wurden und wie der Gewinn verteilt wurde. Ein lückenhaftes Aktienbuch, fehlende Protokolle oder ein nicht nachgeführtes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten werden spätestens beim Eintritt eines neuen Partners, bei einer Bankprüfung oder bei einem Verkauf zum Problem. Deshalb ist das Gesellschaftssekretariat für dieses Geschäft keine Kür: Es ist die laufende Arbeit, die dafür sorgt, dass die Struktur das hält, was die Partnerpapiere versprechen. Wer die Administration von Beginn an sauber führt, spart sich die aufwendige Rekonstruktion im Moment, in dem es darauf ankommt.

Sprechen Sie mit einem Partner

Ein Partner, der den Sektor kennt — und Ihr Dossier führt

Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der solche Strukturen schon aufgesetzt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Beschreiben Sie Ihre Situation — Partnermodell, geplante Entwicklung, Auslandsbezug —, und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit der passenden Rechtsform und dem nächsten Schritt — innert eines Werktags.

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Warum Goldblum and Partners

Schweizer Tiefe, ein verantwortlicher Partner

Eine Beratung oder Kanzlei zu strukturieren heisst, ein Personengeschäft in eine tragfähige Rechtsform zu übersetzen, und das verlangt ein Auge für die Partnerökonomie hinter der Struktur. Die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, das Finanzmarktrecht ist seit 2014 unsere Spezialisierung, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Rechtsform, Gründung, Steuer und laufende Verwaltung hinweg, damit die Linie vom ersten Gespräch bis zur laufenden Compliance kohärent bleibt. Goldblum and Partners ist dabei nicht das Handelsregisteramt, nicht die Revisionsstelle und nicht die Steuerbehörde; wir beraten, strukturieren und führen das Verfahren, während die zuständigen Ämter und Prüfstellen ihre gesetzlichen Funktionen erfüllen. Diese Seite behandelt die gesellschafts-, steuer- und verwaltungsrechtliche Struktur, nicht die berufsrechtliche Zulassung einzelner Berufsträger.

Partner zuerst

Die Struktur folgt dem Partnermodell

Wir klären zuerst, wie die Partner zueinander stehen sollen — Beteiligung, Gewinn, Eintritt und Austritt —, und leiten daraus die Rechtsform ab. Diese Reihenfolge verhindert eine Struktur, die zum Partnermodell nicht passt.

Seit 2007

Gesellschaftsrecht als Handwerk

Rechtsform, Register, Statuten und Partnerverträge sind seit der Gründung der Kanzlei Teil unserer täglichen Arbeit. Diese Tiefe zählt, wenn eine Struktur einen Partnerwechsel oder einen Verkauf tragen soll.

Ein Dossier

Ein Partner, eine Linie

Rechtsform, Gründung, Steuer und laufende Verwaltung gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die Struktur von der Wahl der Rechtsform bis zur laufenden Compliance konsistent bleibt.

FAQ

Beratungs- und Kanzleistrukturen in der Schweiz — häufige Fragen.

01AG oder GmbH für eine Beratungs- oder Kanzleistruktur — was passt besser?
Das hängt von der Partnerzahl, dem Kapitalbedarf und der gewünschten Aussenwirkung ab, nicht von einer pauschalen Regel. Die GmbH ist mit tieferem Mindestkapital gegründet und eignet sich für eine schlanke Struktur mit ein bis zwei Beteiligten, die keinen breiten Gesellschafterwechsel planen. Die AG bietet mit ihren Aktien die flexiblere Grundlage, wenn mehrere Partner aufgenommen, Anteile später übertragen oder ein Vesting über die Zeit abgebildet werden soll, und sie wirkt gegenüber Mandanten und Banken oft etablierter. Für eine Kanzlei oder Beratung mit mehreren Partnern und geplanter Partnerentwicklung ist die AG deshalb häufig die tragfähigere Wahl, während die GmbH für den einzelnen Berater oder ein Duo genügt. Massgebend ist das Obligationenrecht; die konkrete Wahl ergibt sich aus dem Partnermodell, nicht aus der Rechtsform an sich.
02Wie bildet die Rechtsform die Partnerökonomie ab?
Die Rechtsform gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen Gewinnverteilung, Eintritt und Austritt von Partnern und die Stimmrechte geregelt werden. Bei einer AG lassen sich unterschiedliche Beteiligungen über Aktienkategorien und über einen Aktionärbindungsvertrag abbilden, der Eintritt neuer Partner, Vorkaufsrechte, Bewertung beim Austritt und Wettbewerbsabreden festhält. Bei einer GmbH übernehmen die Statuten und ein Gesellschaftervertrag diese Funktion, wobei die Übertragung von Stammanteilen formeller ausgestaltet ist. Wichtig ist, dass die Papiere von Anfang an regeln, was bei einem Partnerwechsel geschieht, denn eine Beratung oder Kanzlei ist ein Personengeschäft, dessen Wert an den Personen hängt. Wer diese Fragen erst beim ersten Austritt klärt, verhandelt unter Druck; wer sie bei der Gründung klärt, hat eine Grundlage, auf die sich alle Beteiligten vorher geeinigt haben.
03Muss eine ausländische Beratung oder Kanzlei für ein Schweizer Mandat eine eigene Gesellschaft gründen?
Nein, nicht in jedem Fall. Ob eine eigene Schweizer Gesellschaft nötig ist, hängt davon ab, ob in der Schweiz eine dauerhafte Präsenz mit eigener Wertschöpfung entsteht oder ob nur ein einzelnes, zeitlich begrenztes Projekt bearbeitet wird. Eine reine Projektpräsenz ohne feste Geschäftseinrichtung führt oft nicht zu einer Betriebsstätte und damit nicht zwingend zu einer Gründung; sie kann jedoch MWST-Fragen auslösen, wenn Leistungen in der Schweiz erbracht oder bezogen werden. Eine dauerhafte Tätigkeit mit Personal, Büro und eigenständigem Auftreten spricht dagegen für eine eigene Struktur, sei es eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung. Die richtige Reihenfolge ist deshalb, zuerst die Betriebsstätte- und MWST-Frage zu prüfen und erst dann über die Gründung zu entscheiden, nicht umgekehrt.
04Wie werden Beratungsleistungen mehrwertsteuerlich behandelt, auch grenzüberschreitend?
Beratungsleistungen sind Dienstleistungen, und für sie kommt es mehrwertsteuerlich vor allem auf den Ort der Leistung an. Nach der Grundregel des Mehrwertsteuergesetzes gelten Dienstleistungen an einen unternehmerischen Empfänger in der Regel als am Ort des Empfängers erbracht. Erbringt eine Schweizer Beratung eine Leistung an ein Unternehmen im Ausland, liegt der Ort der Leistung häufig im Ausland, sodass die Schweizer MWST nicht anfällt; umgekehrt kann der Bezug einer Beratungsleistung aus dem Ausland in der Schweiz eine Bezugsteuer auslösen. Der konkrete Fall hängt vom Status des Empfängers, von der Art der Leistung und vom Sitz der Beteiligten ab. Die genaue Behandlung richtet sich nach dem Mehrwertsteuergesetz und der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung; wir nennen auf dieser Seite bewusst keine pauschale Zuordnung, weil sie ohne den konkreten Sachverhalt irreführend wäre.
05Ab wann muss sich eine Beratung oder Kanzlei für die MWST registrieren?
Eine Registrierungspflicht entsteht, wenn der weltweite Umsatz aus steuerbaren Leistungen eine gesetzliche Schwelle überschreitet; unterhalb dieser Schwelle besteht in der Regel eine Befreiung, auf die verzichtet werden kann. Für eine neu gegründete Beratung ist die Frage weniger, ob die Schwelle heute erreicht ist, sondern ob sie im Verlauf des ersten Geschäftsjahres voraussichtlich erreicht wird. Grenzüberschreitende Sachverhalte verändern das Bild, weil im Ausland erbrachte Leistungen anders behandelt werden als im Inland erbrachte und weil der Bezug ausländischer Leistungen eine eigene Pflicht auslösen kann. Die Schwellen und der Verzichtsmechanismus ergeben sich aus dem Mehrwertsteuergesetz; die Anmeldung läuft über die Eidgenössische Steuerverwaltung. Feste Zahlen nennen wir hier bewusst nicht, weil sie ohne die konkreten Umsätze und Leistungsorte nicht sinnvoll einzuordnen sind.
06Was gehört zur laufenden Compliance einer Schweizer Beratungs- oder Kanzleigesellschaft?
Zur laufenden Compliance gehören der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Obligationenrechts, die Generalversammlung mit ihren Beschlüssen, die Steuererklärung für Gewinn und Kapital, allfällige MWST-Abrechnungen und die Nachführung des Aktien- oder Anteilbuchs sowie des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen. Für eine Beratung oder Kanzlei kommen die partnerspezifischen Punkte hinzu: die Umsetzung von Gewinnverteilungsbeschlüssen, die Dokumentation von Partnerein- und -austritten und die Pflege des Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervertrags. Diese Aufgaben wiederholen sich jährlich und lassen sich als Jahreszyklus planen, statt sie einzeln und kurzfristig zu erledigen. Ein sauberes Gesellschaftssekretariat hält die Register und Protokolle so, dass eine Prüfung, eine Bank oder ein neuer Partner die Verhältnisse jederzeit nachvollziehen kann.
07Berät Goldblum and Partners bei der Zulassung zum Anwaltsberuf oder beim Eintrag ins Anwaltsregister?
Nein. Diese Seite behandelt die gesellschafts-, steuer- und verwaltungsrechtliche Seite einer Beratungs- oder Kanzleistruktur — Rechtsform, Gründung, MWST und laufende Compliance. Sie behandelt nicht die berufsrechtliche Zulassung einzelner Berufsträger, etwa die Anwaltsprüfung oder den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister; das sind eigenständige berufsrechtliche Verfahren mit eigenen Voraussetzungen. Unser Mandat auf dieser Seite ist das Aufsetzen und Führen der Gesellschaft, nicht die Vermittlung einer Berufszulassung. Wer eine Kanzlei als Unternehmen strukturieren will, findet hier die korrekte Grundlage; wer zusätzlich eine persönliche Berufszulassung benötigt, klärt diese über den zuständigen berufsrechtlichen Weg.
08Ist Goldblum and Partners die Revisionsstelle oder das Handelsregisteramt für die Gesellschaft?
Nein. Goldblum and Partners ist eine Anwaltskanzlei, die berät, strukturiert und das Verfahren führt. Wir sind nicht das Handelsregisteramt, das den Eintrag vornimmt, nicht die Revisionsstelle, die den Abschluss prüft, und nicht die Steuerbehörde, die veranlagt. Wir bereiten die Gründung und die Statuten vor, führen die Anmeldung beim Handelsregister, koordinieren mit der Revisionsstelle, wo eine solche nötig oder gewählt ist, und begleiten den Dialog mit der Steuerverwaltung. Die Rollen bleiben getrennt: Die Gesellschaft und ihre Organe tragen die Verantwortung, die zuständigen Ämter und Prüfstellen erfüllen ihre gesetzlichen Funktionen, und wir sorgen dafür, dass die Struktur diese Funktionen sauber bedient.
09Womit fange ich an, wenn ich eine Beratung oder Kanzlei in der Schweiz aufsetzen will?
Am Anfang steht die Klärung des Partnermodells und der Zielsetzung: Wie viele Partner sind beteiligt, sollen weitere aufgenommen werden, wie soll der Gewinn verteilt werden, und welche Aussenwirkung ist gewünscht? Aus diesen Antworten ergibt sich die Rechtsform, und aus der Rechtsform ergeben sich Statuten, Aktionärbindungs- oder Gesellschaftervertrag und die Frage der Organe. Parallel dazu wird die steuerliche und mehrwertsteuerliche Ausgangslage geprüft, insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Erst danach lohnt sich die eigentliche Gründung und der Aufbau der laufenden Verwaltung. Beschreiben Sie uns Ihr Vorhaben in wenigen Sätzen — Partnerzahl, geplante Entwicklung und ob eine Auslandsdimension besteht —, und ein Partner benennt die passende Rechtsform, die nächsten Schritte und die offenen steuerlichen Fragen.

Setzen Sie eine Beratung oder Kanzlei in der Schweiz auf?

Beschreiben Sie uns in wenigen Sätzen Ihr Partnermodell, die geplante Entwicklung und ob eine Auslandsdimension besteht. Ein Partner benennt die passende Rechtsform, die steuerlichen Fragen und den nächsten Schritt — und antwortet innert eines Werktags.