Holding gründen
Die Schweizer Holding- oder Gruppengesellschaft mit der richtigen Kapital- und Governance-Struktur errichten.
Holding gründenEine Schweizer Holding ist nur so gut wie die Substanz dahinter. Seit der globalen Mindeststeuer ist eine Briefkastenholding kein Schutzschild mehr, sondern eine Belastung in der Betriebsprüfung. Die Schweiz gewinnt heute nicht mit dem tiefsten Satz, sondern mit Rechtssicherheit, Ruling-Praxis und der Qualität ihrer Verwaltung. Wer eine Holding oder Prinzipalgesellschaft hierher setzt, braucht drei Dinge im Gleichschritt: eine tragfähige Struktur, eine Pillar-Two-taugliche Steuerposition und echte Substanz, die einer Schweizer Behörde und einer ausländischen Steuerverwaltung standhält. Diese Seite ordnet Ihre Gruppe der richtigen Leistung zu.
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Eine internationale Gruppe, die eine Holding oder Prinzipalgesellschaft in die Schweiz setzt, beantwortet heute eine andere Kernfrage als noch vor wenigen Jahren. Nicht mehr «wo ist der Satz am tiefsten», sondern «wo sitzen die realen Funktionen und wie werden sie belegt». Der Grund ist die globale Mindeststeuer: Für Gruppen im Anwendungsbereich der OECD-GloBE-Regeln gilt eine effektive Mindestbelastung von 15 Prozent, unabhängig vom Schweizer Nominalsatz, und der substanzbasierte Ausschluss bemisst sich an realem Personalaufwand und materiellen Vermögenswerten vor Ort. Damit ist der früher entscheidende Satzvorteil für grosse Gruppen weitgehend nivelliert. Was bleibt und was die Schweiz weiterhin zu einem der besten Standorte macht, ist die Kombination aus Rechtssicherheit, verlässlicher Ruling-Praxis, qualifizierter Verwaltung und politischer Stabilität. Diese Vorteile greifen aber nur, wenn die Struktur echte Substanz trägt.
Die zweite Frage, die vor jeder Optimierung steht, ist die Verteidigbarkeit gegenüber zwei Prüfern zugleich. Eine Schweizer Holding muss der Schweizer Behörde genügen, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung und die wirtschaftliche Berechtigung prüft, und sie muss zugleich einer ausländischen Betriebsprüfung standhalten, die fragt, ob die in der Schweiz ausgewiesenen Gewinne dort auch durch Funktionen, Menschen und Risiken gedeckt sind. Eine Struktur, die nur der einen Seite genügt, ist keine sichere Struktur. Genau deshalb baut man heute die rechtliche Substanz und die steuerliche Position von Anfang an gemeinsam: die Holding oder Finanzierungsgesellschaft, ansässige Organe mit echter Entscheidungsbefugnis, reale Geschäftsräume und ein Entity Management, das die Entscheidungsfindung dokumentiert. Die Steuerstrukturierung setzt auf dieser Basis auf; sie ersetzt sie nicht.
Substanz vor Struktur zu stellen ist der eigentliche Unterschied zwischen einer tragfähigen und einer angreifbaren Schweizer Holding. Wer zuerst die Gesellschaft gründet und die Substanz «später» nachliefern will, baut in der falschen Reihenfolge. Ohne ansässige Organe, die tatsächlich entscheiden, ohne Geschäftsräume und ohne in der Schweiz gefasste Beschlüsse kann eine ausländische Steuerverwaltung den Ort der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland zurückverlagern und die Gewinne dort besteuern, was zu Doppelbesteuerung führt. Zugleich prüft eine Schweizer Bank im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten, ob hinter der Gesellschaft ein realer Betrieb steht, bevor sie ein Konto eröffnet. Eine Holding ohne Substanz hält deshalb weder der Pillar-Two-Betrachtung noch der Bank noch der ausländischen Prüfung stand. Die Substanz ist damit nicht die Kür einer sonst fertigen Struktur, sondern ihre Voraussetzung; und weil das Finanzmarktrecht seit 2014 unsere Spezialisierung ist, denken wir Substanz, Bankfähigkeit und Aufsichtsfragen von Beginn an mit, statt sie an eine spätere Phase zu delegieren.
Die Kosten einer späten Korrektur sind hier besonders hoch, weil eine internationale Struktur viele bewegliche Teile hat. Ein einmal gewähltes Verrechnungspreismodell, das keine reale Funktion abbildet, lässt sich nicht rückwirkend reparieren, ohne dass bereits eingereichte Steuererklärungen und Konzernabschlüsse betroffen sind. Eine IP-Verlagerung ohne die zugehörigen Funktionen schafft ein Prüfungsrisiko, das sich nicht mehr wegdokumentieren lässt. Und eine Gruppe, die knapp unter oder über der Mindeststeuerschwelle liegt, muss diese Einordnung kennen, bevor sie die Struktur festlegt, weil sie sonst für das falsche Regime plant. Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die Bereiche Firmengründung, Steuerberatung und Treuhand, in denen die konkreten Verfahren im Detail behandelt werden.
Eine Schweizer Holding einer internationalen Gruppe durchläuft vier Phasen, die zeitlich ineinandergreifen: die Wahl von Struktur und Standort, die steuerliche Position samt Pillar Two, den Aufbau echter Substanz mitsamt IP-Lokalisierung und den laufenden Betrieb über das Entity Management der ganzen Gruppe. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein konkretes Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihre Gruppe zählt zuerst die Frage, welche Funktionen sich tatsächlich in die Schweiz verlagern lassen, weil sie über Substanz, Steuerposition und Verteidigbarkeit gleichermassen entscheidet.
| Phase | Leitfrage | Instrument | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 · Struktur & Standort | Holding oder Prinzipalgesellschaft, in welchem Kanton? | Struktur- und Kantonswahl, Gründung | Rechtsform und Standort, die zum Funktionsprofil passen |
| 2 · Steuer & Pillar Two | Wie sieht die Steuerposition aus, und greift die Mindeststeuer? | Ruling, Verrechnungspreise, GloBE-Einordnung | Gesicherte, Pillar-Two-taugliche Steuerposition |
| 3 · Substanz & IP | Welche Funktionen und Menschen sitzen wirklich vor Ort? | Substanz-Paket, Organe, IP-Lokalisierung | Verteidigbare Substanz gegenüber Behörde und Prüfung |
| 4 · Laufend & Konsolidierung | Wie bleibt die Gruppe über alle Einheiten konsistent? | Entity Management, Protokolle, Fristen | Kohärente, prüf- und bankfähige Gruppenstruktur |
Der Beteiligungsabzug und die Gewinnbesteuerung folgen aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; Rechtsform, Organe und Buchführung der Gesellschaften richten sich nach dem Obligationenrecht. Die effektive Mindestbelastung von 15 Prozent für grosse Gruppen stützt sich auf die OECD-GloBE-Regeln zur globalen Mindeststeuer, die die Schweiz mit einer eigenen anerkannten Ergänzungssteuer umgesetzt hat; welche Phase 2 einschlägig ist, entscheidet die Frage, ob Ihre Gruppe in deren Anwendungsbereich fällt.
Die vier Phasen einer Schweizer Gruppenstruktur sind keine parallelen Aufgaben, sondern eine Kette, in der die Substanzfrage die übrigen prägt. Wer die Struktur wählt, ohne zu wissen, welche Funktionen sich verlagern lassen, wählt womöglich eine Rechtsform, die mehr Substanz verlangt, als die Gruppe mitbringen kann. Wer die Steuerposition festlegt, ohne die Substanz zu kennen, plant eine Verrechnungspreisstruktur, die keine reale Grundlage hat. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.
Die Wahl zwischen Holding und Prinzipalgesellschaft und die Wahl des Kantons folgen dem Funktions- und Risikoprofil der Gruppe, nicht einer Vorliebe für eine Rechtsform. Eine Holding hält und finanziert Beteiligungen; sie ist die schlankere Struktur und passt, wenn die Gruppe vor allem Leitungs-, Finanzierungs- und Beteiligungsfunktionen zentralisieren will. Eine Prinzipalgesellschaft bündelt operative Unternehmerfunktionen wie Einkauf, Vertriebssteuerung oder Lieferkette und trägt die zugehörigen Risiken; sie verlangt spürbar mehr Personal und mehr Substanz, verteidigt dafür aber einen grösseren Gewinnanteil. Der Kanton wiederum bestimmt den kantonalen Steuersatz, die konkrete Ruling-Praxis und die Nähe zu Verwaltung, Talent und Banken. Die Standortwahl ist damit keine reine Steuerfrage, sondern eine Frage danach, wo die Funktionen realistisch sitzen können; eine Struktur, die auf dem Papier steuergünstig, aber in der Praxis nicht mit Substanz zu füllen ist, ist keine gute Wahl.
Die Steuerposition einer Schweizer Holding ruht auf mehreren Säulen, die gemeinsam betrachtet werden müssen. Der Beteiligungsabzug entlastet qualifizierende Beteiligungserträge; die Verrechnungspreise ordnen den Gewinn den Funktionen zu; ein Ruling sichert die Behandlung vorgängig ab. Für grosse Gruppen kommt die globale Mindeststeuer hinzu: Liegt der konsolidierte Umsatz im Anwendungsbereich der OECD-GloBE-Regeln — als allgemein zitierte Schwelle 750 Millionen Euro —, gilt eine effektive Mindestbelastung von 15 Prozent, und die Schweiz hat mit einer eigenen anerkannten Ergänzungssteuer nachgezogen, damit eine allfällige Differenz im Inland eingezogen wird und nicht im Ausland. Der substanzbasierte Ausschluss der GloBE-Regeln bemisst sich an realem Personalaufwand und materiellen Vermögenswerten vor Ort, weshalb Substanz auch die effektive Belastung beeinflusst. Für Gruppen unterhalb der Schwelle bleibt die Mindeststeuer aussen vor, und die klassischen Holding- und Ruling-Fragen stehen im Vordergrund. Die genaue Einordnung ist eine Frage des konkreten Konzernabschlusses und im Einzelfall zu prüfen.
Die Substanz ist die Phase, in der sich entscheidet, ob die Struktur der Realität standhält. Echte Substanz heisst Menschen mit Entscheidungsbefugnis vor Ort, eigene oder mitgenutzte Geschäftsräume, in der Schweiz gefasste und dokumentierte Beschlüsse und Funktionen, die zum wirtschaftlichen Zweck passen. Für eine Holding bedeutet das keine grosse Belegschaft, wohl aber dass die Leitungs- und Finanzierungsfunktionen dort ausgeübt werden, wo die Gesellschaft sitzt. Besonders heikel ist die Lokalisierung des geistigen Eigentums: Wer Immaterialgüter in die Schweiz verlagert, muss die Funktionen mitverlagern, die sie entwickeln, verbessern, verwalten, schützen und verwerten, weil die internationale Praxis die Erträge dort besteuert sehen will, wo diese Funktionen ausgeübt werden. Eine reine IP-Holding, die nur Rechte hält und Lizenzen einzieht, ist heute besonders exponiert. Die Substanz ist damit kein administratives Anhängsel, sondern der Kern der Verteidigbarkeit.
Der laufende Betrieb entscheidet darüber, ob die einmal aufgebaute Substanz auch gelebt und belegt bleibt. Eine Gruppe mit mehreren Schweizer Einheiten — Holding, allenfalls Finanzierungs- oder Prinzipalgesellschaft, je nach Modell eine IP-Gesellschaft — läuft ohne konsequente Führung auseinander: Handelsregistereinträge veralten, Protokolle fehlen, Fristen werden verpasst, und zwischen Verträgen, Register und gelebter Realität entstehen Widersprüche, die in einer Prüfung Zweifel an der Substanz nähren. Entity Management führt die Register, Fristen und Organbeschlüsse der ganzen Gruppe zusammen und hält über alle Einheiten hinweg dieselbe Linie. Das ist keine reine Verwaltungsaufgabe, sondern Teil der Substanzsicherung: Eine dokumentierte, konsistente Governance ist genau das, worauf eine ausländische Betriebsprüfung und eine Schweizer Behörde schauen, wenn sie fragen, ob die Gruppe in der Schweiz tatsächlich geführt wird oder nur formal dort registriert ist.
Ob eine Schweizer Holding trägt, folgt aus der Substanz, der Steuerposition und der Verrechnungspreislogik — nicht aus dem Nominalsatz. Bringt die Gruppe echte Funktionen und Menschen mit, ist die Struktur gegenüber Behörde, Bank und ausländischer Prüfung verteidigbar. Fehlt die Substanz, kippt dieselbe Adresse von der Optimierung ins Risiko. Die folgende Übersicht benennt, was eine tragfähige Holding heute ausmacht — und am Rand die beiden Fälle, in denen ein anderer Weg passt.
Eine Holding ohne Funktion ist keine Optimierung, sondern eine offene Flanke. Der Weg beginnt beim Substanz-Paket, nicht bei der blossen Gründung.
Unterhalb der Schwelle stehen Beteiligungsabzug, Verrechnungspreise und Planungssicherheit im Vordergrund. Das zentrale Instrument ist hier das Steuerruling.
Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken Struktur, Steuer, Substanz und laufende Verwaltung ab.
Die Schweizer Holding- oder Gruppengesellschaft mit der richtigen Kapital- und Governance-Struktur errichten.
Holding gründenDie 15%-Mindestbelastung, den substanzbasierten Ausschluss und die Ergänzungssteuer für Gruppen im Anwendungsbereich modellieren.
Pillar TwoAbkommensschutz, Quellensteuern und Gruppenfinanzierung um die Substanz herum planen, die tatsächlich vorhanden ist.
Grenzüberschreitende SteuerDie steuerliche Behandlung der Struktur vorgängig mit der kantonalen Steuerverwaltung verbindlich absichern.
SteuerrulingRäume, ansässige Organe und dokumentierte lokale Entscheidungsfindung, die eine reale Niederlassung belegen.
Substanz-PaketRegister, Meldungen und Organbeschlüsse der ganzen Gruppe aktuell und über alle Einheiten hinweg konsistent halten.
Entity ManagementImmaterialgüter mit den zugehörigen Funktionen in der Schweiz halten, damit die Lokalisierung einer Prüfung standhält.
IP-HoldingNicht jede internationale Gruppe braucht eine Schweizer Holding, und ein Wegweiser, der jede Gruppe zur gleichen Antwort führt, wäre unehrlich. Es gibt Fälle, in denen der Aufbau einer Schweizer Einheit die falsche oder die überflüssige Wahl ist — und diese Fälle offen zu benennen, gehört zu einer seriösen Einordnung.
Erstens die Gruppe ohne verlagerbare Funktionen: Wer keine echten Funktionen und Menschen in die Schweiz bringen will oder kann — keine Geschäftsleitung, keine Entscheidungen, keinen realen Betrieb —, baut zwangsläufig eine reine Briefkastenstruktur. Diese scheitert an der Kontoeröffnung, hält keiner Pillar-Two-Betrachtung stand und wird in einer ausländischen Betriebsprüfung zum Bumerang. Für eine solche Gruppe ist die Schweiz nicht der richtige, sondern der gefährliche Weg. Zweitens die zu kleine Gruppe: Für eine Gruppe, deren erwarteter Nutzen den laufenden Aufwand einer Schweizer Einheit — Substanz, Organe, Buchführung, Revision, Entity Management — nicht trägt, ist eine eigene Holding schlicht unwirtschaftlich; die Struktur kostet mehr, als sie bringt. Aber diese Aussage hat Grenzen. «Keine verlagerbaren Funktionen» stimmt oft nur auf den ersten Blick: Manche Gruppen könnten Leitungs- oder Finanzierungsfunktionen sehr wohl verlagern und tun es nur aus Trägheit nicht. Und «zu klein» ist keine feste Zahl, sondern eine Frage des konkreten Nutzens; eine kleine Gruppe mit hohem Beteiligungs- oder IP-Wert kann sehr wohl von einer Schweizer Struktur profitieren. Ob Ihre Gruppe in einen dieser Fälle fällt, ist eine Beurteilung des konkreten Funktions- und Grössenprofils — keine Selbsteinschätzung anhand des Umsatzes allein.
Substanz zu belegen ist in der Praxis anspruchsvoller als eine formal korrekte Struktur zu gründen, weil die entscheidenden Fragen nicht im Handelsregister, sondern in der gelebten Realität liegen. Ein Verwaltungsrat, der auf dem Papier ansässig ist, aber faktisch nie in der Schweiz entscheidet, erzeugt keine Substanz. Ein Mietvertrag über Geschäftsräume, die niemand nutzt, erzeugt keine Substanz. Und eine Verrechnungspreisdokumentation, die Funktionen beschreibt, die es vor Ort nicht gibt, erzeugt kein Vertrauen, sondern ein Prüfungsrisiko. Diese Übergänge zwischen Form und Realität sind der eigentliche Gegenstand der Beratung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen, nicht anhand einer Rechtsformbezeichnung.
Substanz entscheidet darüber, ob eine formal korrekte Holding überhaupt betriebsfähig und verteidigbar wird. Eine Gesellschaft mag sauber gegründet und der richtige Kanton gewählt sein — wenn sie kein Personal, keine Geschäftsleitung vor Ort und keine in der Schweiz gefassten Beschlüsse hat, scheitert sie doppelt: an der Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank, die im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten genau hinsieht, und an der Anerkennung durch eine ausländische Steuerverwaltung, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung prüft. Für eine internationale Gruppe ist das keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung: Ohne Substanz kein Bankkonto, ohne Substanz keine verteidigbare Verrechnungspreisposition, ohne Substanz kein Schutz vor Doppelbesteuerung. Die Frage nach der Substanz gehört deshalb an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Wahl der Rechtsform, und nicht an ihr Ende.
Zwei Prüfer schauen auf jede Schweizer Holding, und beide müssen zufrieden sein. Die Schweizer Seite prüft, ob die Gesellschaft hier tatsächlich verwaltet wird und ob die wirtschaftliche Berechtigung stimmt; die ausländische Seite prüft, ob die in der Schweiz ausgewiesenen Gewinne durch reale Funktionen, Menschen und Risiken gedeckt sind. Eine Struktur, die nur der einen Seite genügt, ist keine sichere Struktur, weil die andere Seite dieselbe Substanz aus ihrem Blickwinkel bewertet. Deshalb baut man Substanz nicht «für die Schweiz» oder «für das Ausland», sondern nach einem Standard, der beiden Betrachtungen standhält: reale Funktionen, dokumentierte Entscheidungen, Verrechnungspreise, die den Funktionen folgen, und eine Governance, die über die ganze Gruppe konsistent bleibt. Wer diesen doppelten Massstab von Beginn an mitdenkt, baut eine Struktur, die nicht in der ersten Prüfung auseinanderfällt.
Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der diese Strukturen schon geführt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Beschreiben Sie Ihre Gruppe, wo der Wert entsteht und ob Pillar Two greift, und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit dem wahrscheinlichen Weg und dem nächsten Schritt — innert eines Werktags.
Substanz ist heute der Ort, an dem Holdingstrukturen gewonnen oder verloren werden. Wir bauen die rechtliche Substanz und planen die Pillar-Two-Position an einem Desk, sind seit 2007 unabhängig, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Struktur, Ruling, Verrechnungspreise und Substanz hinweg, damit die steuerliche Linie vom ersten Gespräch bis zur laufenden Konsolidierung kohärent bleibt. Goldblum and Partners ist dabei nicht die Steuerbehörde, nicht das Handelsregisteramt und nicht die Revisionsstelle Ihrer Gruppe; wir beraten, strukturieren, verhandeln bei Bedarf das Ruling und führen das Entity Management — die Steuerpflicht und die gesetzliche Revision bleiben bei Ihren Gesellschaften und einer unabhängigen Revisionsstelle.
Grenzüberschreitende Gruppenstrukturen sind unser Alltag, nicht eine Randleistung. Diese Erfahrung zählt, wenn eine Struktur zwei Rechtsräumen und zwei Steuerverwaltungen zugleich genügen muss.
Wir klären, welche Funktionen sich wirklich verlagern lassen, bevor wir über die Rechtsform sprechen. Diese Vorfrage entscheidet über Steuerposition, Bankfähigkeit und Verteidigbarkeit gleichermassen.
Struktur, Ruling, Verrechnungspreise, Substanz und Entity Management gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die steuerliche Erzählung von der Gründung bis zur Konsolidierung konsistent bleibt.
Beschreiben Sie uns Ihre Gruppe, wo der Wert entsteht und ob Pillar Two greift. Ein Partner entwirft eine Struktur mit Substanz, die hält — und antwortet innert eines Werktags.