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Stablecoin: Definition, Arten und Regulierung in der Schweiz

Ein Stablecoin ist ein kryptobasierter Token, dessen Marktwert durch eine Bindung an eine externe Referenzgrösse stabilisiert wird, typischerweise eine Fiatwährung wie der US-Dollar, der Euro oder der Schweizer Franken. In der Schweiz gibt es kein eigenständiges Stablecoin-Gesetz: Die FINMA ordnet einen währungsgebundenen Token nach dem Rücknahmeanspruch ein, den er den Halterinnen und Haltern einräumt. Je nach Ausgestaltung fällt er unter das Bankenrecht, das Recht der kollektiven Kapitalanlagen oder, ab voraussichtlich 2027, eine neue Bewilligungskategorie. Die massgebende Einordnung ergibt sich aus der Struktur, nicht aus der Produktbezeichnung. (Stand: 08.07.2026)

Wie ein Stablecoin seinen Wert hält: Bindung und Deckung

Ein Stablecoin stabilisiert seinen Wert durch eine Deckungsstruktur, die den Preis gegenüber der gewählten Referenzgrösse hält. Das zentrale Merkmal ist die Anbindung an eine externe Grösse, typischerweise eine staatlich anerkannte Währung wie den US-Dollar (USD) oder den Euro (EUR), seltener an einen Rohstoff wie Gold oder an einen Währungskorb.

Bei fiatgedeckten Stablecoins hält die Emittentin Reserven in der Referenzwährung, in der Regel auf Bankkonten oder in kurzfristigen Staatsanleihen und ähnlichen liquiden Instrumenten. Der Token verbrieft einen Anspruch auf Rückgabe eines Fiatbetrags, in der Regel 1:1 oder in einem ähnlichen Verhältnis. Das Token-Volumen entspricht dem Reservevolumen, was die Deckung nachvollziehbar macht.

Bei kryptogedeckten Stablecoins werden Kryptowerte als Sicherheit hinterlegt, in der Regel deutlich überdeckt, etwa im Verhältnis 150 % oder mehr des Token-Werts, um Kursschwankungen der hinterlegten Kryptowährungen aufzufangen. Das bekannteste Beispiel ist DAI, das über einen dezentralen Mechanismus auf Basis von Ether und anderen Kryptowerten emittiert wird.

Algorithmische Stablecoins verzichten auf einen Reservenpool und steuern das Angebot über einen Algorithmus und eine Schwester-Token-Struktur. TerraUSD (UST) war das bekannteste Beispiel dieser Bauart; sein Zusammenbruch im Mai 2022 führte zu einem weitgehenden Rückzug aus dieser Kategorie. Heute dominieren fiatgedeckte Varianten den Markt.

Rohstoffgedeckte Stablecoins verbrieften dagegen den Anspruch auf eine definierte Menge eines physischen Rohstoffs, typischerweise Gold. PAXG (Pax Gold) ist ein geläufiges Beispiel: Jeder Token entspricht einer Feinunze Gold, die physisch verwahrt wird.

Entscheidend für die schweizerische Regulierung ist die Frage, ob ein Token einen festen, einklagbaren Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin begründet. Diese Frage bestimmt das Regime, nicht die Bezeichnung «Stablecoin».

Stablecoin-Arten im Überblick: Typen, Beispiele und Schweizer Einordnung

Fiatgedeckte, kryptogedeckte, algorithmische und rohstoffgedeckte Stablecoins unterscheiden sich nach Deckungsstruktur, Rücknahmeanspruch und schweizerischer Regulierungslinie. Die folgende Tabelle stellt die vier Typen mit bekannten Beispielen und ihrer regulatorischen Ausgangslage in der Schweiz gegenüber (Stand: 08.07.2026).

Stablecoin-Arten mit Beispielen und regulatorischer Einordnung in der Schweiz
TypDeckungsstrukturBekannte BeispieleSchweizer Ausgangslage
Fiatgedeckt1:1-Reserve in Fiatwährung (USD, EUR, CHF)USDT, USDC, EURC, EURTFester Rücknahmeanspruch: tendenziell Einlage nach Bankenrecht
KryptogedecktÜberdeckte Kryptowerte als Sicherheit (z.B. Ether)DAIAnteil an verwaltetem Pool: tendenziell kollektive Kapitalanlage
AlgorithmischKein Reservenpool, Angebotssteuerung per AlgorithmusTerraUSD (gescheitert 2022)Sachverhaltsabhängig; weder Einlage noch KAG zwingend
RohstoffgedecktAnspruch auf physische Rohstoffmenge (z.B. Gold)PAXGSachverhaltsabhängig; Einlage oder KAG je nach Ausgestaltung

Die Tabelle bildet die rechtliche Ausgangslage ab, keine abschliessende Qualifikation. Die tatsächliche regulatorische Einordnung hängt am Sachverhalt des einzelnen Projekts und wird von der FINMA am konkreten Rücknahmeanspruch und an der Deckungsstruktur gemessen.

FINMA-Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024: Einlagen- und kollektivanlagenrechtliche Einordnung

Die FINMA legte in ihrer Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024 erstmals schriftlich dar, nach welchen Kriterien sie einen Stablecoin aufsichtsrechtlich einordnet. Den Ausgangspunkt bildet der Rücknahmeanspruch.

Ein Token, der den Halterinnen und Haltern das Recht gibt, ihn bei der Emittentin gegen einen festen Fiatbetrag einzulösen, begründet nach Auffassung der FINMA in der Regel eine Einlage im Sinne des Bankengesetzes (BankG). Das Versprechen, auf Verlangen einen festen Betrag auszuzahlen, ist in der Sache das, was das Bankenrecht «Einlage» nennt, unabhängig von der technischen Form des Tokens.

Neben dem Einlagencharakter prüft die FINMA, ob ein Stablecoin die Merkmale einer kollektiven Kapitalanlage trägt. Das ist der Fall, wenn die emittierten Token Anteile an einem von der Emittentin verwalteten Vermögenspool verkörpern und der Halterschaft Ansprüche auf Erträge oder Wertzuwachs zustehen. Eine solche Struktur fällt unter das Kollektivanlagenrecht, mit eigenen Bewilligungsanforderungen für Fondsmanager und Verwahrer.

Die Mitteilung betont zudem die erhöhten Geldwäscherei- und Sanktionsrisiken eines frei handelbaren Tokens: Da ein Stablecoin im Umlauf die Emittentin nicht über die Identität der Halterschaft informiert, entsteht ein Risiko, das die FINMA durch entsprechende GwG-Pflichten adressiert.

Aus der Aufsichtsmitteilung lassen sich drei regulatorische Hauptszenarien ableiten (Stand: 08.07.2026):

  1. Fester Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin: Die Einlage-Qualifikation greift, die Emittentin braucht eine Bankenbewilligung. Die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG deckt Einlagen bis CHF 100 Mio. ab, sofern diese weder angelegt noch verzinst werden. Darüber gilt die volle Bankenbewilligung.
  2. Token als Anteil an einem verwalteten Pool: Die kollektivanlagenrechtliche Qualifikation greift; das Kollektivanlagengesetz und seine Bewilligungsanforderungen sind massgebend.
  3. Rücknahmeanspruch durch Bankgarantie gedeckt: Stellt eine Bank eine Ausfallgarantie, die die Ansprüche der Halterinnen und Halter vollständig deckt, kann die Emission ausserhalb der Einlage-Qualifikation liegen, weil der Einlegerschutz anderweitig sichergestellt ist.

Weitere Hinweise der FINMA zu Aufsichtsmitteilungen sind auf der FINMA-Dokumentationsseite verfügbar. Wer einen Stablecoin in der Schweiz strukturieren und ausgeben will, findet die Schritte von der Regimeanalyse über die Reserve- und Garantiestrukturierung bis zum FINMA-Ruling auf unserer Serviceseite zur Stablecoin-Emission in der Schweiz.

Die Bankgarantie-Route: Voraussetzungen und Grenzen

Die Bankgarantie-Route bietet Stablecoin-Emittenten einen Weg, die volle Bankenbewilligung zu umgehen, ohne die kollektivanlagenrechtliche Struktur zu wählen. Kern dieser Route ist eine Ausfallgarantie einer Bank, die den Rücknahmeanspruch der Token-Halterinnen und -Halter vollständig deckt. Weil der Einlegerschutz, für den eine Bankenbewilligung steht, auf diesem Weg anderweitig bereitgestellt wird, kann die Emission nach Auffassung der FINMA ausserhalb des Einlagenbegriffs liegen.

Diese Route setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Die Bankgarantie muss die Ansprüche aller Halterinnen und Halter vollständig und tatsächlich decken; eine nominale, lückenhafte oder zeitlich begrenzte Garantie genügt nicht.
  • Eine regulierte Bank muss als Garantin auftreten und bereit sein, das Kreditrisiko der Emittentin zu übernehmen. In der Praxis sind nicht alle Banken bereit, solche Garantien für Krypto-Projekte auszustellen, was die Verfügbarkeit dieser Route einschränkt.
  • Die Strukturierung der Garantie verlangt eine sorgfältige rechtliche Ausgestaltung, damit sie die Einlagenqualifikation tatsächlich beseitigt und nicht bloss formal erscheint.
  • Ein schriftliches FINMA-Ruling, das die Einordnung bestätigt, ist vor der Ausgabe des ersten Tokens zwingend. Ohne Ruling besteht das Risiko, dass die FINMA die Struktur im Nachhinein als Einlage qualifiziert.

Die Bankgarantie-Route ändert nichts an den Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz: Die Emittentin bleibt in jedem Fall Finanzintermediärin und muss die Halterinnen und Halter als Kundinnen und Kunden identifizieren. Sie setzt zudem voraus, dass die Emittentin entweder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen ist oder eine prudentielle Bewilligung hat, die den GwG-Unterstellungstatbestand für Finanzintermediäre erfüllt. Wer keine eigene Bankenbewilligung hält und auf die Bankgarantie-Route setzt, muss den GwG-Anschluss separat sicherstellen, bevor der erste Token ausgegeben wird.

GwG-Pflichten des Stablecoin-Emittenten

Das Geldwäschereigesetz (GwG) behandelt einen Stablecoin-Emittenten als Finanzintermediär, der ein Zahlungsmittel ausgibt. Die Konsequenz ist weitreichend und gilt unabhängig davon, in welchem aufsichtsrechtlichen Regime die Emission sitzt.

Die Emittentin muss die Halterinnen und Halter des Tokens als Kundinnen und Kunden identifizieren und bei juristischen Personen und Trusts die dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Das ist ein anspruchsvoller Massstab für einen Token, der frei auf Sekundärmärkten zirkuliert und damit laufend neue Halterinnen und Halter annimmt, deren Identität die Emittentin nicht automatisch kennt.

In der Praxis setzt dies voraus:

  • Ein KYC-Onboarding (Know Your Customer) für jede Halterschaft, bevor Token erworben werden können.
  • Die Feststellung wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen, Gesellschaften und Treuhandstrukturen.
  • Laufende Transaktionsüberwachung auf verdächtige Muster.
  • Einhaltung der Travel Rule: Bei Token-Transfers ab einem bestimmten Betrag müssen Absender- und Empfängerangaben mitüberwiesen werden.
  • Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS).

Die Einhaltung des GwG in diesem Massstab ist keine Formalie, die man nachträglich einbauen kann. Ein frei zirkulierender Token, der für beliebige Wallets ausgebbar ist, ohne Identifikation der Halterschaft, verletzt das GwG. Das setzt voraus, dass das technische Token-Design, die Onboarding-Infrastruktur und die Compliance-Prozesse von Beginn an aufeinander abgestimmt sind.

Ausblick 2027: Zahlungsmittelinstitut und Krypto-Institut

Die laufende Reform des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) sieht vor, ab voraussichtlich 2027 zwei neue, direkt von der FINMA beaufsichtigte Kategorien einzuführen. Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung am 22.10.2025; die Frist endete am 06.02.2026. Das Inkrafttreten hängt von der parlamentarischen Zustimmung ab. Der Vernehmlassungsentwurf sieht folgendes vor (Stand: 08.07.2026):

Das Zahlungsmittelinstitut ist die Kategorie, die Zahlungsdienstleister und Stablecoin-Emittenten zusammenfasst. Es entspricht funktionell dem europäischen Zahlungsinstitut (PI) beziehungsweise E-Geld-Institut (EMI) nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 beziehungsweise der E-Geld-Richtlinie EMD2. Für Stablecoin-Emittenten ist es die relevanteste Zielkategorie, weil die heutige Obergrenze von CHF 100 Mio. für die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG entfällt und die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausdrücklich abgedeckt wird. Beide Tätigkeiten stehen unter direkter FINMA-Aufsicht.

Das Krypto-Institut deckt die Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte einschliesslich Staking, den Kundenhandel, den kurzfristigen Eigenhandel und den Krypto-Tausch ab. Für Stablecoin-Emittenten, die zugleich Kundenkrypto verwahren oder handeln lassen, kann diese Kategorie ebenfalls einschlägig sein; die Grenze zwischen den beiden neuen Kategorien ist sorgfältig abzuklären.

Wer heute eine FinTech-Bewilligung beantragt oder eine Bankgarantie-Struktur aufbaut, sollte die Governance, die Kundengeldertrennung und den GwG-Rahmen bereits so einrichten, dass der Übergang in das Zahlungsmittelinstitut ein Schritt ist und kein Neuaufbau. Die Einzelheiten der heutigen Bewilligungswege und den Reformübergang behandelt die Seite zur Zahlungsinstitut-Bewilligung in der Schweiz.

Wann dieses Regime nicht einschlägig ist

Das beschriebene Regulierungsrahmen gilt für währungsgebundene Stablecoins mit Rücknahmeanspruch oder verwalteter Poolstruktur. In bestimmten Konstellationen sind Einlagen- und Kollektivanlagenkvalifikation nicht einschlägig.

Kein fester Rücknahmeanspruch: Ein Token ohne durchsetzbaren Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin begründet keine Einlage im Sinne des BankG. Ein stabilisierter Marktwert, der sich allein aus Angebot und Nachfrage bildet, ohne dass die Emittentin zur Rücknahme verpflichtet ist, genügt für die Einlagequalifikation nicht.

Algorithmische Deckung ohne Verwaltungspool: Algorithmische Stablecoins, die weder eine Fiatreserve noch einen von der Emittentin verwalteten Kryptowerte-Pool aufweisen, fallen nicht automatisch unter das Kollektivanlagenrecht. Sie können jedoch andere Regulierungslinien auslösen, je nach technischer Ausgestaltung und Marktansprache.

Fehlende Gewerbsmässigkeit: Wer Tokens ausserhalb des gewerbsmässigen Kontexts ausgibt, löst unter Umständen den Einlagenbegriff des BankG nicht aus. Gewerbsmässigkeit ist aber bei öffentlichem Vertrieb und einer Mehrzahl von Halterinnen und Haltern schnell erreicht und wird sachverhaltsabhängig beurteilt.

Geschlossene Nutzungskreise: Ein Token, der ausschliesslich innerhalb eines klar abgegrenzten Benutzerkreises ohne öffentlichen Handels- und Rücknahmeweg zirkuliert, kann sich regulatorisch von einem auf dem offenen Markt handelbaren Stablecoin unterscheiden. Die FINMA misst die Grenze am Sachverhalt, nicht an der vertraglichen Bezeichnung.

Keine dieser Ausnahmen beseitigt die GwG-Pflichten: Sobald der Emittent als Finanzintermediär qualifiziert, gelten die Identifikations- und Sorgfaltspflichten unabhängig vom Einlagencharakter des Tokens. Wer Unsicherheit darüber hat, ob das eigene Modell eine der Ausnahmen begründet, sollte die Frage vor der Ausgabe schriftlich klären lassen, da nachträgliche Korrekturen an einer bereits im Umlauf befindlichen Token-Struktur technisch aufwendig und regulatorisch heikel sind.

EU-Kontrast: MiCA, ART und EMT

Die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) enthält ein eigenständiges Stablecoin-Kapitel mit zwei Kategorien, die seit dem 30.06.2024 EU-weit gelten. Beide sind von der Schweizer Regulierung zu unterscheiden.

Ein E-Geld-Token (EMT) bildet eine einzelne amtliche Währung ab, etwa den Euro, und unterliegt den E-Geld-Regeln der Emittentin. Ein wertreferenzierter Token (ART) bezieht sich auf einen Korb, mehrere Währungen oder andere Werte. Für beide bestehen unter MiCA eine Emittentenzulassung, Reservepflichten und Rücknahmerechte; als «bedeutend» eingestufte Token unterliegen strengeren Anforderungen.

Für Schweizer Vorhaben sind zwei Punkte zentral:

  • MiCA gilt in der Schweiz nicht direkt, da die Schweiz kein EU- oder EWR-Mitglied ist. Ein Stablecoin-Emittent, der ausschliesslich Schweizer und aussereuropäische Halterinnen und Halter bedient, fällt nicht unter MiCA.
  • Es besteht kein Passporting zwischen dem Schweizer Regime und MiCA. Ein Schweizer Stablecoin ist kein regulierter EMT oder ART im EU-Sinne; wer Token in der EU ausgeben will, braucht eine separate MiCA-Emittentenzulassung in einem EU-Mitgliedstaat.

Wer sowohl EU- als auch Schweizer Nutzerinnen und Nutzer bedienen will, steht vor zwei getrennten Regimeanalysen, die weder aufeinander aufbauen noch sich gegenseitig ersetzen.

Wie Goldblum and Partners berät

Goldblum and Partners ist eine Schweizer Kanzlei für Unternehmens- und Aufsichtsrecht mit Sitz in Zürich und Zug. Die Kanzlei ist weder von der FINMA bewilligt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation; sie berät, strukturiert und begleitet Bewilligungsverfahren. In unserer Beratungspraxis ordnen wir einen Stablecoin zunächst nach Rücknahmeanspruch und Deckungsstruktur dem zutreffenden Regime zu, klären schriftlich, ob die FinTech-Bewilligung, die Bankgarantie-Route oder, nach dem Inkrafttreten der Reform, das Zahlungsmittelinstitut das geeignete Bewilligungsformat ist, und begleiten das FINMA-Ruling vor der Ausgabe.

Für Informationen zu den steuerlichen Aspekten von Krypto-Token, die in der Schweiz gehalten werden, finden Sie weitere Angaben auf unserer Seite zu Krypto-Steuern in der Schweiz.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist ein Stablecoin?
Ein Stablecoin ist ein kryptobasierter Token, der seinen Wert durch eine Bindung an eine externe Referenzgrösse stabilisiert, in der Regel eine Fiatwährung wie den US-Dollar oder den Euro, seltener einen Rohstoff oder einen Währungskorb. Diese Preisbindung unterscheidet ihn von volatilen Kryptowährungen. Je nach Deckungsstruktur gibt es fiatgedeckte, kryptogedeckte, algorithmische und rohstoffgedeckte Varianten. Fiatgedeckte Stablecoins mit festem Rücknahmeanspruch sind in der Schweiz regulatorisch am sensibelsten, weil der Einlöseanspruch einem Bankeinlagenverhältnis nahekommt.
02Wie unterscheidet sich ein Stablecoin von Bitcoin oder Ether?
Bitcoin und Ether haben einen Marktwert, der aus Angebot und Nachfrage entsteht und stark schwanken kann. Ein Stablecoin zielt dagegen auf Wertstabilität gegenüber einer Referenzgrösse. Die Stabilität entsteht durch eine Reserve, eine Garantie oder einen Mechanismus, der den Token-Preis an die Referenz bindet. Diese Konstruktion macht Stablecoins für Zahlungen und Geldtransfers attraktiver als volatile Kryptowährungen, löst aber aufsichtsrechtliche Fragen aus, die bei anderen Kryptowährungen nicht in dieser Form entstehen.
03Welche Stablecoin-Arten gibt es?
Die verbreiteten Typen sind: fiatgedeckte Stablecoins mit 1:1-Reserve in Fiatwährung (Beispiele: USDT, USDC, EURC), kryptogedeckte Stablecoins mit überdeckter Kryptosicherheit (Beispiel: DAI), algorithmische Stablecoins mit Angebotssteuerung (weitgehend gescheitert, Beispiel: TerraUSD) und rohstoffgedeckte Stablecoins als Anspruch auf eine Rohstoffmenge (Beispiel: PAXG auf Gold). Fiatgedeckte und kryptogedeckte Varianten dominieren den Markt.
04Wie reguliert die Schweiz Stablecoins?
Die Schweiz kennt kein eigenes Stablecoin-Gesetz. Die FINMA ordnet einen Stablecoin nach dem Rücknahmeanspruch ein: Ein fester Rücknahmeanspruch gegen die Emittentin wirkt wie eine Einlage und löst das Bankenrecht aus. Ein Anteil an einem verwalteten Pool kann eine kollektive Kapitalanlage sein. Daneben gelten für jeden Stablecoin-Emittenten die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Die FINMA-Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024 legt diese Einordnungskriterien schriftlich fest.
05Was besagt die FINMA-Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024?
Die Aufsichtsmitteilung der FINMA vom 26.07.2024 hält fest, nach welchen Kriterien sie einen Stablecoin einordnet. Im Zentrum steht der Rücknahmeanspruch: Gibt ein Token das Recht, ihn bei der Emittentin gegen einen festen Fiatbetrag einzulösen, behandelt die FINMA dies als Einlage. Daneben werden die erhöhten Geldwäscherei- und Sanktionsrisiken eines frei zirkulierenden Tokens und die mögliche Einordnung als kollektive Kapitalanlage thematisiert. Die Mitteilung gibt eine schriftliche Orientierung zur Stablecoin-Regulierung.
06Was ist die Bankgarantie-Route für Stablecoin-Emittenten?
Die Bankgarantie-Route bezeichnet die Struktur, in der eine Bank eine Ausfallgarantie für den Rücknahmeanspruch der Token-Halterinnen und -Halter stellt. Ist der Einlegerschutz dadurch anderweitig sichergestellt, kann die Emission ausserhalb der Bankenbewilligung liegen. Diese Route hat praktische Grenzen: Die Garantie muss vollständig und real sein, eine Bank muss das Kreditrisiko übernehmen, und ein FINMA-Ruling ist vor der Ausgabe zwingend. Die GwG-Pflichten bleiben in jedem Fall.
07Welche GwG-Pflichten hat ein Stablecoin-Emittent?
Das Geldwäschereigesetz verpflichtet den Stablecoin-Emittenten als Finanzintermediär, die Halterinnen und Halter des Tokens als Kundinnen und Kunden zu identifizieren, wirtschaftlich Berechtigte festzustellen, Transaktionen zu überwachen und die Travel Rule einzuhalten. Das gilt auch dann, wenn der Token frei auf Sekundärmärkten zirkuliert. Die Identifikation jeder Halterschaft in grösserem Massstab ist eine der anspruchsvollsten betrieblichen Anforderungen einer konformen Stablecoin-Emission.
08Was ändert sich ab 2027 für Stablecoin-Emittenten in der Schweiz?
Die laufende FINIG-Reform sieht vor, zwei neue, direkt von der FINMA beaufsichtigte Kategorien einzuführen: das Zahlungsmittelinstitut für Zahlungsdienstleister und Stablecoin-Emittenten sowie das Krypto-Institut für Verwahrung und Krypto-Handel. Für Stablecoin-Emittenten ist das Zahlungsmittelinstitut die relevante Zielkategorie: Es würde die heute geltende FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG ersetzen, die CHF-100-Mio.-Obergrenze aufheben und die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausdrücklich abdecken. Das Inkrafttreten wird frühestens 2027 erwartet, nach parlamentarischer Zustimmung. Emittenten, die heute strukturieren, sollten das Design bereits auf die neuen Anforderungen ausrichten.
09Wie unterscheidet sich ein Schweizer Stablecoin von einem MiCA-EMT oder ART?
MiCA regelt Stablecoins in zwei eigenen Kategorien: E-Geld-Token (EMT, einzelne Fiatwährung) und wertreferenzierte Token (ART, Korb oder mehrere Referenzwerte). Diese Kategorien gelten seit dem 30.06.2024 EU-weit. Ein Schweizer Stablecoin fällt nicht unter MiCA, da die Schweiz kein EU/EWR-Mitglied ist. Wer sowohl EU- als auch Schweizer Nutzerinnen und Nutzer bedienen will, steht vor zwei getrennten Regimeanalysen ohne gegenseitiges Passporting.
10Brauche ich eine Bankenbewilligung, um in der Schweiz einen Stablecoin auszugeben?
Nicht in jedem Fall. Die FINMA-Aufsichtsmitteilung vom 26.07.2024 zeigt, dass eine Bankgarantie-Route oder eine Struktur als kollektive Kapitalanlage die volle Bankenbewilligung vermeiden kann. Bis CHF 100 Mio. Deckungsreserven kommt heute die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG in Betracht. Ab 2027 soll das Zahlungsmittelinstitut den direkten Weg abbilden. Welche Route passt, hängt von Rücknahmeanspruch, Deckungsstruktur und Emissionsvolumen ab. Ein FINMA-Ruling vor dem Start ist in jedem Fall ratsam.
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