
Stablecoin: Definition, Arten und Regulierung in der Schweiz
Wie ein Stablecoin seinen Wert hält: Bindung und Deckung
Ein Stablecoin stabilisiert seinen Wert durch eine Deckungsstruktur, die den Preis gegenüber der gewählten Referenzgrösse hält. Das zentrale Merkmal ist die Anbindung an eine externe Grösse, typischerweise eine staatlich anerkannte Währung wie den US-Dollar (USD) oder den Euro (EUR), seltener an einen Rohstoff wie Gold oder an einen Währungskorb.
Bei fiatgedeckten Stablecoins hält die Emittentin Reserven in der Referenzwährung, in der Regel auf Bankkonten oder in kurzfristigen Staatsanleihen und ähnlichen liquiden Instrumenten. Der Token verbrieft einen Anspruch auf Rückgabe eines Fiatbetrags, in der Regel 1:1 oder in einem ähnlichen Verhältnis. Das Token-Volumen entspricht dem Reservevolumen, was die Deckung nachvollziehbar macht.
Bei kryptogedeckten Stablecoins werden Kryptowerte als Sicherheit hinterlegt, in der Regel deutlich überdeckt, etwa im Verhältnis 150 % oder mehr des Token-Werts, um Kursschwankungen der hinterlegten Kryptowährungen aufzufangen. Das bekannteste Beispiel ist DAI, das über einen dezentralen Mechanismus auf Basis von Ether und anderen Kryptowerten emittiert wird.
Algorithmische Stablecoins verzichten auf einen Reservenpool und steuern das Angebot über einen Algorithmus und eine Schwester-Token-Struktur. TerraUSD (UST) war das bekannteste Beispiel dieser Bauart; sein Zusammenbruch im Mai 2022 führte zu einem weitgehenden Rückzug aus dieser Kategorie. Heute dominieren fiatgedeckte Varianten den Markt.
Rohstoffgedeckte Stablecoins verbrieften dagegen den Anspruch auf eine definierte Menge eines physischen Rohstoffs, typischerweise Gold. PAXG (Pax Gold) ist ein geläufiges Beispiel: Jeder Token entspricht einer Feinunze Gold, die physisch verwahrt wird.
Entscheidend für die schweizerische Regulierung ist die Frage, ob ein Token einen festen, einklagbaren Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin begründet. Diese Frage bestimmt das Regime, nicht die Bezeichnung «Stablecoin».
Stablecoin-Arten im Überblick: Typen, Beispiele und Schweizer Einordnung
Fiatgedeckte, kryptogedeckte, algorithmische und rohstoffgedeckte Stablecoins unterscheiden sich nach Deckungsstruktur, Rücknahmeanspruch und schweizerischer Regulierungslinie. Die folgende Tabelle stellt die vier Typen mit bekannten Beispielen und ihrer regulatorischen Ausgangslage in der Schweiz gegenüber (Stand: 08.07.2026).
| Typ | Deckungsstruktur | Bekannte Beispiele | Schweizer Ausgangslage |
|---|---|---|---|
| Fiatgedeckt | 1:1-Reserve in Fiatwährung (USD, EUR, CHF) | USDT, USDC, EURC, EURT | Fester Rücknahmeanspruch: tendenziell Einlage nach Bankenrecht |
| Kryptogedeckt | Überdeckte Kryptowerte als Sicherheit (z.B. Ether) | DAI | Anteil an verwaltetem Pool: tendenziell kollektive Kapitalanlage |
| Algorithmisch | Kein Reservenpool, Angebotssteuerung per Algorithmus | TerraUSD (gescheitert 2022) | Sachverhaltsabhängig; weder Einlage noch KAG zwingend |
| Rohstoffgedeckt | Anspruch auf physische Rohstoffmenge (z.B. Gold) | PAXG | Sachverhaltsabhängig; Einlage oder KAG je nach Ausgestaltung |
Die Tabelle bildet die rechtliche Ausgangslage ab, keine abschliessende Qualifikation. Die tatsächliche regulatorische Einordnung hängt am Sachverhalt des einzelnen Projekts und wird von der FINMA am konkreten Rücknahmeanspruch und an der Deckungsstruktur gemessen.
FINMA-Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024: Einlagen- und kollektivanlagenrechtliche Einordnung
Die FINMA legte in ihrer Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024 erstmals schriftlich dar, nach welchen Kriterien sie einen Stablecoin aufsichtsrechtlich einordnet. Den Ausgangspunkt bildet der Rücknahmeanspruch.
Ein Token, der den Halterinnen und Haltern das Recht gibt, ihn bei der Emittentin gegen einen festen Fiatbetrag einzulösen, begründet nach Auffassung der FINMA in der Regel eine Einlage im Sinne des Bankengesetzes (BankG). Das Versprechen, auf Verlangen einen festen Betrag auszuzahlen, ist in der Sache das, was das Bankenrecht «Einlage» nennt, unabhängig von der technischen Form des Tokens.
Neben dem Einlagencharakter prüft die FINMA, ob ein Stablecoin die Merkmale einer kollektiven Kapitalanlage trägt. Das ist der Fall, wenn die emittierten Token Anteile an einem von der Emittentin verwalteten Vermögenspool verkörpern und der Halterschaft Ansprüche auf Erträge oder Wertzuwachs zustehen. Eine solche Struktur fällt unter das Kollektivanlagenrecht, mit eigenen Bewilligungsanforderungen für Fondsmanager und Verwahrer.
Die Mitteilung betont zudem die erhöhten Geldwäscherei- und Sanktionsrisiken eines frei handelbaren Tokens: Da ein Stablecoin im Umlauf die Emittentin nicht über die Identität der Halterschaft informiert, entsteht ein Risiko, das die FINMA durch entsprechende GwG-Pflichten adressiert.
Aus der Aufsichtsmitteilung lassen sich drei regulatorische Hauptszenarien ableiten (Stand: 08.07.2026):
- Fester Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin: Die Einlage-Qualifikation greift, die Emittentin braucht eine Bankenbewilligung. Die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG deckt Einlagen bis CHF 100 Mio. ab, sofern diese weder angelegt noch verzinst werden. Darüber gilt die volle Bankenbewilligung.
- Token als Anteil an einem verwalteten Pool: Die kollektivanlagenrechtliche Qualifikation greift; das Kollektivanlagengesetz und seine Bewilligungsanforderungen sind massgebend.
- Rücknahmeanspruch durch Bankgarantie gedeckt: Stellt eine Bank eine Ausfallgarantie, die die Ansprüche der Halterinnen und Halter vollständig deckt, kann die Emission ausserhalb der Einlage-Qualifikation liegen, weil der Einlegerschutz anderweitig sichergestellt ist.
Weitere Hinweise der FINMA zu Aufsichtsmitteilungen sind auf der FINMA-Dokumentationsseite verfügbar. Wer einen Stablecoin in der Schweiz strukturieren und ausgeben will, findet die Schritte von der Regimeanalyse über die Reserve- und Garantiestrukturierung bis zum FINMA-Ruling auf unserer Serviceseite zur Stablecoin-Emission in der Schweiz.
Die Bankgarantie-Route: Voraussetzungen und Grenzen
Die Bankgarantie-Route bietet Stablecoin-Emittenten einen Weg, die volle Bankenbewilligung zu umgehen, ohne die kollektivanlagenrechtliche Struktur zu wählen. Kern dieser Route ist eine Ausfallgarantie einer Bank, die den Rücknahmeanspruch der Token-Halterinnen und -Halter vollständig deckt. Weil der Einlegerschutz, für den eine Bankenbewilligung steht, auf diesem Weg anderweitig bereitgestellt wird, kann die Emission nach Auffassung der FINMA ausserhalb des Einlagenbegriffs liegen.
Diese Route setzt folgende Bedingungen voraus:
- Die Bankgarantie muss die Ansprüche aller Halterinnen und Halter vollständig und tatsächlich decken; eine nominale, lückenhafte oder zeitlich begrenzte Garantie genügt nicht.
- Eine regulierte Bank muss als Garantin auftreten und bereit sein, das Kreditrisiko der Emittentin zu übernehmen. In der Praxis sind nicht alle Banken bereit, solche Garantien für Krypto-Projekte auszustellen, was die Verfügbarkeit dieser Route einschränkt.
- Die Strukturierung der Garantie verlangt eine sorgfältige rechtliche Ausgestaltung, damit sie die Einlagenqualifikation tatsächlich beseitigt und nicht bloss formal erscheint.
- Ein schriftliches FINMA-Ruling, das die Einordnung bestätigt, ist vor der Ausgabe des ersten Tokens zwingend. Ohne Ruling besteht das Risiko, dass die FINMA die Struktur im Nachhinein als Einlage qualifiziert.
Die Bankgarantie-Route ändert nichts an den Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz: Die Emittentin bleibt in jedem Fall Finanzintermediärin und muss die Halterinnen und Halter als Kundinnen und Kunden identifizieren. Sie setzt zudem voraus, dass die Emittentin entweder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen ist oder eine prudentielle Bewilligung hat, die den GwG-Unterstellungstatbestand für Finanzintermediäre erfüllt. Wer keine eigene Bankenbewilligung hält und auf die Bankgarantie-Route setzt, muss den GwG-Anschluss separat sicherstellen, bevor der erste Token ausgegeben wird.
GwG-Pflichten des Stablecoin-Emittenten
Das Geldwäschereigesetz (GwG) behandelt einen Stablecoin-Emittenten als Finanzintermediär, der ein Zahlungsmittel ausgibt. Die Konsequenz ist weitreichend und gilt unabhängig davon, in welchem aufsichtsrechtlichen Regime die Emission sitzt.
Die Emittentin muss die Halterinnen und Halter des Tokens als Kundinnen und Kunden identifizieren und bei juristischen Personen und Trusts die dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Das ist ein anspruchsvoller Massstab für einen Token, der frei auf Sekundärmärkten zirkuliert und damit laufend neue Halterinnen und Halter annimmt, deren Identität die Emittentin nicht automatisch kennt.
In der Praxis setzt dies voraus:
- Ein KYC-Onboarding (Know Your Customer) für jede Halterschaft, bevor Token erworben werden können.
- Die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen, Gesellschaften und Treuhandstrukturen.
- Laufende Transaktionsüberwachung auf verdächtige Muster.
- Einhaltung der Travel Rule: Bei Token-Transfers ab einem bestimmten Betrag müssen Absender- und Empfängerangaben mitüberwiesen werden.
- Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).
Die Einhaltung des GwG in diesem Massstab ist keine Formalie, die man nachträglich einbauen kann. Ein frei zirkulierender Token, der für beliebige Wallets ausgebbar ist, ohne Identifikation der Halterschaft, verletzt das GwG. Das setzt voraus, dass das technische Token-Design, die Onboarding-Infrastruktur und die Compliance-Prozesse von Beginn an aufeinander abgestimmt sind.
Ausblick 2027: Zahlungsmittelinstitut und Krypto-Institut
Die laufende Reform des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) sieht vor, ab voraussichtlich 2027 zwei neue, direkt von der FINMA beaufsichtigte Kategorien einzuführen. Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung am 22.10.2025; die Frist endete am 06.02.2026. Das Inkrafttreten hängt von der parlamentarischen Zustimmung ab. Der Vernehmlassungsentwurf sieht folgendes vor (Stand: 08.07.2026):
Das Zahlungsmittelinstitut ist die Kategorie, die Zahlungsdienstleister und Stablecoin-Emittenten zusammenfasst. Es entspricht funktionell dem europäischen Zahlungsinstitut (PI) beziehungsweise E-Geld-Institut (EMI) nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 beziehungsweise der E-Geld-Richtlinie EMD2. Für Stablecoin-Emittenten ist es die relevanteste Zielkategorie, weil die heutige Obergrenze von CHF 100 Mio. für die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG entfällt und die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausdrücklich abgedeckt wird. Beide Tätigkeiten stehen unter direkter FINMA-Aufsicht.
Das Krypto-Institut deckt die Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte einschliesslich Staking, den Kundenhandel, den kurzfristigen Eigenhandel und den Krypto-Tausch ab. Für Stablecoin-Emittenten, die zugleich Kundenkrypto verwahren oder handeln lassen, kann diese Kategorie ebenfalls einschlägig sein; die Grenze zwischen den beiden neuen Kategorien ist sorgfältig abzuklären.
Wer heute eine FinTech-Bewilligung beantragt oder eine Bankgarantie-Struktur aufbaut, sollte die Governance, die Kundengeldertrennung und den GwG-Rahmen bereits so einrichten, dass der Übergang in das Zahlungsmittelinstitut ein Schritt ist und kein Neuaufbau. Die Einzelheiten der heutigen Bewilligungswege und den Reformübergang behandelt die Seite zur Zahlungsinstitut-Bewilligung in der Schweiz.
Wann dieses Regime nicht einschlägig ist
Das beschriebene Regulierungsrahmen gilt für währungsgebundene Stablecoins mit Rücknahmeanspruch oder verwalteter Poolstruktur. In bestimmten Konstellationen sind Einlagen- und Kollektivanlagenkvalifikation nicht einschlägig.
Kein fester Rücknahmeanspruch: Ein Token ohne durchsetzbaren Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin begründet keine Einlage im Sinne des BankG. Ein stabilisierter Marktwert, der sich allein aus Angebot und Nachfrage bildet, ohne dass die Emittentin zur Rücknahme verpflichtet ist, genügt für die Einlagequalifikation nicht.
Algorithmische Deckung ohne Verwaltungspool: Algorithmische Stablecoins, die weder eine Fiatreserve noch einen von der Emittentin verwalteten Kryptowerte-Pool aufweisen, fallen nicht automatisch unter das Kollektivanlagenrecht. Sie können jedoch andere Regulierungslinien auslösen, je nach technischer Ausgestaltung und Marktansprache.
Fehlende Gewerbsmässigkeit: Wer Tokens ausserhalb des gewerbsmässigen Kontexts ausgibt, löst unter Umständen den Einlagenbegriff des BankG nicht aus. Gewerbsmässigkeit ist aber bei öffentlichem Vertrieb und einer Mehrzahl von Halterinnen und Haltern schnell erreicht und wird sachverhaltsabhängig beurteilt.
Geschlossene Nutzungskreise: Ein Token, der ausschliesslich innerhalb eines klar abgegrenzten Benutzerkreises ohne öffentlichen Handels- und Rücknahmeweg zirkuliert, kann sich regulatorisch von einem auf dem offenen Markt handelbaren Stablecoin unterscheiden. Die FINMA misst die Grenze am Sachverhalt, nicht an der vertraglichen Bezeichnung.
Keine dieser Ausnahmen beseitigt die GwG-Pflichten: Sobald der Emittent als Finanzintermediär qualifiziert, gelten die Identifikations- und Sorgfaltspflichten unabhängig vom Einlagencharakter des Tokens. Wer Unsicherheit darüber hat, ob das eigene Modell eine der Ausnahmen begründet, sollte die Frage vor der Ausgabe schriftlich klären lassen, da nachträgliche Korrekturen an einer bereits im Umlauf befindlichen Token-Struktur technisch aufwendig und regulatorisch heikel sind.
EU-Kontrast: MiCA, ART und EMT
Die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) enthält ein eigenständiges Stablecoin-Kapitel mit zwei Kategorien, die seit dem 30.06.2024 EU-weit gelten. Beide sind von der Schweizer Regulierung zu unterscheiden.
Ein E-Geld-Token (EMT) bildet eine einzelne amtliche Währung ab, etwa den Euro, und unterliegt den E-Geld-Regeln der Emittentin. Ein wertreferenzierter Token (ART) bezieht sich auf einen Korb, mehrere Währungen oder andere Werte. Für beide bestehen unter MiCA eine Emittentenzulassung, Reservepflichten und Rücknahmerechte; als «bedeutend» eingestufte Token unterliegen strengeren Anforderungen.
Für Schweizer Vorhaben sind zwei Punkte zentral:
- MiCA gilt in der Schweiz nicht direkt, da die Schweiz kein EU- oder EWR-Mitglied ist. Ein Stablecoin-Emittent, der ausschliesslich Schweizer und aussereuropäische Halterinnen und Halter bedient, fällt nicht unter MiCA.
- Es besteht kein Passporting zwischen dem Schweizer Regime und MiCA. Ein Schweizer Stablecoin ist kein regulierter EMT oder ART im EU-Sinne; wer Token in der EU ausgeben will, braucht eine separate MiCA-Emittentenzulassung in einem EU-Mitgliedstaat.
Wer sowohl EU- als auch Schweizer Nutzerinnen und Nutzer bedienen will, steht vor zwei getrennten Regimeanalysen, die weder aufeinander aufbauen noch sich gegenseitig ersetzen.
Wie Goldblum and Partners berät
Goldblum and Partners ist eine Schweizer Kanzlei für Unternehmens- und Aufsichtsrecht mit Sitz in Zürich und Zug. Die Kanzlei ist weder von der FINMA bewilligt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation; sie berät, strukturiert und begleitet Bewilligungsverfahren. In unserer Beratungspraxis ordnen wir einen Stablecoin zunächst nach Rücknahmeanspruch und Deckungsstruktur dem zutreffenden Regime zu, klären schriftlich, ob die FinTech-Bewilligung, die Bankgarantie-Route oder, nach dem Inkrafttreten der Reform, das Zahlungsmittelinstitut das geeignete Bewilligungsformat ist, und begleiten das FINMA-Ruling vor der Ausgabe.
Für Informationen zu den steuerlichen Aspekten von Krypto-Token, die in der Schweiz gehalten werden, finden Sie weitere Angaben auf unserer Seite zu Krypto-Steuern in der Schweiz.
Häufig gestellte Fragen.
01Was ist ein Stablecoin?
02Wie unterscheidet sich ein Stablecoin von Bitcoin oder Ether?
03Welche Stablecoin-Arten gibt es?
04Wie reguliert die Schweiz Stablecoins?
05Was besagt die FINMA-Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024?
06Was ist die Bankgarantie-Route für Stablecoin-Emittenten?
07Welche GwG-Pflichten hat ein Stablecoin-Emittent?
08Was ändert sich ab 2027 für Stablecoin-Emittenten in der Schweiz?
09Wie unterscheidet sich ein Schweizer Stablecoin von einem MiCA-EMT oder ART?
10Brauche ich eine Bankenbewilligung, um in der Schweiz einen Stablecoin auszugeben?
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