
Geldwäschereigesetz (GwG): Pflichten und Schwellenwerte
Das Geldwäschereigesetz: Aufbau und Geltungsbereich
Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) ist das schweizerische Bundesgesetz zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor. Es trat am 01.04.1998 in Kraft. Das Gesetz enthält die Pflichten auf der Ebene des Prinzips; die operative Ausgestaltung für FINMA-beaufsichtigte Institute liefert die GwV-FINMA (Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, SR 955.033.0, erlassen am 03.06.2015). Diese Verordnung präzisiert insbesondere die Schwellenwerte für die Identifizierung und die Anforderungen an die risikobasierte Überwachung.
Das GwG reguliert nicht Unternehmen allgemein, sondern eine gesetzlich abgegrenzte Kategorie: den Finanzintermediär. Darüber hinaus erfasst es einen Teil der Händler, die grosse Barzahlungen annehmen. Das Gesetz folgt der Tätigkeit, nicht der Rechtsform: Eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine Einzelunternehmung fällt gleichermassen unter das GwG, sofern die Tätigkeit die Voraussetzungen des Finanzintermediärs erfüllt.
Das Parlament hat am 26.09.2025 eine Teilrevision des GwG verabschiedet. Diese tritt zusammen mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen per 01.10.2026 in Kraft (Entscheid des Bundesrats vom 12.06.2026). Die Revision erweitert den Geltungsbereich auf bestimmte Beratungsleistungen, darunter die Strukturierung juristischer Personen und gewisse Immobilientransaktionen. Betroffene Berater sollten die Compliance-Funktion vor diesem Datum aufbauen, nicht danach.
Wer dem GwG untersteht: Finanzintermediäre und Händler
Das Geldwäschereigesetz richtet sich an zwei Personenkategorien mit unterschiedlichen Pflichtenumfängen.
Finanzintermediär ist, wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt oder aufbewahrt oder hilft, sie anzulegen oder zu übertragen. Diese Umschreibung ist weit gefasst. Sie erfasst auf der einen Seite die prudenzaufsichtlich regulierten Institute, auf der anderen eine lange Reihe von Marktteilnehmern ohne FINMA-Bewilligung.
| Kategorie | Beispiele | Aufsichtskanal |
|---|---|---|
| Prudenzaufsichtlich reguliert | Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Versicherungen | FINMA direkt |
| Parabankensektor (FINIG-bewilligt) | Vermögensverwalter, Trustees | FINMA-Bewilligung + Aufsichtsorganisation |
| GwG-Intermediäre ohne Prudenzaufsicht | Treuhänder, Zahlungsdienstleister, Geldwechsler, Krypto-Anbieter, Factoring-Gesellschaften | FINMA-anerkannte SRO |
| Händler (Art. 8a GwG) | Automobil-, Kunst-, Schmuckhändler mit Barzahlungen über CHF 100'000 | Keine SRO-Pflicht, aber GwG-Sorgfaltspflichten |
Die Händlerkategorie wird in der Praxis oft übersehen. Wer im Handel mit Waren Barzahlungen von mehr als CHF 100'000 annimmt, unterliegt nach Art. 8a GwG (Stand: 22.07.2026) Identifizierungspflichten, auch ohne als Finanzintermediär eingestuft zu werden. Betroffen sind insbesondere Branchen, in denen Barzahlungen in dieser Grössenordnung üblich sind, etwa der Automobil- oder Kunsthandel. Der Pflichtenumfang für Händler ist enger als jener für Finanzintermediäre, aber das vollständige Ignorieren der Kategorie begründet ein Rechtsrisiko.
Die Abgrenzung, welche Tätigkeit als Finanzintermediär gilt und welche SRO für einen konkreten Betrieb zuständig ist, hängt vom Geschäftsmodell ab. Diese Einordnung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Die fünf Sorgfaltspflichten und ihre Gesetzesartikel
Das GwG kennt fünf kumulative Sorgfaltspflichten. Sie gelten nicht alternativ, sondern gemeinsam: Das Erfüllen von vier Pflichten bei Lücken in der fünften schützt nicht vor Sanktionen. Die Pflichten setzen mit dem Beginn einer Geschäftsbeziehung ein und laufen bis zu ihrer Beendigung.
| Sorgfaltspflicht | Inhalt | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Identifizierung der Vertragspartei | Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners bei Aufnahme der Beziehung, mit zuverlässigen Belegen | Art. 3 GwG |
| Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten | Identifizierung der natürlichen Person, die den Vertragspartner letztlich beherrscht oder von der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich profitiert | Art. 4 GwG |
| Besondere Abklärungen und Risikoklassifizierung | Klärung von Zweck und Art der Beziehung; Einstufung des Geldwäschereirisikos in eine Risikoklasse; bei erhöhtem Risiko: Klärung von Herkunft der Mittel und des Vermögens, Genehmigung der Geschäftsleitung | Art. 6 GwG |
| Risikobasierte Transaktionsüberwachung | Laufende Beobachtung der Geschäftsbeziehung und Transaktionen; Intensität der Überwachung skaliert mit dem Risikoprofil; Reaktion bei Abweichungen vom Profil | Art. 6 GwG |
| Dokumentation | Aufzeichnung aller Identifizierungsunterlagen, Abklärungen und Überwachungsmassnahmen; Aufbewahrung während zehn Jahren nach Ende der Beziehung | Art. 7 GwG |
Die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG) kommt an erster Stelle. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt sie unabhängig von jedem Betrag. Bei Gelegenheitsgeschäften setzt sie erst ab den gesetzlichen Schwellenwerten ein.
Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG) ist die Pflicht, die am häufigsten zu Beanstandungen bei SRO-Prüfungen führt. Der Intermediär muss durch Gesellschaftsstrukturen, Nominee-Verhältnisse und Treuhandarrangements hindurchschauen, bis er die natürliche Person hinter dem Vertragspartner identifiziert hat. Illegal entstandene Vermögenswerte werden über Schichtstrukturen verschleiert, genau um die Papierspur auf jemand anderen zu lenken. Das GwG zwingt dazu, diesen Weg zurückzuverfolgen.
Art. 6 GwG, besondere Abklärungen: Ein erhöhtes Risiko entsteht durch politisch exponierte Personen (PEP), opake Strukturen, Verbindungen zu Hochrisiko-Jurisdiktionen oder ein Transaktionsmuster, das zur erklärten Tätigkeit nicht passt. In diesen Fällen verlangt das Gesetz die Klärung der Mittelherkunft sowie die Genehmigung einer übergeordneten Stelle. Die Risikoklassifizierung legt dann fest, wie intensiv die Beziehung laufend überwacht wird.
Die risikobasierte Überwachung (Art. 6 GwG) ist die Pflicht, die nie endet. Identifizierung und Abklärung finden einmalig bei Aufnahme der Beziehung statt; die Überwachung läuft für die gesamte Dauer. Ein Intermediär muss Transaktionen gegen das Profil messen, das er bei der Eröffnung erhoben hat. Weicht das tatsächliche Verhalten des Kunden von diesem Profil ab, muss die Beziehung neu bewertet werden. Ein Profil, das nie aktualisiert wird, obwohl sich das Transaktionsvolumen oder die Gegenparteien wesentlich verändert haben, genügt dem Gesetz nicht. Das GwG verlangt keine identische Prüfung jeder Transaktion; es verlangt, dass die Intensität der Überwachung dem Risiko entspricht und dass die Firma diesen Massstab dokumentiert und anwenden kann. Die institutionelle Risikoanalyse, in der der Intermediär seine Kundschaft, Produkte, Kanäle und geografische Reichweite in Risikoklassen einordnet, ist die Grundlage für diese Skalierung.
Art. 7 GwG, Dokumentation: Alle Unterlagen müssen so geführt werden, dass ein sachkundiger Dritter jede Transaktion und jede getroffene Entscheidung rekonstruieren kann. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung (Stand 22.07.2026). Fehlende oder lückenhafte Dokumentation ist ein häufiger Befund bei der jährlichen SRO-Prüfung und kann zu Massnahmen führen, auch wenn die übrigen Pflichten korrekt erfüllt wurden.
GwG-Schwellenwerte nach GwV-FINMA im Überblick
Die GwV-FINMA (SR 955.033.0) konkretisiert, ab welchen Beträgen die Identifizierungspflicht bei Gelegenheitsgeschäften einsetzt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die massgebenden GwG-Schwellenwerte.
| Transaktionstyp | Schwellenwert | Rechtsgrundlage | Gilt seit |
|---|---|---|---|
| Kassageschäfte (Einmalzahlungen, bestimmte Kollektivanlagen) | CHF 15'000 | Art. 51 GwV-FINMA | 01.01.2020 (gesenkt von CHF 25'000) |
| Geldwechsel | CHF 5'000 | Art. 51 GwV-FINMA | Seit Inkrafttreten GwV-FINMA |
| Virtuelle Währungen (verknüpfte Transaktionen, 30 Tage) | CHF 1'000 | Art. 51a GwV-FINMA | 01.01.2021 (gesenkt von CHF 5'000) |
| Händler: Barzahlungen im Warenhandel | CHF 100'000 | Art. 8a GwG | Seit Inkrafttreten GwG |
| Laufende Geschäftsbeziehung | Kein Schwellenwert (gilt immer) | Art. 3 GwG | Seit Inkrafttreten GwG |
Zwei Punkte zur richtigen Lesart dieser Tabelle: Erstens befreien die Schwellenwerte nicht von der Identifizierungspflicht bei Verdacht. Entsteht bei einem Betrag unterhalb eines Schwellenwerts ein begründeter Verdacht auf Geldwäscherei, gelten die Sorgfaltspflichten und die Meldepflicht nach Art. 9 GwG trotzdem. Die Schwellenwerte steuern die routinemässige Eintrittspflicht, nicht den Umgang mit Verdachtsfällen.
Zweitens lösen verknüpfte Transaktionen den Schwellenwert auch aus, wenn jede Einzeltransaktion darunter liegt. Das GwG und die GwV-FINMA verbieten, eine grössere Transaktion durch Stückelung zu umgehen. Ein Intermediär, der eine solche Stückelung erkennt oder erkennen müsste, muss identifizieren und bei Verdacht melden.
Meldepflicht an die MROS (Art. 9 GwG) und Vermögenssperre
Die MROS (Money Laundering Reporting Office Switzerland) ist die schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei beim Bundesamt für Polizei (fedpol). Sie nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, wertet sie aus und leitet begründete Fälle an die kantonalen oder eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden weiter.
Art. 9 GwG enthält eine zwingende Meldepflicht. Weiss ein Finanzintermediär oder hat er begründeten Verdacht, dass Vermögenswerte in einer Geschäftsbeziehung mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, einer Vortat oder einer kriminellen Organisation in Verbindung stehen, muss er Meldung erstatten. Diese Pflicht steht nicht im Ermessen des Intermediärs. Sie besteht bei begründetem Verdacht, nicht erst bei Gewissheit. Eine Firma, die einen konkreten Verdacht kennt und auf abschliessende Sicherheit wartet, hat die Meldefrist bereits überschritten.
An die Meldung knüpfen drei gesetzliche Rechtsfolgen:
Vermögenssperre (Art. 10 GwG): Der Intermediär muss die gemeldeten Vermögenswerte sofort nach der Meldung sperren. Die Sperre läuft maximal fünf Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, in dem die Meldung bei der MROS eingeht. In diesem Zeitfenster können die Strafverfolgungsbehörden eine weitergehende Beschlagnahme anordnen. Während der Sperre muss der Intermediär Kundenaufträge so ausführen, dass die Behörden die Vermögenswerte weiterverfolgen können.
Vertraulichkeitspflicht (Art. 10a GwG): Der Intermediär darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte über die Meldung oder die Vermögenssperre informieren. Der Verstoss gegen diese Vertraulichkeitspflicht ist strafbar. Eine Firma, die die Kundenbeziehung schonen und die Meldung unterlassen möchte, nimmt ein erheblich grösseres Strafbarkeitsrisiko in Kauf als durch die Meldung selbst.
Schutz bei gutgläubiger Meldung (Art. 11 GwG): Wer in gutem Glauben Meldung erstattet, ist von der zivil- und strafrechtlichen Haftung befreit, auch wenn sich der Verdacht nachträglich nicht bestätigt. Diese Schutzbestimmung besteht, damit Intermediäre melden statt abwägen.
In unserer Beratungspraxis strukturieren wir den internen Eskalationsprozess für Finanzintermediäre so, dass die Entscheidung über eine MROS-Meldung dokumentiert, zeitnah getroffen und von einer qualifizierten Stelle verantwortet wird. Ein externer AML-Beauftragter übernimmt diese Rolle unter einem klaren Mandat; die Einzelheiten erklärt unsere Seite zum externen AML-Beauftragten.
SRO-Anschluss versus FINMA-Aufsicht im GwG-System
Das Geldwäschereigesetz kennt zwei Aufsichtskanäle, die sich gegenseitig ausschliessen. Welcher Kanal gilt, hängt davon ab, ob der Intermediär über eine FINMA-Bewilligung verfügt.
Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und andere prudenzaufsichtlich regulierte Institute werden in ihrer GwG-Compliance direkt von der FINMA überwacht. Die jährliche Regulierungsprüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft umfasst auch die AML-Compliance nach GwG und GwV-FINMA.
Alle anderen Finanzintermediäre ohne FINMA-Bewilligung, darunter die meisten Treuhänder, Vermittler, Zahlungsdienstleister, Geldwechsler und Krypto-Anbieter, müssen sich einer FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Die SRO erlässt eigene Reglemente innerhalb des gesetzlichen Rahmens, führt die jährliche Mitgliederprüfung durch und kann bei Verstössen Massnahmen aussprechen. Die FINMA wiederum beaufsichtigt die SRO. Per Juni 2026 sind elf SRO von der FINMA anerkannt.
Die materiellen Sorgfaltspflichten nach GwG sind für beide Gruppen inhaltlich gleich. Was sich unterscheidet, ist die Aufsichtsbehörde, das Prüfformat und der Regelungsrahmen darunter. Für Vermögensverwalter gilt ein zweistufiges Modell: Die FINMA erteilt die Bewilligung, die laufende Aufsicht übernimmt eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation.
Für die meisten Intermediäre ist die jährliche SRO-Prüfung der Moment, in dem die GwG-Compliance unter Beweis gestellt oder als unzureichend befunden wird. Der Prüfer rekonstruiert die Beziehungsakte: Wurde die Vertragspartei identifiziert? Wurde der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt? Wurde das Risiko klassifiziert, die Überwachung dem Risiko angepasst, wurden Abklärungen schriftlich festgehalten? Ein Rahmen, der das ganze Jahr über gepflegt wird, besteht diese Prüfung. Ein Rahmen, der einige Wochen vor dem Prüftermin zusammengestellt wird, besteht sie in der Regel nicht. Die SRO kann bei Verstössen Massnahmen bis hin zum Ausschluss aus der Organisation aussprechen; ein Ausschluss ohne gleichzeitigen Übergang zu einem anderen Aufsichtskanal macht die weitere Tätigkeit als Finanzintermediär unzulässig.
Ein Intermediär ohne SRO-Anschluss übt seine Tätigkeit ohne die erforderliche Aufsicht aus. Das ist eine Verletzung des GwG und kann straf- und zivilrechtliche Folgen haben. Was der SRO-Anschluss konkret erfordert, erklärt unser Leitfaden zum SRO-Anschluss. Einen Überblick über die FINMA als übergeordnete Aufsichtsbehörde bietet unser Wissensdatenbank-Artikel Was ist die FINMA?
Wann das GwG nicht gilt: Die Grenzen des Gesetzes
Das Geldwäschereigesetz ist enger als oft angenommen. Drei Grenzen sind in der Praxis besonders relevant.
Grenze 1: Reine Beratungstätigkeit (bis 30.09.2026)
Bis zum Inkrafttreten der GwG-Revision per 01.10.2026 trifft das Gesetz Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Unternehmensberater nur dann, wenn sie als Finanzintermediäre handeln, also Vermögenswerte Dritter halten oder übertragen. Reine Rechts- oder Steuerberatung fällt unter dem heutigen Recht noch nicht unter das GwG. Dieses Bild ändert sich ab 01.10.2026 für bestimmte Beratungsleistungen, darunter die Strukturierung und Gründung juristischer Personen sowie gewisse Immobilientransaktionen. Berater in diesen Bereichen sollten ihre Exposition vor diesem Datum einschätzen und die nötigen Compliance-Elemente aufbauen.
Grenze 2: Nicht-berufsmässige Tätigkeit
Das GwG greift nur bei berufsmässiger Tätigkeit. Eine natürliche Person, die ausschliesslich ihr eigenes Vermögen verwaltet, ist kein Finanzintermediär. Auch eine Holdinggesellschaft, die nur eigene Gruppengesellschaften finanziert und keine Drittgelder hält oder vermittelt, fällt in der Regel nicht unter den GwG-Anwendungsbereich. Die Abgrenzung zwischen eigener und fremder Vermögensverwaltung kann im Einzelfall komplex sein und sollte bei Zweifeln rechtlich eingeordnet werden.
Grenze 3: Händler unterhalb des Schwellenwerts
Händler unterstehen dem GwG nach Art. 8a GwG nur, wenn sie im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Barzahlungen von mehr als CHF 100'000 annehmen. Wer ausschliesslich bargeldlos oder mit Zahlungsmitteln unter diesem Betrag handelt, fällt nicht in den Händlerteil des Gesetzes. Der Schwellenwert bezieht sich auf einzelne Transaktionen; eine gezielte Stückelung, um den Schwellenwert zu unterschreiten, ist unzulässig.
Eine wichtige Klarstellung: Das GwG macht aus einem Intermediär keinen Strafermittler. Die Aufgabe besteht darin, zu identifizieren, abzuklären, zu überwachen und bei Verdacht zu melden. Die Strafverfolgung liegt danach vollständig bei den Behörden. Ein Intermediär, der wartet, bis er einen Straftatbestand mit Sicherheit beweisen kann, bevor er meldet, hat den Massstab des Gesetzes falsch verstanden.
GwG-Revision 2026: Was sich ab Oktober ändert
Das Parlament hat am 26.09.2025 eine Teilrevision des GwG verabschiedet. Der Bundesrat hat am 12.06.2026 entschieden, die Revision zusammen mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen per 01.10.2026 in Kraft zu setzen. Für heute bereits als Finanzintermediäre erfasste Akteure, darunter Treuhänder, Zahlungsdienstleister und Krypto-Anbieter, ändert sich der Pflichtenumfang nicht.
Was sich ändert, betrifft die neu in den Geltungsbereich eintretenden Berater: Die Strukturierung und Gründung juristischer Personen sowie gewisse Immobilientransaktionen werden ab 01.10.2026 eigenständig erfasst, ohne dass der Berater Vermögenswerte halten oder übertragen muss. Für diese Berufsgruppen entsteht erstmals eine vollständige GwG-Pflicht: Identifizierung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Risikoklassifizierung, Transaktionsüberwachung und Dokumentation. Der Aufbau dieser Strukturen braucht Zeit; wer bis zum Stichtag wartet, riskiert, den Prüfzyklen der neuen SRO-Aufsicht bereits rückständig zu begegnen.
Wie Goldblum and Partners unterstützt
Goldblum and Partners begleitet Finanzintermediäre bei der gesamten GwG-Compliance: vom Aufbau des Weisungsrahmens und der institutionellen Risikoanalyse über die Einrichtung von KYC-Prozessen und Transaktionsüberwachung bis zur Vorbereitung auf die SRO-Prüfung und der Beurteilung, wann eine Meldung an die MROS einzureichen ist. Für Intermediäre, die keine Vollzeitstelle für die AML-Funktion benötigen, übernehmen wir die Funktion unter einem Auslagerungsmandat. Goldblum and Partners ist selbst nicht von der FINMA bewilligt und kein SRO-Mitglied; wir beraten und begleiten Kundinnen und Kunden in diesen Verfahren und vertreten sie gegenüber SRO und Behörden. Die Einzelheiten des Mandatsmodells, darunter Umfang, Kosten und die Frage der Verantwortlichkeit, erklärt unsere Seite zum externen AML-Beauftragten.
Häufig gestellte Fragen.
01Was ist das Geldwäschereigesetz (GwG)?
02Wer untersteht dem GwG in der Schweiz?
03Was sind die Sorgfaltspflichten nach GwG?
04Welche GwG-Schwellenwerte gelten für die Identifizierung?
05Was ist die MROS und wann muss man melden?
06Was passiert nach einer MROS-Meldung mit den Vermögenswerten?
07Was ist der Unterschied zwischen SRO-Anschluss und FINMA-Aufsicht im GwG?
08Gilt das GwG für reine Rechtsberatung?
09Wie lange müssen GwG-Unterlagen aufbewahrt werden?
10Müssen Treuhänder dem GwG unterstehen?
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