Startups & VC
in der Schweiz.

Die ersten Rechtsentscheide eines Startups überleben sein erstes Produkt. Die Wahl zwischen GmbH und AG, die Frage, wem das geistige Eigentum gehört, und die Struktur der Beteiligung prägen die nächste Finanzierungsrunde. Wer auf Venture Capital zusteuert, gründet in der Schweiz eine Gesellschaft, die ein Investor unterschreiben kann — mit sauberem Aktienbuch, klarer IP-Zuweisung und einem geordneten Beteiligungsplan — und nicht eine, die in der Runde erst aufgeräumt werden muss. Diese Seite ordnet Ihr Vorhaben den richtigen Leistungen zu und führt Sie in die passenden Cocoons.

Auf einen Blick

Gründung, Cap Table und IP so aufgesetzt, dass die nächste Runde sauber ist.

Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.

Rechtsform
AG für VC-Fähigkeit
Cap Table
Sauberes Aktienbuch ab Tag eins
IP
Zugewiesen in die Gesellschaft
Flaggschiff
Finanzmarktrecht seit 2014
Was dieser Desk abdeckt
Die Herausforderung

Was ein VC-fähiges Startup in der Schweiz zuerst klären muss

Ein finanzierbares Startup entsteht nicht im Termsheet, sondern am Gründungstag — und ein Venture-Investor prüft in der Due Diligence im Kern drei Dinge, die genau dort entschieden werden. Erstens das Aktienbuch: Wem gehören wie viele Aktien, sind alle Übertragungen lückenlos dokumentiert, und stört keine mündliche Zusage das Bild? Zweitens die IP-Zuweisung: Gehören Software, Marke und Erfindungen tatsächlich der Gesellschaft und nicht einem Gründer, einem früheren Freelancer oder einer privaten Nebengesellschaft? Drittens die Beteiligungsstruktur: Sind die Gründer über ein Vesting gebunden, ist der Mitarbeiterbeteiligungsplan sauber, und sind versprochene Optionen dokumentiert? Fällt an einer dieser Stellen etwas auf, verzögert es die Runde oder drückt die Bewertung. Das ist der Grund, warum die Struktur eines Startups eine Finanzierungsfrage ist, bevor sie eine Rechtsfrage wird.

Die drei Prüfpunkte hängen an einer Weiche, die noch früher liegt: an der Wahl der Rechtsform. Die AG kennt Aktien als frei übertragbare Titel, erlaubt verschiedene Aktienkategorien für die Vorzugsrechte einer Runde und hält die Aktionäre nur im internen Aktienbuch, nicht im öffentlichen Register. Die GmbH führt ihre Gesellschafter öffentlich, macht jede Anteilsübertragung beurkundungspflichtig und ist weniger flexibel — für eine klassische Runde reibungsintensiv. Wer institutionelles Kapital plant, gründet deshalb in der Regel gleich als AG oder plant die Umwandlung früh. Und unabhängig von der Rechtsform braucht jede Gesellschaft dieselbe lückenlose Kette von IP-Abtretungen und dieselbe Ordnung im Beteiligungsplan. Wir setzen diese Schritte so auf, dass jede Entscheidung mit Blick auf die Runde getroffen wird, statt sie erst im Datenraum zu entdecken.

Warum das Nachbessern in der Runde teuer ist

Das Nachbessern von Cap Table und IP-Zuweisung während einer laufenden Runde ist teurer als die saubere Aufsetzung am Anfang — und zwar aus einem strukturellen Grund, nicht nur wegen zusätzlicher Anwaltsstunden. Jede Korrektur braucht in dem Moment die Zustimmung von Personen, deren Interessen sich verschoben haben: Ein Gründer, der nachträglich einem Vesting zustimmen soll, ein früherer Mitgründer, dessen Anteil nie sauber übertragen wurde, ein Berater mit einer mündlichen Optionszusage — sie alle verhandeln jetzt aus einer stärkeren Position, weil die Runde von der Bereinigung abhängt. Was am Gründungstag eine Stunde Strukturierung gewesen wäre, wird unter Zeitdruck zu einer Nebenverhandlung, die Wochen kostet und die Nervosität im Investorenteam erzeugt, die eine Bewertung senkt. Deshalb ist der günstigste Zeitpunkt für einen finanzierbaren Cap Table der Tag der Gründung — und deshalb ist diese Seite als Wegweiser gebaut: Sie soll Ihr Vorhaben der richtigen Struktur zuordnen, bevor eine spätere Korrektur nötig wird.

Die Kosten einer späten Korrektur sind selten nur rechtliche Kosten. Eine unvollständige IP-Kette lässt sich zwar durch nachträgliche Abtretungen schliessen, aber nur, solange jeder frühere Beteiligte erreichbar und kooperativ ist — ein Entwickler, der das Unternehmen im Streit verlassen hat, kann seine Abtretung teuer machen. Ein Gründeranteil ohne Vesting, der bereits an einen ausgeschiedenen Mitgründer gegangen ist, lässt sich nicht rückwirkend an ein Vesting binden, ohne dass dieser zustimmt. Und ein Mitarbeiterbeteiligungsplan, der ohne Bewertungsgrundlage ausgegeben wurde, hinterlässt steuerliche Unsicherheit, die ein Ruling im Nachhinein nur schwer beseitigt. Finanzierbar ab Tag eins zu bauen heisst deshalb nicht nur, Dokumente in der richtigen Reihenfolge zu erstellen; es heisst, keine irreversiblen Tatsachen zu schaffen, bevor die Struktur steht.

Für die einzelnen Schritte führt diese Seite in die Bereiche Firmengründung in der Schweiz und Markenschutz & IP sowie zur Steuerberatung, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden. Diese Seite ordnet Ihr Vorhaben den richtigen Leistungen zu; die Leistungsseiten führen sie aus.

Der Lebenszyklus

Von der Gründung bis zur Finanzierungsrunde

Ein VC-fähiges Startup durchläuft in der Schweiz vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: die Wahl der Rechtsform und die Gründung, den Aufbau von Cap Table und Beteiligung, die Zuweisung des geistigen Eigentums samt Gründervereinbarung und die steuerliche Klärung im Vorfeld der Runde. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst die Rechtsform, weil sie den Rahmen aller folgenden Phasen festlegt.

Lebenszyklus eines VC-fähigen Startups in der Schweiz (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Obligationenrecht (OR) für Gesellschaft, Aktien und Abtretung, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) für die steuerliche Behandlung und das Markenschutzgesetz (MSchG) für die IP. Jedes Vorhaben ist im Einzelfall zu prüfen.
PhaseLeitfrageInstrumentErgebnis
1 · Gründung & RechtsformAG oder GmbH — was macht die Gesellschaft VC-fähig?Gründung als AG (oder GmbH mit Umwandlungspfad)Rechtsform mit übertragbaren Aktien und internem Aktienbuch
2 · Cap Table & BeteiligungWem gehört was, und wie sind Gründer und Team gebunden?Aktienkategorien, Vesting, MitarbeiterbeteiligungsplanSauberes, dokumentiertes und finanzierbares Aktienbuch
3 · IP & VerträgeGehört das geistige Eigentum wirklich der Gesellschaft?IP-Abtretungen, Gründervereinbarung, Anstellungs- und Freelancer-VerträgeLückenlose IP-Kette in die Gesellschaft
4 · Steuer & RundeIst die steuerliche Behandlung geklärt und die Runde vorbereitet?Steuerruling, Bewertung, FinanzierungsdokumentationInvestorenfähige Gesellschaft im Datenraum

Gesellschaft, Aktien und Abtretung richten sich nach dem Obligationenrecht; die steuerliche Behandlung von Beteiligungen folgt dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, und der Schutz der Marke stützt sich auf das Markenschutzgesetz. Welche Rechtsform in Phase 1 richtig ist, entscheidet der Finanzierungsplan.

Die vier Phasen

Rechtsform, Cap Table, IP und Steuer — wie die Phasen zusammenwirken

Die vier Phasen eines VC-fähigen Startups sind keine parallelen Baustellen, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jede Phase die nächste öffnet oder blockiert. Wer die Kette versteht, versteht, warum ein zufällig gewählter Startpunkt fast immer teurer ist als die richtige Reihenfolge. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.

Phase 1 — die Rechtsform legt den Rahmen fest

Die Rechtsform ist die erste Phase, weil sie den Rahmen definiert, innerhalb dessen alle weiteren Entscheidungen fallen. Die AG kennt Aktien als frei übertragbare, teilbare Titel und erlaubt verschiedene Aktienkategorien — Stamm- und Vorzugsaktien —, mit denen sich die Vorzugsrechte einer Finanzierungsrunde abbilden lassen. Ihre Aktionäre stehen nur im internen Aktienbuch, nicht im öffentlichen Handelsregister, was der Anonymität entspricht, die institutionelle Investoren gewohnt sind. Die GmbH dagegen führt ihre Gesellschafter öffentlich im Register, macht jede Anteilsübertragung beurkundungspflichtig und lässt sich nicht so fein in Kategorien gliedern. Für ein bootstrapped Vorhaben ohne Runde ist die GmbH günstiger und ausreichend; für ein Startup auf dem Weg zu institutionellem Kapital ist die AG in der Regel die richtige Wahl. Wer als GmbH startet und später wandelt, kann das tun — aber die Umwandlung kostet, und sie liegt idealerweise vor der Runde, nicht in ihr. Die Rechtsform folgt damit dem Finanzierungsplan, nicht dem Gründungsbudget.

Phase 2 — Cap Table und Beteiligung entscheiden über die Finanzierbarkeit

Der Cap Table aus Phase 2 entscheidet, ob ein Investor die Gesellschaft überhaupt unterschreiben kann. Er umfasst mehr als die Liste der Aktionäre: Er umfasst die Aktienkategorien für die Vorzugsrechte der Runde, das Vesting der Gründer, den Mitarbeiterbeteiligungsplan und die Behandlung ausstehender Optionen und Wandeldarlehen. Ein Vesting bindet die Gründeranteile an die Zeit — verlässt ein Gründer die Gesellschaft früh, fällt der noch nicht verdiente Teil zurück, statt einen passiven Miteigentümer zu hinterlassen. Ein sauberer Mitarbeiterbeteiligungsplan gibt dem Team einen Anteil, ohne den Cap Table zu verwässern oder steuerliche Unklarheit zu erzeugen. Und jede mündliche Zusage, die nicht im Aktienbuch steht, ist ein Risiko, das die Due Diligence aufdeckt. Ein finanzierbarer Cap Table ist deshalb kein Nebenprodukt der Gründung, sondern ihr Kern — und er entsteht nicht rückwirkend, sondern von Anfang an, mit jeder dokumentierten Übertragung und jeder schriftlich festgehaltenen Zusage.

Phase 3 — die IP muss in die Gesellschaft

Die IP-Zuweisung ist die Phase, die am häufigsten unvollständig bleibt, weil sie unsichtbar ist, bis ein Investor danach fragt. Ein Investor kauft Anteile an der Gesellschaft, nicht an den Gründern — gehört die entscheidende Software, die Marke oder eine patentierbare Erfindung noch einem Gründer, einem früheren Auftragnehmer oder einer privaten Nebengesellschaft, kauft der Investor eine Hülle ohne den finanzierten Wert. In der Schweiz gehen Rechte an einer Arbeitnehmererfindung teilweise von Gesetzes wegen auf den Arbeitgeber über, das Urheberrecht an Software aber nicht automatisch in vollem Umfang, und Leistungen externer Freelancer schon gar nicht ohne ausdrückliche Abtretung. Deshalb braucht jede Gesellschaft eine lückenlose Kette von Abtretungen: von den Gründern, von den Angestellten, von jedem externen Entwickler und Designer. Fehlt ein Glied, ist die IP-Zuweisung unvollständig — und genau das findet die Due Diligence. Die Gründervereinbarung gehört in dieselbe Phase, weil sie regelt, was das Aktienrecht offenlässt: das Vesting, das Ausscheiden eines Gründers und die Behandlung des geistigen Eigentums, solange das Verhältnis unter den Gründern noch gut ist.

Phase 4 — Steuer und Runde schliessen die Kette

Die vierte Phase, die steuerliche Klärung und die Vorbereitung der Runde, setzt auf allen vorangegangenen auf. Ein Steuerruling — eine verbindliche Auskunft der zuständigen Behörde vor dem Vollzug — schafft Sicherheit dort, wo die Behandlung sonst unsicher wäre: bei der Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen, bei Gründeraktien oder bei einer Token-Ausgabe. Nicht jedes Startup braucht ein Ruling, aber wo Beteiligungswerte, Wandeldarlehen oder Token im Spiel sind, ist die frühe verbindliche Klärung günstiger als der spätere Streit. Zur Vorbereitung der Runde gehört schliesslich die Zusammenstellung des Datenraums: Statuten, Aktienbuch, IP-Abtretungen, Beteiligungsplan, Verträge, Steuerlage — dieselben Dokumente, die die Due Diligence prüft. Wer die Phasen eins bis drei sauber durchlaufen hat, füllt den Datenraum ohne Nacharbeit; wer sie übersprungen hat, entdeckt in dieser Phase die Lücken, die die Runde verzögern. Die vierte Phase ist deshalb kein isolierter Schritt, sondern die Prüfung, ob die ersten drei ihre Arbeit getan haben.

Welche Struktur greift

Welches Vorhaben welche Struktur braucht

Die richtige Struktur eines Startups folgt aus dem Finanzierungsplan und aus der Frage, ob und wann eine Runde kommt. Steuert das Vorhaben auf institutionelles Venture Capital zu, braucht es die volle VC-Struktur — eine AG mit sauberem Aktienbuch, klarer IP-Zuweisung und geordnetem Beteiligungsplan. Wächst das Vorhaben aus eigenen Mitteln, genügt eine schlankere Aufsetzung. Und ein Token- oder Web3-Modell schiebt eine aufsichtsrechtliche Vorfrage vor die Gründung. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Fälle ihrer Struktur zu — und benennt am Rand, wann die volle VC-Struktur gerade nicht nötig ist.

VC-fähig: die volle Struktur

Was ein finanzierbares Startup braucht

  • AG mit sauberem Aktienbuch: Übertragbare Aktien, Aktienkategorien für die Vorzugsrechte der Runde und ein lückenlos dokumentiertes, internes Aktienbuch — die Grundlage, die jeder Investor prüft.
  • Klare IP-Zuweisung: Eine lückenlose Kette von Abtretungen der Gründer, Angestellten und Freelancer, sodass Software, Marke und Erfindungen der Gesellschaft gehören und nicht einer Privatperson.
  • Geordneter Beteiligungsplan: Vesting der Gründer, ein sauberer Mitarbeiterbeteiligungsplan und dokumentierte Optionen — damit die Beteiligungsstruktur die Due Diligence übersteht.
  • Geklärte Steuerlage: Wo Beteiligungswerte, Wandeldarlehen oder Token im Spiel sind, ein Steuerruling vor dem Vollzug — verbindliche Sicherheit für Gründer und Investor.
Sehr früh: schlanke Gründung genügt
  • Sehr frühe Idee ohne geplante Finanzierung
  • Wachstum aus eigenen Mitteln und Umsatz
  • Keine Runde mit institutionellen Investoren absehbar

Ohne geplantes Aussenkapital genügt oft eine schlanke Gründung; die volle VC-Struktur folgt später. Der einfache Einstieg beginnt bei der GmbH-Gründung — die IP-Zuweisung braucht sie trotzdem.

Token/Web3: zuerst Klassifizierung
  • Das Geschäftsmodell gibt einen Token aus
  • Die Funktion des Tokens ist noch nicht eingeordnet
  • Ein aufsichtsrechtlicher Rahmen ist womöglich nötig

Ein Token-Modell klärt zuerst die Einordnung, bevor Gesellschaft und Cap Table folgen. Der Weg beginnt mit der Token-Klassifizierung, nicht mit der Rechtsform.

Was dieser Desk abdeckt

Die Leistungen, die dieser Sektor am häufigsten braucht

Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken Gründung, Beteiligung, IP und Steuer ab — und für Token-Modelle die vorgelagerte Klassifizierung.

Rechtsform

AG gründen

Die Aktiengesellschaft, die Venture-Investoren erwarten — mit übertragbaren Aktien, Aktienkategorien und einem internen Aktienbuch.

AG gründen
Schlanker Start

GmbH gründen

Die günstigere Form für ein sehr frühes oder bootstrapped Vorhaben ohne geplante Runde — mit Pfad zur späteren Umwandlung in eine AG.

GmbH gründen
Struktur

Holding gründen

Eine Holding über der operativen Gesellschaft, die Anteile und IP hält und beim Exit vom Beteiligungsabzug profitiert.

Holding gründen
IP-Zuweisung

Marke anmelden

Die Marke des Startups beim IGE schützen und in die Gesellschaft übertragen — ein Kernpunkt jeder Due Diligence.

Marke anmelden
IP bündeln

IP-Holding

Marken, Software und Erfindungen dort bündeln, wo sie finanziert und lizenziert werden können — mit Substanz und Fremdvergleich.

IP-Holding
Steuer

Steuerruling

Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligung, Gründeraktien oder Token vor dem Vollzug verbindlich klären.

Steuerruling
Token/Web3

Token-Klassifizierung

Für ein Token-Modell zuerst klären, ob der Token ein Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken ist — im Zweifel per FINMA-Ruling.

Token-Klassifizierung
Die ehrliche Grenze

Wann eine schlanke GmbH ohne VC-Struktur reicht

Nicht jedes Startup braucht die volle VC-Struktur, und ein Wegweiser, der jedes Vorhaben zur AG mit Vorzugsaktien und Mitarbeiterbeteiligungsplan führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen die schlanke Gründung die richtige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, gehört zu einer seriösen Einordnung.

Wann die schlanke GmbH genügt — und die Grenze dieser Aussage

Eine schlanke GmbH ohne VC-Struktur reicht, wenn kein Aussenkapital geplant ist. Ein Vorhaben, das aus eigenen Mitteln und aus dem Umsatz wächst, das keine Runde mit institutionellen Investoren anstrebt und dessen Gründer die Anteile ohne komplexe Kategorien halten, braucht weder Vorzugsaktien noch einen ausgefeilten Beteiligungsplan noch die Anonymität des Aktienbuchs. Die GmbH ist günstiger zu gründen, verlangt weniger Kapital, und ihre öffentliche Gesellschafterliste ist für ein bootstrapped Vorhaben kein Nachteil. Was auch hier gilt: die saubere IP-Zuweisung — die braucht jede Gesellschaft, unabhängig von der Rechtsform, weil ohne sie auch das schlanke Vorhaben seinen Kernwert nicht hält. Aber diese Aussage hat Grenzen. Sobald eine Runde realistisch wird, verschiebt sich die Rechnung: Die spätere Umwandlung in eine AG und die nachträgliche Strukturierung des Cap Table kosten zusammen mehr als die AG von Anfang an. Und «kein Kapital geplant» ist eine Momentaufnahme — viele Gründer unterschätzen, wie schnell ein Angebot kommt. Wer sich unsicher ist, ob eine Runde kommt, lässt sich die Weiche früh erklären, statt sie spät und unter Druck zu stellen.

Aus der Praxis

Finanzierbarkeit ist Handwerk, keine Checkliste

Die Finanzierbarkeit eines Startups zu beurteilen verlangt mehr als das Abhaken einer Liste, weil die entscheidenden Fragen meist an den Rändern liegen, wo eine Struktur formal korrekt und trotzdem nicht tragfähig ist. Eine Gesellschaft mag sauber gegründet sein — wenn eine einzige IP-Abtretung fehlt, etwa die eines frühen Freelancers, ist der Kernwert nicht vollständig übertragen. Ein Cap Table mag auf dem Papier stimmen — wenn ein Gründeranteil ohne Vesting an einen ausgeschiedenen Mitgründer ging, blockiert das jede Runde. Und ein Mitarbeiterbeteiligungsplan mag grosszügig sein — wenn die Bewertungsgrundlage fehlt, bleibt die steuerliche Behandlung unsicher. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Aufsetzung, und sie lassen sich nur am konkreten Vorhaben beurteilen, nicht anhand einer Standardvorlage.

IP-Zuweisung ist die Voraussetzung, nicht die Kür

Die IP-Zuweisung entscheidet oft darüber, ob eine formal korrekte Gesellschaft überhaupt finanzierbar wird. Ein Startup mag rechtlich sauber als AG gegründet und mit einem geordneten Cap Table ausgestattet sein — wenn die entscheidende Software noch dem Gründer privat gehört oder ein früherer Entwickler seine Rechte nie abgetreten hat, kauft der Investor eine Gesellschaft ohne ihren Kernwert. Für ein VC-Vorhaben ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne vollständige IP-Kette keine belastbare Bewertung, und ohne belastbare Bewertung keine Runde zu vernünftigen Bedingungen. Die Frage nach der IP-Zuweisung gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Wahl der Rechtsform, und nicht an ihr Ende. Wer die IP erst vor der Runde ordnet, tut es unter Zeitdruck und im ungünstigsten Verhandlungsmoment gegenüber jedem, dessen Abtretung noch fehlt.

Zwei Zeitpunkte, ein Ergebnis

Zwischen der Gründung und der Runde liegt oft nur ein Jahr — und die Struktur, die ein Gründer in Woche eins wählt, ist die Struktur, die ein Fonds in Jahr zwei unterschreibt. Das ist der Grund, warum die frühe Aufsetzung günstiger ist als die späte Korrektur: Am Gründungstag verhandelt niemand gegen die Struktur, weil noch keine Runde davon abhängt; im Datenraum verhandelt jeder Beteiligte aus der Position, dass die Runde von seiner Zustimmung abhängt. Wer die Weiche früh richtig stellt — AG statt GmbH bei geplanter Finanzierung, Vesting ab dem ersten Tag, IP-Abtretung bei jeder Anstellung und jedem Freelancer-Vertrag, Ruling vor der Ausgabe von Beteiligungen —, füllt den Datenraum ohne Nacharbeit. Wer sie spät stellt, zahlt für dasselbe Ergebnis den höheren Preis. Die Standortwahl Schweiz folgt derselben Logik: Sie folgt dem Geschäftsmodell und dem Finanzierungsplan, nicht der Suche nach dem bequemsten Weg.

Sprechen Sie mit einem Partner

Ein Partner, der den Sektor kennt — und Ihr Dossier führt

Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der diese Strukturen schon aufgesetzt und Gründerseiten durch die Due Diligence geführt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Beschreiben Sie Ihre Situation, und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit der wahrscheinlichen Struktur und dem nächsten Schritt — innert eines Werktags.

Mit einem Partner sprechen

Warum Goldblum and Partners

Schweizer Tiefe, ein verantwortlicher Partner

Die Struktur, die ein Gründer in Woche eins wählt, ist die Struktur, die ein Fonds in Jahr zwei unterschreibt. Wir setzen sie so auf, dass die nächste Runde sauber ist. Die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, Finanzmarktrecht ist unser Flaggschiff seit 2014, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Rechtsform, Cap Table, IP und Steuerruling hinweg, damit nichts aufgelöst werden muss, wenn das Kapital ankommt. Goldblum and Partners ist dabei weder Investor noch Fonds; wir beraten und strukturieren die Gründerseite — die Entscheidung über eine Investition trifft der Investor, die Bewertung verhandeln die Parteien.

Ab Tag eins

Finanzierbar aufgesetzt

Aktienbuch, IP-Zuweisung und Beteiligungsplan bauen wir so, dass sie die Due Diligence übersteht. Das spart die teure Korrektur in der Runde, wenn jede Zustimmung zur Nebenverhandlung wird.

Rechtsform zuerst

Die Weiche vor dem Aufbau

Wir klären AG oder GmbH am Finanzierungsplan, bevor gebaut wird. Diese Vorfrage entscheidet über die spätere VC-Fähigkeit und verhindert eine unnötige Umwandlung im ungünstigsten Moment.

Ein Dossier

Ein Partner, eine Linie

Gründung, Cap Table, IP und Steuer gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die Struktur von der Gründung bis in den Datenraum konsistent bleibt.

FAQ

Startups & Venture Capital in der Schweiz — häufige Fragen.

01AG oder GmbH — welche Rechtsform passt zu einem VC-finanzierten Startup?
Für ein Startup, das institutionelles Venture Capital aufnehmen will, ist in der Regel die AG die richtige Rechtsform. Sie kennt Aktien als frei übertragbare, teilbare Titel, sie erlaubt verschiedene Aktienkategorien für Vorzugsrechte einer Finanzierungsrunde, und die Aktionäre stehen nicht im öffentlichen Handelsregister, sondern nur im internen Aktienbuch. Die GmbH führt ihre Gesellschafter dagegen öffentlich im Register, jede Anteilsübertragung ist beurkundungspflichtig, und die Anteilsstruktur ist weniger flexibel — für eine klassische Runde mit mehreren Investoren und einem Beteiligungsplan ist das reibungsintensiv. Eine GmbH ist günstiger zu gründen und für ein bootstrapped Vorhaben ohne geplantes Aussenkapital oft ausreichend; wer aber auf eine Runde zusteuert, gründet entweder gleich als AG oder plant die Umwandlung früh, bevor ein Investor am Tisch sitzt. Die Wahl hängt am Finanzierungsplan, nicht am Gründungsbudget.
02Was prüft ein Venture-Investor in der Due Diligence einer Schweizer Gesellschaft?
Ein Venture-Investor prüft in der rechtlichen Due Diligence im Kern drei Dinge: das Aktienbuch, die Zuweisung des geistigen Eigentums und die Beteiligungsstruktur. Beim Aktienbuch geht es um die Frage, wem wie viele Aktien gehören, ob die Übertragungen lückenlos dokumentiert sind und ob es mündliche Zusagen oder alte Vereinbarungen gibt, die das Bild stören. Bei der IP geht es darum, ob die Rechte an Software, Marke und Erfindungen tatsächlich der Gesellschaft gehören und nicht einem Gründer, einem früheren Freelancer oder einer Nebengesellschaft. Bei der Beteiligung geht es um Vesting der Gründer, um einen sauberen Mitarbeiterbeteiligungsplan und um Optionen, die bereits versprochen, aber nicht dokumentiert sind. Dazu kommen die üblichen Punkte: Statuten, Protokolle, laufende Verträge, Steuerlage. Was in der Due Diligence auffällt, verzögert die Runde oder drückt die Bewertung — und beides ist teurer als die saubere Aufsetzung am Anfang.
03Warum ist das Nachbessern des Cap Table während einer Runde teuer?
Das Nachbessern des Aktienbuchs während einer laufenden Runde ist teuer, weil es unter Zeitdruck geschieht und weil jede Korrektur die Zustimmung von Personen braucht, deren Interessen sich in dem Moment verschoben haben. Ein Gründer, der nachträglich einem Vesting zustimmen soll, ein früherer Mitgründer, dessen Anteil nie sauber übertragen wurde, ein Berater, dem Optionen mündlich zugesagt waren — sie alle verhandeln jetzt aus einer stärkeren Position, weil die Runde von der Bereinigung abhängt. Zusätzlich kostet jede rückwirkende Korrektur Beurkundungen, Beschlüsse und Anwaltsstunden auf beiden Seiten, und sie erzeugt genau die Nervosität im Investorenteam, die eine Bewertung senkt. Was am Anfang eine Stunde Strukturierung gewesen wäre, wird in der Runde zu einer Nebenverhandlung, die Wochen kostet. Deshalb ist der günstigste Zeitpunkt für einen sauberen Cap Table der Tag der Gründung, nicht der Tag des Termsheets.
04Warum muss das geistige Eigentum in die Gesellschaft übertragen werden?
Das geistige Eigentum muss der Gesellschaft gehören, weil ein Investor Anteile an der Gesellschaft kauft, nicht an den Gründern. Wenn die entscheidende Software, die Marke oder eine patentierbare Erfindung noch bei einem Gründer, einem früheren Auftragnehmer oder einer privaten Nebengesellschaft liegt, kauft der Investor eine Hülle ohne den Wert, den er finanziert. In der Schweiz gehen die Rechte an einer Arbeitnehmererfindung teilweise von Gesetzes wegen auf den Arbeitgeber über, das Urheberrecht an Software aber nicht automatisch in vollem Umfang, und Leistungen externer Freelancer schon gar nicht ohne ausdrückliche Abtretung. Deshalb braucht jede Gesellschaft eine lückenlose Kette von Abtretungen: von den Gründern, von den Angestellten, von jedem externen Entwickler und Designer. Fehlt ein Glied, ist die IP-Zuweisung unvollständig, und genau das findet die Due Diligence. Die Übertragung in die Gesellschaft gehört an den Anfang, nicht in die Reparaturphase vor der Runde.
05Wann reicht eine schlanke GmbH ohne VC-Struktur?
Eine schlanke GmbH ohne die volle VC-Struktur reicht, wenn kein Aussenkapital geplant ist. Ein Vorhaben, das aus eigenen Mitteln und aus dem Umsatz wächst, das keine Runde mit institutionellen Investoren anstrebt und dessen Gründer die Anteile ohne komplexe Kategorien halten, braucht weder Vorzugsaktien noch einen ausgefeilten Mitarbeiterbeteiligungsplan noch die Anonymität des Aktienbuchs. Die GmbH ist günstiger zu gründen, verlangt weniger Kapital, und ihre öffentliche Gesellschafterliste ist für ein bootstrapped Vorhaben kein Nachteil. Wichtig bleibt auch hier die saubere IP-Zuweisung — die braucht jede Gesellschaft, unabhängig von der Rechtsform. Die Grenze dieser Aussage: Sobald eine Runde realistisch wird, verschiebt sich die Rechnung, weil die spätere Umwandlung in eine AG und die nachträgliche Strukturierung des Cap Table zusammen mehr kosten als die AG von Anfang an. Wer sich unsicher ist, ob eine Runde kommt, lässt sich die Weiche früh erklären, statt sie spät zu stellen.
06Sollte ich von Anfang an eine Holding über das Startup setzen?
Eine Holding über der operativen Gesellschaft ist nicht für jedes Startup von Anfang an sinnvoll, aber sie ist es häufiger, als Gründer annehmen. Eine Holding hält die Anteile an der operativen Gesellschaft, kann später weitere Töchter und die IP aufnehmen und profitiert unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Beteiligungsabzug auf Dividenden und Kapitalgewinnen — was beim Exit erheblich ins Gewicht fällt. Für ein einzelnes Startup ohne absehbare Tochterstruktur und ohne kurzfristigen Exit-Horizont kann eine Holding am Anfang jedoch mehr Verwaltung als Nutzen bedeuten. Die Frage ist keine Standardantwort, sondern eine Abwägung zwischen dem heutigen Aufwand und dem späteren Vorteil, und sie hängt am Zeithorizont, an der geplanten Zahl von Gesellschaften und daran, wo die IP liegen soll. Wichtig ist, die Holdingfrage bewusst zu entscheiden und nicht ungeprüft zu lassen, weil das nachträgliche Einziehen einer Holding steuerlich und rechtlich aufwendiger ist als die frühe Planung.
07Was regelt eine Gründervereinbarung — und warum braucht es sie?
Eine Gründervereinbarung regelt, was die Statuten und das Aktienrecht offenlassen: das Vesting der Gründeranteile, den Umgang mit dem Ausscheiden eines Gründers, die Zuweisung von Aufgaben und Entscheidungsrechten, die Behandlung des geistigen Eigentums und Vorkaufs- oder Mitverkaufsrechte an den Anteilen. Ohne sie hält jeder Gründer seine Anteile sofort und vollständig, auch der, der nach sechs Monaten geht — und der zurückbleibende Gründer steht mit einem passiven Miteigentümer da, der einen erheblichen Teil der Gesellschaft blockiert. Genau diese Konstellation stört jede spätere Runde, weil ein Investor Gründer sehen will, die durch Vesting an die Gesellschaft gebunden sind. Die Gründervereinbarung schafft diese Bindung und definiert die Spielregeln, solange das Verhältnis unter den Gründern noch gut ist. Sie später zu schliessen, wenn bereits Streit oder eine Runde im Raum steht, ist ungleich schwerer. Deshalb gehört sie zur Gründung, nicht in ein späteres Nachtragsprojekt.
08Braucht ein Startup ein Steuerruling — und wann?
Ein Steuerruling ist für ein Startup dann sinnvoll, wenn eine steuerliche Behandlung unsicher ist und eine Fehleinschätzung teuer würde — typischerweise bei der Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen, bei der Behandlung von Gründeraktien oder bei einer Token-Ausgabe. Das Ruling ist eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerbehörde, die die steuerliche Behandlung eines konkreten Sachverhalts vor dem Vollzug bestätigt. Für einen Mitarbeiterbeteiligungsplan lässt sich damit im Voraus klären, zu welchem Wert die Beteiligung ausgegeben wird und wann welche Steuerfolge eintritt, statt dies dem späteren Streit mit der Behörde zu überlassen. Nicht jedes Startup braucht ein Ruling, und ein Ruling für einen klaren Standardsachverhalt ist unnötiger Aufwand. Wo aber Beteiligungswerte, Wandeldarlehen oder Token im Spiel sind, schafft die frühe verbindliche Klärung die Sicherheit, die ein Investor und die Gründer gleichermassen brauchen. Der richtige Zeitpunkt liegt vor dem Vollzug, nicht nach der ersten Steuererklärung.
09Wir bauen ein Token- oder Web3-Modell — gilt für uns dasselbe?
Ein Startup mit einem Token- oder Web3-Modell steht vor einer zusätzlichen Vorfrage, bevor die übliche Gründungs- und Beteiligungsstruktur greift: der Klassifizierung des Tokens. Die Schweiz reguliert einen Token nach seiner wirtschaftlichen Funktion — Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken —, und diese Einordnung entscheidet, ob eine blosse Gesellschaftsstruktur genügt oder ob ein aufsichtsrechtlicher Rahmen mit Bewilligung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nötig wird. Wer das Token-Modell wie ein gewöhnliches SaaS-Startup gründet und die Klassifizierung überspringt, riskiert genau die späte Korrektur, die diese Seite an anderer Stelle beschreibt. Deshalb beginnt der Weg für ein Token-Vorhaben nicht mit der Rechtsform, sondern mit der Token-Klassifizierung; erst danach setzen die Fragen nach Gesellschaft, Cap Table und IP auf. Die klassische VC-Struktur bleibt dann gültig, sie wird nur um die aufsichtsrechtliche Ebene ergänzt.
10Ist Goldblum and Partners selbst ein Investor oder ein Fonds?
Nein. Goldblum and Partners ist eine Anwaltskanzlei und weder Investor noch Fonds noch Handelsregisteramt oder Steuerbehörde. Wir beraten und strukturieren: Wir wählen mit den Gründern die Rechtsform, setzen die Gesellschaft mit einem sauberen Aktienbuch auf, gestalten die Gründervereinbarung und den Mitarbeiterbeteiligungsplan, sorgen für die lückenlose Zuweisung des geistigen Eigentums in die Gesellschaft und holen bei Bedarf das Steuerruling ein. Wir vermitteln kein Kapital und treten in keiner Runde als Partei auf. Unsere Aufgabe endet nicht mit der Gründung, sondern begleitet die Gesellschaft bis in die Runde hinein, wo wir die Gründerseite in der rechtlichen Due Diligence und bei der Dokumentation vertreten. Die Entscheidung über eine Investition trifft der Investor, die Bewertung verhandeln die Parteien; unsere Rolle ist es, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft, die in den Datenraum geht, rechtlich hält.

Gründen Sie ein Startup, das eine Runde übersteht?

Beschreiben Sie uns in zwei, drei Sätzen, was Sie bauen und ob Sie eine Finanzierung planen. Ein Partner benennt die Rechtsform, die Beteiligungs- und IP-Struktur und den nächsten Schritt — und antwortet innert eines Werktags.