Internationale Holdings & MNE
in der Schweiz.

Eine Schweizer Holding ist nur so gut wie die Substanz dahinter. Seit der globalen Mindeststeuer ist eine Briefkastenholding kein Schutzschild mehr, sondern eine Belastung in der Betriebsprüfung. Die Schweiz gewinnt heute nicht mit dem tiefsten Satz, sondern mit Rechtssicherheit, Ruling-Praxis und der Qualität ihrer Verwaltung. Wer eine Holding oder Prinzipalgesellschaft hierher setzt, braucht drei Dinge im Gleichschritt: eine tragfähige Struktur, eine Pillar-Two-taugliche Steuerposition und echte Substanz, die einer Schweizer Behörde und einer ausländischen Steuerverwaltung standhält. Diese Seite ordnet Ihre Gruppe der richtigen Leistung zu.

Auf einen Blick

Substanz und Entity Management im Kern; die Steuerplanung läuft daneben.

Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.

Kernfrage
Substanz, keine Briefkastenholding
Pillar Two
15%-Mindeststeuer mitdenken
Strukturen
Holding, Prinzipal, IP, Finanzierung
Flaggschiff
Finanzmarktrecht seit 2014
Was dieser Desk abdeckt
Die Herausforderung

Was eine internationale Gruppe in der Schweiz zuerst klären muss

Eine internationale Gruppe, die eine Holding oder Prinzipalgesellschaft in die Schweiz setzt, beantwortet heute eine andere Kernfrage als noch vor wenigen Jahren. Nicht mehr «wo ist der Satz am tiefsten», sondern «wo sitzen die realen Funktionen und wie werden sie belegt». Der Grund ist die globale Mindeststeuer: Für Gruppen im Anwendungsbereich der OECD-GloBE-Regeln gilt eine effektive Mindestbelastung von 15 Prozent, unabhängig vom Schweizer Nominalsatz, und der substanzbasierte Ausschluss bemisst sich an realem Personalaufwand und materiellen Vermögenswerten vor Ort. Damit ist der früher entscheidende Satzvorteil für grosse Gruppen weitgehend nivelliert. Was bleibt und was die Schweiz weiterhin zu einem der besten Standorte macht, ist die Kombination aus Rechtssicherheit, verlässlicher Ruling-Praxis, qualifizierter Verwaltung und politischer Stabilität. Diese Vorteile greifen aber nur, wenn die Struktur echte Substanz trägt.

Die zweite Frage, die vor jeder Optimierung steht, ist die Verteidigbarkeit gegenüber zwei Prüfern zugleich. Eine Schweizer Holding muss der Schweizer Behörde genügen, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung und die wirtschaftliche Berechtigung prüft, und sie muss zugleich einer ausländischen Betriebsprüfung standhalten, die fragt, ob die in der Schweiz ausgewiesenen Gewinne dort auch durch Funktionen, Menschen und Risiken gedeckt sind. Eine Struktur, die nur der einen Seite genügt, ist keine sichere Struktur. Genau deshalb baut man heute die rechtliche Substanz und die steuerliche Position von Anfang an gemeinsam: die Holding oder Finanzierungsgesellschaft, ansässige Organe mit echter Entscheidungsbefugnis, reale Geschäftsräume und ein Entity Management, das die Entscheidungsfindung dokumentiert. Die Steuerstrukturierung setzt auf dieser Basis auf; sie ersetzt sie nicht.

Warum Substanz vor Struktur kommt

Substanz vor Struktur zu stellen ist der eigentliche Unterschied zwischen einer tragfähigen und einer angreifbaren Schweizer Holding. Wer zuerst die Gesellschaft gründet und die Substanz «später» nachliefern will, baut in der falschen Reihenfolge. Ohne ansässige Organe, die tatsächlich entscheiden, ohne Geschäftsräume und ohne in der Schweiz gefasste Beschlüsse kann eine ausländische Steuerverwaltung den Ort der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland zurückverlagern und die Gewinne dort besteuern, was zu Doppelbesteuerung führt. Zugleich prüft eine Schweizer Bank im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten, ob hinter der Gesellschaft ein realer Betrieb steht, bevor sie ein Konto eröffnet. Eine Holding ohne Substanz hält deshalb weder der Pillar-Two-Betrachtung noch der Bank noch der ausländischen Prüfung stand. Die Substanz ist damit nicht die Kür einer sonst fertigen Struktur, sondern ihre Voraussetzung; und weil das Finanzmarktrecht seit 2014 unsere Spezialisierung ist, denken wir Substanz, Bankfähigkeit und Aufsichtsfragen von Beginn an mit, statt sie an eine spätere Phase zu delegieren.

Die Kosten einer späten Korrektur sind hier besonders hoch, weil eine internationale Struktur viele bewegliche Teile hat. Ein einmal gewähltes Verrechnungspreismodell, das keine reale Funktion abbildet, lässt sich nicht rückwirkend reparieren, ohne dass bereits eingereichte Steuererklärungen und Konzernabschlüsse betroffen sind. Eine IP-Verlagerung ohne die zugehörigen Funktionen schafft ein Prüfungsrisiko, das sich nicht mehr wegdokumentieren lässt. Und eine Gruppe, die knapp unter oder über der Mindeststeuerschwelle liegt, muss diese Einordnung kennen, bevor sie die Struktur festlegt, weil sie sonst für das falsche Regime plant. Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die Bereiche Firmengründung, Steuerberatung und Treuhand, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden.

Der Lebenszyklus

Von der Struktur bis zur laufenden Konsolidierung

Eine Schweizer Holding einer internationalen Gruppe durchläuft vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: die Wahl von Struktur und Standort, die steuerliche Position samt Pillar Two, den Aufbau echter Substanz mitsamt IP-Lokalisierung und den laufenden Betrieb über das Entity Management der ganzen Gruppe. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihre Gruppe zählt zuerst die Frage, welche Funktionen sich tatsächlich in die Schweiz verlagern lassen, weil sie über Substanz, Steuerposition und Verteidigbarkeit gleichermassen entscheidet.

Lebenszyklus einer Schweizer Holding einer internationalen Gruppe (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), das Obligationenrecht (OR), die kantonalen Steuergesetze, die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD sowie die OECD-GloBE-Regeln zur globalen Mindeststeuer samt der Schweizer Ergänzungssteuer. Jeder Fall ist im Einzelfall zu prüfen.
PhaseLeitfrageInstrumentErgebnis
1 · Struktur & StandortHolding oder Prinzipalgesellschaft, in welchem Kanton?Struktur- und Kantonswahl, GründungRechtsform und Standort, die zum Funktionsprofil passen
2 · Steuer & Pillar TwoWie sieht die Steuerposition aus, und greift die Mindeststeuer?Ruling, Verrechnungspreise, GloBE-EinordnungGesicherte, Pillar-Two-taugliche Steuerposition
3 · Substanz & IPWelche Funktionen und Menschen sitzen wirklich vor Ort?Substanz-Paket, Organe, IP-LokalisierungVerteidigbare Substanz gegenüber Behörde und Prüfung
4 · Laufend & KonsolidierungWie bleibt die Gruppe über alle Einheiten konsistent?Entity Management, Protokolle, FristenKohärente, prüf- und bankfähige Gruppenstruktur

Der Beteiligungsabzug und die Gewinnbesteuerung folgen aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; Rechtsform, Organe und Buchführung der Gesellschaften richten sich nach dem Obligationenrecht. Die effektive Mindestbelastung von 15 Prozent für grosse Gruppen stützt sich auf die OECD-GloBE-Regeln zur globalen Mindeststeuer, die die Schweiz mit einer eigenen anerkannten Ergänzungssteuer umgesetzt hat; welche Phase 2 einschlägig ist, entscheidet die Frage, ob Ihre Gruppe in deren Anwendungsbereich fällt.

Die vier Phasen

Struktur, Steuer, Substanz und Konsolidierung — wie die Phasen zusammenwirken

Die vier Phasen einer Schweizer Gruppenstruktur sind keine parallelen Aufgaben, sondern eine Kette, in der die Substanzfrage die übrigen prägt. Wer die Struktur wählt, ohne zu wissen, welche Funktionen sich verlagern lassen, wählt womöglich eine Rechtsform, die mehr Substanz verlangt, als die Gruppe mitbringen kann. Wer die Steuerposition festlegt, ohne die Substanz zu kennen, plant eine Verrechnungspreisstruktur, die keine reale Grundlage hat. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.

Phase 1 — Struktur und Standort folgen dem Funktionsprofil

Die Wahl zwischen Holding und Prinzipalgesellschaft und die Wahl des Kantons folgen dem Funktions- und Risikoprofil der Gruppe, nicht einer Vorliebe für eine Rechtsform. Eine Holding hält und finanziert Beteiligungen; sie ist die schlankere Struktur und passt, wenn die Gruppe vor allem Leitungs-, Finanzierungs- und Beteiligungsfunktionen zentralisieren will. Eine Prinzipalgesellschaft bündelt operative Unternehmerfunktionen wie Einkauf, Vertriebssteuerung oder Lieferkette und trägt die zugehörigen Risiken; sie verlangt spürbar mehr Personal und mehr Substanz, verteidigt dafür aber einen grösseren Gewinnanteil. Der Kanton wiederum bestimmt den kantonalen Steuersatz, die konkrete Ruling-Praxis und die Nähe zu Verwaltung, Talent und Banken. Die Standortwahl ist damit keine reine Steuerfrage, sondern eine Frage danach, wo die Funktionen realistisch sitzen können; eine Struktur, die auf dem Papier steuergünstig, aber in der Praxis nicht mit Substanz zu füllen ist, ist keine gute Wahl.

Phase 2 — die Steuerposition und die Pillar-Two-Realität

Die Steuerposition einer Schweizer Holding ruht auf mehreren Säulen, die gemeinsam betrachtet werden müssen. Der Beteiligungsabzug entlastet qualifizierende Beteiligungserträge; die Verrechnungspreise ordnen den Gewinn den Funktionen zu; ein Ruling sichert die Behandlung vorgängig ab. Für grosse Gruppen kommt die globale Mindeststeuer hinzu: Liegt der konsolidierte Umsatz im Anwendungsbereich der OECD-GloBE-Regeln — als allgemein zitierte Schwelle 750 Millionen Euro —, gilt eine effektive Mindestbelastung von 15 Prozent, und die Schweiz hat mit einer eigenen anerkannten Ergänzungssteuer nachgezogen, damit eine allfällige Differenz im Inland eingezogen wird und nicht im Ausland. Der substanzbasierte Ausschluss der GloBE-Regeln bemisst sich an realem Personalaufwand und materiellen Vermögenswerten vor Ort, weshalb Substanz auch die effektive Belastung beeinflusst. Für Gruppen unterhalb der Schwelle bleibt die Mindeststeuer aussen vor, und die klassischen Holding- und Ruling-Fragen stehen im Vordergrund. Die genaue Einordnung ist eine Frage des konkreten Konzernabschlusses und im Einzelfall zu prüfen.

Phase 3 — echte Substanz und die Lokalisierung des geistigen Eigentums

Die Substanz ist die Phase, in der sich entscheidet, ob die Struktur der Realität standhält. Echte Substanz heisst Menschen mit Entscheidungsbefugnis vor Ort, eigene oder mitgenutzte Geschäftsräume, in der Schweiz gefasste und dokumentierte Beschlüsse und Funktionen, die zum wirtschaftlichen Zweck passen. Für eine Holding bedeutet das keine grosse Belegschaft, wohl aber dass die Leitungs- und Finanzierungsfunktionen dort ausgeübt werden, wo die Gesellschaft sitzt. Besonders heikel ist die Lokalisierung des geistigen Eigentums: Wer Immaterialgüter in die Schweiz verlagert, muss die Funktionen mitverlagern, die sie entwickeln, verbessern, verwalten, schützen und verwerten, weil die internationale Praxis die Erträge dort besteuert sehen will, wo diese Funktionen ausgeübt werden. Eine reine IP-Holding, die nur Rechte hält und Lizenzen einzieht, ist heute besonders exponiert. Die Substanz ist damit kein administratives Anhängsel, sondern der Kern der Verteidigbarkeit.

Phase 4 — laufender Betrieb und Konsolidierung über die Gruppe

Der laufende Betrieb entscheidet darüber, ob die einmal aufgebaute Substanz auch gelebt und belegt bleibt. Eine Gruppe mit mehreren Schweizer Einheiten — Holding, allenfalls Finanzierungs- oder Prinzipalgesellschaft, je nach Modell eine IP-Gesellschaft — läuft ohne konsequente Führung auseinander: Handelsregistereinträge veralten, Protokolle fehlen, Fristen werden verpasst, und zwischen Verträgen, Register und gelebter Realität entstehen Widersprüche, die in einer Prüfung Zweifel an der Substanz nähren. Entity Management führt die Register, Fristen und Organbeschlüsse der ganzen Gruppe zusammen und hält über alle Einheiten hinweg dieselbe Linie. Das ist keine reine Verwaltungsaufgabe, sondern Teil der Substanzsicherung: Eine dokumentierte, konsistente Governance ist genau das, worauf eine ausländische Betriebsprüfung und eine Schweizer Behörde schauen, wenn sie fragen, ob die Gruppe in der Schweiz tatsächlich geführt wird oder nur formal dort registriert ist.

Welche Struktur trägt

Was eine tragfähige Schweizer Holding heute ausmacht

Ob eine Schweizer Holding trägt, folgt aus der Substanz, der Steuerposition und der Verrechnungspreislogik — nicht aus dem Nominalsatz. Bringt die Gruppe echte Funktionen und Menschen mit, ist die Struktur gegenüber Behörde, Bank und ausländischer Prüfung verteidigbar. Fehlt die Substanz, kippt dieselbe Adresse von der Optimierung ins Risiko. Die folgende Übersicht benennt, was eine tragfähige Holding heute ausmacht — und am Rand die beiden Fälle, in denen ein anderer Weg passt.

Tragfähig: Substanz plus Steuerposition

Die Substanz bestimmt, ob die Struktur hält

  • Echte Substanz und Funktionen: Menschen mit Entscheidungsbefugnis vor Ort, eigene oder mitgenutzte Räume und in der Schweiz gefasste Beschlüsse machen aus einer Adresse eine Gesellschaft, die der Behörde und der Bank standhält.
  • Pillar-Two-taugliche Steuerposition: Für grosse Gruppen wird die Position um die globale Mindeststeuer herum gebaut — der substanzbasierte Ausschluss belohnt reales Personal und reale Anlagen vor Ort, nicht die blosse Adresse.
  • Verteidigbare Verrechnungspreise: Der ausgewiesene Gewinn folgt den tatsächlich in der Schweiz ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken und ist so dokumentiert, dass er einer ausländischen Betriebsprüfung standhält.
Kippt: reine Briefkastenholding
  • Keine ansässigen Organe mit echter Entscheidung
  • Keine Geschäftsräume, keine gelebten Funktionen
  • Hält weder Pillar Two noch Bank noch Prüfung stand

Eine Holding ohne Funktion ist keine Optimierung, sondern eine offene Flanke. Der Weg beginnt beim Substanz-Paket, nicht bei der blossen Gründung.

Anderer Fall: unter der Schwelle
  • Gruppe unterhalb der Pillar-Two-Schwelle
  • Keine globale Mindeststeuer anwendbar
  • Klassische Holding- und Ruling-Fragen im Fokus

Unterhalb der Schwelle stehen Beteiligungsabzug, Verrechnungspreise und Planungssicherheit im Vordergrund. Das zentrale Instrument ist hier das Steuerruling.

Was dieser Desk abdeckt

Die Leistungen, die dieser Sektor am häufigsten braucht

Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken Struktur, Steuer, Substanz und laufende Verwaltung ab.

Struktur

Holding gründen

Die Schweizer Holding- oder Gruppengesellschaft mit der richtigen Kapital- und Governance-Struktur errichten.

Holding gründen
Mindeststeuer

Pillar Two

Die 15%-Mindestbelastung, den substanzbasierten Ausschluss und die Ergänzungssteuer für Gruppen im Anwendungsbereich modellieren.

Pillar Two
International

Grenzüberschreitende Steuer

Abkommensschutz, Quellensteuern und Gruppenfinanzierung um die Substanz herum planen, die tatsächlich vorhanden ist.

Grenzüberschreitende Steuer
Rechtssicherheit

Steuerruling

Die steuerliche Behandlung der Struktur vorgängig mit der kantonalen Steuerverwaltung verbindlich absichern.

Steuerruling
Substanz

Substanz-Paket

Räume, ansässige Organe und dokumentierte lokale Entscheidungsfindung, die eine reale Niederlassung belegen.

Substanz-Paket
Laufend

Entity Management

Register, Meldungen und Organbeschlüsse der ganzen Gruppe aktuell und über alle Einheiten hinweg konsistent halten.

Entity Management
Geistiges Eigentum

IP-Holding

Immaterialgüter mit den zugehörigen Funktionen in der Schweiz halten, damit die Lokalisierung einer Prüfung standhält.

IP-Holding
Die ehrliche Grenze

Wann eine Schweizer Holding nicht der richtige Weg ist

Nicht jede internationale Gruppe braucht eine Schweizer Holding, und ein Wegweiser, der jede Gruppe zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen der Aufbau einer Schweizer Einheit die falsche oder die überflüssige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, gehört zu einer seriösen Einordnung.

Zwei Fälle, in denen der Schweizer Weg nicht passt — und die Grenzen dieser Aussage

Erstens die Gruppe ohne verlagerbare Funktionen: Wer keine echten Funktionen und Menschen in die Schweiz bringen will oder kann — keine Geschäftsleitung, keine Entscheidungen, keinen realen Betrieb —, baut zwangsläufig eine reine Briefkastenstruktur. Diese scheitert an der Kontoeröffnung, hält keiner Pillar-Two-Betrachtung stand und wird in einer ausländischen Betriebsprüfung zum Bumerang. Für eine solche Gruppe ist die Schweiz nicht der richtige, sondern der gefährliche Weg. Zweitens die zu kleine Gruppe: Für eine Gruppe, deren erwarteter Nutzen den laufenden Aufwand einer Schweizer Einheit — Substanz, Organe, Buchführung, Revision, Entity Management — nicht trägt, ist eine eigene Holding schlicht unwirtschaftlich; die Struktur kostet mehr, als sie bringt. Aber diese Aussage hat Grenzen. «Keine verlagerbaren Funktionen» stimmt oft nur auf den ersten Blick: Manche Gruppen könnten Leitungs- oder Finanzierungsfunktionen sehr wohl verlagern und tun es nur aus Trägheit nicht. Und «zu klein» ist keine feste Zahl, sondern eine Frage des konkreten Nutzens; eine kleine Gruppe mit hohem Beteiligungs- oder IP-Wert kann sehr wohl von einer Schweizer Struktur profitieren. Ob Ihre Gruppe in einen dieser Fälle fällt, ist eine Beurteilung des konkreten Funktions- und Grössenprofils — keine Selbsteinschätzung anhand des Umsatzes allein.

Aus der Praxis

Substanz und zwei Prüfer sind der eigentliche Gegenstand

Substanz zu belegen ist in der Praxis anspruchsvoller als eine formal korrekte Struktur zu gründen, weil die entscheidenden Fragen nicht im Handelsregister, sondern in der gelebten Realität liegen. Ein Verwaltungsrat, der auf dem Papier ansässig ist, aber faktisch nie in der Schweiz entscheidet, erzeugt keine Substanz. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, die niemand nutzt, erzeugt keine Substanz. Und eine Verrechnungspreisdokumentation, die Funktionen beschreibt, die es vor Ort nicht gibt, erzeugt kein Vertrauen, sondern ein Prüfungsrisiko. Diese Übergänge zwischen Form und Realität sind der eigentliche Gegenstand der Beratung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen, nicht anhand einer Rechtsformbezeichnung.

Substanz ist die Voraussetzung, nicht die Kür

Substanz entscheidet darüber, ob eine formal korrekte Holding überhaupt betriebsfähig und verteidigbar wird. Eine Gesellschaft mag sauber gegründet und der richtige Kanton gewählt sein — wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keine in der Schweiz gefassten Beschlüsse hat, scheitert sie doppelt: an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau hinsieht, und an der Anerkennung durch eine ausländische Steuerverwaltung, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung prüft. Für eine internationale Gruppe ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Substanz kein Bankkonto, ohne Substanz keine verteidigbare Verrechnungspreisposition, ohne Substanz kein Schutz vor Doppelbesteuerung. Die Frage nach der Substanz gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Wahl der Rechtsform, und nicht an ihr Ende.

Zwei Prüfer, ein Standard

Zwei Prüfer schauen auf jede Schweizer Holding, und beide müssen zufrieden sein. Die Schweizer Seite prüft, ob die Gesellschaft hier tatsächlich verwaltet wird und ob die wirtschaftliche Berechtigung stimmt; die ausländische Seite prüft, ob die in der Schweiz ausgewiesenen Gewinne durch reale Funktionen, Menschen und Risiken gedeckt sind. Eine Struktur, die nur der einen Seite genügt, ist keine sichere Struktur, weil die andere Seite dieselbe Substanz aus ihrem Blickwinkel bewertet. Deshalb baut man Substanz nicht «für die Schweiz» oder «für das Ausland», sondern nach einem Standard, der beiden Betrachtungen standhält: reale Funktionen, dokumentierte Entscheidungen, Verrechnungspreise, die den Funktionen folgen, und eine Governance, die über die ganze Gruppe konsistent bleibt. Wer diesen doppelten Massstab von Beginn an mitdenkt, baut eine Struktur, die nicht in der ersten Prüfung auseinanderfällt.

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Warum Goldblum and Partners

Schweizer Tiefe, ein verantwortlicher Partner

Substanz ist heute der Ort, an dem Holdingstrukturen gewonnen oder verloren werden. Wir bauen die rechtliche Substanz und planen die Pillar-Two-Position an einem Desk, sind seit 2007 unabhängig, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Struktur, Ruling, Verrechnungspreise und Substanz hinweg, damit die steuerliche Linie vom ersten Gespräch bis zur laufenden Konsolidierung kohärent bleibt. Goldblum and Partners ist dabei nicht die Steuerbehörde, nicht das Handelsregisteramt und nicht die Revisionsstelle Ihrer Gruppe; wir beraten, strukturieren, verhandeln bei Bedarf das Ruling und führen das Entity Management — die Steuerpflicht und die gesetzliche Revision bleiben bei Ihren Gesellschaften und einer unabhängigen Revisionsstelle.

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Grenzüberschreitende Gruppenstrukturen sind unser Alltag, nicht eine Randleistung. Diese Erfahrung zählt, wenn eine Struktur zwei Rechtsräumen und zwei Steuerverwaltungen zugleich genügen muss.

Substanz zuerst

Substanz vor Struktur

Wir klären, welche Funktionen sich wirklich verlagern lassen, bevor wir über die Rechtsform sprechen. Diese Vorfrage entscheidet über Steuerposition, Bankfähigkeit und Verteidigbarkeit gleichermassen.

Ein Dossier

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Struktur, Ruling, Verrechnungspreise, Substanz und Entity Management gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die steuerliche Erzählung von der Gründung bis zur Konsolidierung konsistent bleibt.

FAQ

Internationale Holdings in der Schweiz — häufige Fragen.

01Lohnt sich eine Schweizer Holding nach Pillar Two überhaupt noch?
Ja, aber aus einem anderen Grund als früher. Vor der globalen Mindeststeuer war die Schweiz für viele Gruppen vor allem ein Ort mit tiefem effektivem Satz. Diese Rechnung hat sich verschoben: Für Gruppen im Anwendungsbereich der OECD-GloBE-Regeln gilt eine effektive Mindestbelastung von 15 Prozent, und die Schweiz hat mit einer eigenen anerkannten Ergänzungssteuer nachgezogen, damit die Differenz im Inland und nicht im Ausland eingezogen wird. Der Standortvorteil liegt heute in der Rechtssicherheit, in der Ruling-Praxis, in der Qualität der Verwaltung und in der politischen Stabilität, nicht mehr allein im Steuersatz. Eine Schweizer Holding lohnt sich, wenn sie echte Funktionen trägt: Menschen, Entscheidungen und Betrieb vor Ort. Als reine Steueradresse ohne Substanz verliert sie ihren früheren Sinn und wird im Gegenteil zum Risiko in einer ausländischen Betriebsprüfung.
02Ab welcher Grösse fallen wir unter die globale Mindeststeuer?
Die OECD-GloBE-Regeln erfassen als allgemein zitierte Schwelle multinationale Gruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro, gemessen in der Regel über die betreffenden Vorjahre. Diese Schwelle stammt aus dem OECD-Rahmen zur globalen Mindeststeuer und ist dort gut etabliert. Liegt Ihre Gruppe darunter, ist die Mindeststeuer in aller Regel kein Thema, und die klassischen Holding- und Ruling-Fragen stehen im Vordergrund: Beteiligungsabzug, Verrechnungspreise, Quellensteuern und Abkommensschutz. Liegt Ihre Gruppe darüber, muss die Schweizer Einheit in die GloBE-Berechnung eingebettet werden, und die Substanz vor Ort beeinflusst über den substanzbasierten Ausschluss die effektive Belastung. Die genaue Einordnung Ihrer Gruppe ist eine Frage des konkreten Konzernabschlusses und im Einzelfall zu prüfen; feste Zahlen zu Ihrer Lage nennen wir erst nach Sicht der Konsolidierung.
03Was bedeutet Substanz bei einer Holding konkret?
Substanz bedeutet, dass die Gesellschaft nicht nur auf dem Papier, sondern in der Realität in der Schweiz tätig ist. Dazu gehören Menschen mit echter Entscheidungsbefugnis vor Ort, eigene oder mitgenutzte Geschäftsräume, in der Schweiz tatsächlich gefasste und dokumentierte Beschlüsse, eine Verwaltung, die die Gesellschaft führt, und Funktionen, die zum wirtschaftlichen Zweck passen. Für eine Holding heisst das nicht, dass eine grosse Belegschaft nötig wäre; es heisst, dass die Leitungs-, Finanzierungs- und Beteiligungsfunktionen dort ausgeübt werden, wo die Gesellschaft sitzt. Der Massstab ist doppelt: Er muss der Schweizer Behörde genügen, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung prüft, und er muss zugleich einer ausländischen Betriebsprüfung standhalten, die fragt, ob die Gewinne dort anfallen, wo auch die Funktionen und Risiken liegen. Eine Struktur ohne diese reale Basis ist keine Steueroptimierung, sondern eine offene Flanke.
04Was ist der Unterschied zwischen einer Holding und einer Prinzipalgesellschaft?
Eine Holding hält und finanziert Beteiligungen; ihre Erträge sind vor allem Dividenden, Zinsen und Veräusserungsgewinne, und der Schweizer Beteiligungsabzug entlastet qualifizierende Beteiligungserträge. Eine Prinzipalgesellschaft ist demgegenüber operativ: Sie bündelt zentrale Unternehmerfunktionen wie Einkauf, Vertriebssteuerung, Lieferkette oder Immaterialgüterverwaltung und trägt die damit verbundenen Risiken, wofür ihr ein entsprechender Gewinnanteil zusteht. Die Wahl hängt davon ab, welche Funktionen die Gruppe tatsächlich in die Schweiz verlagern kann und will. Eine Holding ist die schlankere Struktur, eine Prinzipalgesellschaft verlangt spürbar mehr Substanz, weil sie reale operative Funktionen und Personal voraussetzt. Nach Pillar Two ist gerade dieser Substanzunterschied entscheidend: Wo mehr echte Funktion sitzt, ist die Position vor Verrechnungspreis- und Betriebsprüfungsfragen besser verteidigbar. Welche Form passt, ergibt sich aus dem Funktions- und Risikoprofil der Gruppe, nicht aus einer Vorliebe für die eine oder andere Bezeichnung.
05Brauchen wir ein Ruling, und wofür?
Ein Steuerruling ist eine verbindliche vorgängige Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung zu einem konkret geschilderten Sachverhalt. Es schafft Rechtssicherheit über die steuerliche Behandlung, bevor die Struktur umgesetzt wird, und ist in der Schweiz ein etabliertes, seriöses Instrument, kein Steuervermeidungstrick. Typische Gegenstände sind die Behandlung des Beteiligungsabzugs, die Anerkennung einer Finanzierungs- oder Prinzipalstruktur, Verrechnungspreisfragen oder die steuerliche Qualifikation einer Umstrukturierung. Ein Ruling bindet die Behörde nur, solange der tatsächliche Sachverhalt dem geschilderten entspricht; wird die Substanz später nicht gelebt, fällt der Schutz weg. Für Gruppen unterhalb der Mindeststeuerschwelle ist das Ruling oft das zentrale Instrument der Planungssicherheit. Für Gruppen im Anwendungsbereich von Pillar Two bleibt es wichtig, deckt aber die GloBE-Ebene nicht automatisch ab, die zusätzlich zu betrachten ist.
06Wie hängen Verrechnungspreise mit der Substanz zusammen?
Verrechnungspreise bestimmen, welcher Gewinn welcher Konzerngesellschaft zusteht, und sie folgen dem Grundsatz, dass Gewinne dort anfallen sollen, wo Funktionen ausgeübt, Risiken getragen und Vermögenswerte gehalten werden. Substanz und Verrechnungspreise sind damit zwei Seiten derselben Frage: Eine Schweizer Holding oder Prinzipalgesellschaft darf nur so viel Gewinn ausweisen, wie ihre realen Funktionen, ihr Personal und ihre getragenen Risiken rechtfertigen. Fehlt die Substanz, wird die Verrechnungspreisposition angreifbar, und eine ausländische Steuerverwaltung kann Gewinne in ihr eigenes Land zurückverlagern, was zu Doppelbesteuerung führt. Eine belastbare Verrechnungspreisdokumentation beschreibt deshalb die tatsächlich in der Schweiz ausgeübten Funktionen, ordnet ihnen die Erträge zu und macht diese Zuordnung nachvollziehbar. Ohne echte Funktionen lässt sich keine Dokumentation schreiben, die einer Prüfung standhält; die Dokumentation kann Substanz belegen, aber nicht ersetzen.
07Sollen wir das geistige Eigentum der Gruppe in der Schweiz halten?
Die Verlagerung von Immaterialgütern in die Schweiz kann sinnvoll sein, aber nur, wenn auch die Funktionen mitgehen, die das geistige Eigentum entwickeln, verbessern, verwalten, schützen und verwerten. Die internationale Praxis verlangt, dass Erträge aus Immaterialgütern dort besteuert werden, wo diese Funktionen tatsächlich ausgeübt werden, nicht dort, wo das rechtliche Eigentum formal liegt. Eine reine IP-Holding, die nur Rechte hält und Lizenzgebühren einzieht, ohne dass jemand vor Ort die Rechte verwaltet und über sie entscheidet, ist heute besonders exponiert. Wird das geistige Eigentum dagegen mit den zugehörigen Funktionen und Menschen in die Schweiz verlagert, lässt sich die Lokalisierung verteidigen. Die Frage ist also nicht, ob die Schweiz ein guter Ort für IP ist, sondern ob die Gruppe bereit ist, die zugehörigen Funktionen mitzubringen. Ohne diese Bereitschaft schafft eine IP-Verlagerung mehr Prüfungsrisiko als Vorteil.
08Wie viele Schweizer Gesellschaften sollten wir führen, und wer hält sie zusammen?
Wie viele Einheiten eine Gruppe in der Schweiz braucht, ergibt sich aus ihren Funktionen, nicht aus einem Schema: häufig eine Holding für die Beteiligungen, allenfalls eine Finanzierungs- oder Prinzipalgesellschaft und je nach Modell eine IP-Gesellschaft. Jede zusätzliche Einheit bringt eigene Substanzanforderungen, eigene Buchhaltung, eigene Organe und eigene Compliance mit sich, weshalb weniger oft mehr ist. Entscheidend ist, dass die Gesellschaften konsistent geführt werden: aktuelle Handelsregistereinträge, saubere Protokolle, fristgerechte Meldungen und eine Governance, die über alle Einheiten hinweg dieselbe Linie hält. Genau das leistet Entity Management, das die Register, Fristen und Organbeschlüsse der ganzen Gruppe zusammenführt. Eine Struktur, deren einzelne Einheiten auseinanderlaufen, ist nicht nur administrativ teuer, sondern auch in einer Prüfung angreifbar, weil Widersprüche zwischen Register, Verträgen und gelebter Realität Zweifel an der Substanz nähren.
09Ist Goldblum and Partners die Steuerbehörde oder die Revisionsstelle unserer Gruppe?
Nein. Goldblum and Partners ist eine Anwaltskanzlei. Wir sind nicht die Eidgenössische oder kantonale Steuerverwaltung, nicht das Handelsregisteramt und nicht die Revisionsstelle Ihrer Gruppe. Wir beraten die Struktur, verhandeln bei Bedarf das Ruling mit der zuständigen Steuerverwaltung, richten die Substanz ein, koordinieren die Verrechnungspreisdokumentation und führen das laufende Entity Management über die Schweizer Einheiten. Die Steuerpflicht, die Buchführung und die aufsichtsrechtlichen Pflichten bleiben bei Ihren Gesellschaften und ihren Organen; die gesetzliche Revision besorgt eine unabhängige Revisionsstelle, die wir nicht sind. Diese Trennung halten wir bewusst klar, weil eine tragfähige Struktur gerade davon lebt, dass Beratung, Verwaltung und Kontrolle sauber auseinandergehalten werden. Wo wir Organmandate oder das Entity Management übernehmen, tun wir das transparent und im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben.

Setzen Sie eine Holding oder Gruppenstruktur in der Schweiz auf?

Beschreiben Sie uns Ihre Gruppe, wo der Wert entsteht und ob Pillar Two greift. Ein Partner entwirft eine Struktur mit Substanz, die hält — und antwortet innert eines Werktags.