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Handelsregistereintrag ändern: Mutationen bei AG und GmbH

Jede eingetragene Tatsache muss nachgeführt werden (Art. 933 Abs. 1 OR). Entscheidend für Aufwand und Dauer ist eine einzige Frage: Steht die geänderte Tatsache in den Statuten? Wenn ja, braucht es einen Beschluss der Versammlung mit öffentlicher Beurkundung (Art. 647 OR für die AG, Art. 780 OR für die GmbH). Wenn nein, genügt eine Anmeldung beim kantonalen Handelsregisteramt. Firma, Sitz, Zweck und Kapital sind statutarisch; Rechtsdomizil, Organe, Zeichnungsberechtigungen und Revisionsstelle sind es nicht. (Stand: 26.08.2026)

Art. 933 OR: die Nachführungspflicht ohne Ermessensspielraum

Art. 933 Abs. 1 OR ist eine der kürzesten Bestimmungen des Handelsregisterrechts und lässt keinen Beurteilungsspielraum: «Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.» Es gibt keine Erheblichkeitsschwelle und keine Bagatellgrenze.

Abs. 2 fügt ein individuelles Recht hinzu: Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Bestimmung ist für zurückgetretene Verwaltungsratsmitglieder und Zeichnungsberechtigte gedacht, deren Gesellschaft untätig bleibt.

Die Ordnung des Verfahrens überlässt Art. 943 OR dem Bundesrat, der sie in der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) geregelt hat: Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung, Inhalt der Einträge, Belege und deren Prüfung.

Die Weiche: Statutenänderung oder blosse Anmeldung

Art. 626 Abs. 1 OR zählt auf, worüber die Statuten einer AG Bestimmungen enthalten müssen: Firma und Sitz, Zweck, Höhe und Währung des Aktienkapitals samt geleisteten Einlagen, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Form der Mitteilungen an die Aktionäre. Art. 776 OR führt für die GmbH eine entsprechende, kürzere Liste.

Alles, was auf diesen Listen steht, lässt sich nur über eine Statutenänderung ändern, und die ist nach Art. 647 OR beziehungsweise Art. 780 OR öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen. Alles andere ist eine Anmeldung.

Welche Mutationen im Handelsregister eine öffentliche Beurkundung erfordern und welche nicht
MutationBeurkundung nötigGrundlage
Firma (Name der Gesellschaft)JaArt. 626 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Art. 776 Ziff. 1; Art. 647 bzw. 780 OR
Sitz (Wechsel der politischen Gemeinde)JaArt. 626 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. Art. 776 Ziff. 1 OR
Rechtsdomizil in derselben GemeindeNeinArt. 117 Abs. 2 HRegV
Zweck der GesellschaftJaArt. 626 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Art. 776 Ziff. 2 OR
Aktien- oder StammkapitalJaArt. 650 ff. bzw. Art. 781 OR
Mitglieder von Verwaltungsrat oder GeschäftsführungNeinArt. 933 Abs. 1 OR
Zeichnungsberechtigung und ZeichnungsartNeinArt. 933 Abs. 1 OR
RevisionsstelleNeinArt. 933 Abs. 1 OR

Die praktische Regel, die sich daraus ergibt: Wenn ohnehin beurkundet wird, sollten alle anstehenden Änderungen in denselben Beschluss und dieselbe Anmeldung. Nach Art. 941 Abs. 1 OR bezahlt eine Gebühr, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst; drei über das Jahr verteilte Einzelanmeldungen kosten entsprechend mehr als eine gebündelte.

Adresse, Sitz und Kanton: drei verschiedene Vorgänge

Neue Adresse in derselben Gemeinde. Das Rechtsdomizil nach Art. 117 Abs. 2 HRegV steht nicht in den Statuten. Es genügt die Anmeldung beim Handelsregisteramt. Handelt es sich um eine c/o-Adresse, ist nach Art. 117 Abs. 3 HRegV die Erklärung des neuen Domizilhalters beizulegen.

Neue Adresse in einer anderen Gemeinde. Der Sitz ist nach Art. 117 Abs. 1 HRegV der Name der politischen Gemeinde und nach Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR statutarisch. Ein Gemeindewechsel ist deshalb eine Statutenänderung mit Beurkundung, auch wenn die neue Adresse zwei Kilometer entfernt liegt.

Neuer Kanton. Rechtlich derselbe Vorgang wie jeder Gemeindewechsel; zuständig wird das Handelsregisteramt des neuen Sitzkantons. Was hinzukommt, ist steuerlich: Nach Art. 50 DBG knüpft die Steuerpflicht an Sitz oder tatsächliche Verwaltung an. Wird nur die Adresse verlegt und nicht die Geschäftsführung, kann der bisherige Kanton die Steuerhoheit weiter beanspruchen. Die Details dazu und zur Wahl des Standorts stehen unter Geschäftsadresse in der Schweiz.

Organe und Zeichnungsberechtigungen: Art. 936b Abs. 2 als Haftungsfalle

Mutationen bei Personen gelten als Routine und werden deshalb am häufigsten liegen gelassen. Die Folge steht in Art. 936b Abs. 2 OR: Eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist und die nicht eingetragen wurde, kann einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihm bekannt war.

Konkret: Tritt ein Verwaltungsratsmitglied zurück und wird die Löschung nicht angemeldet, gilt es gegenüber gutgläubigen Dritten weiterhin als vertretungsberechtigt. Die Beweislast dafür, dass der Dritte vom Rücktritt wusste, trägt die Gesellschaft. Für die zurückgetretene Person ist das keine theoretische Frage, weil an die Organstellung Verantwortlichkeitsansprüche anknüpfen.

Deshalb der zweite Absatz von Art. 933 OR: Die ausgeschiedene Person kann die Löschung ihres Eintrags selbst anmelden. Wer zurücktritt, sollte den Rücktritt schriftlich erklären und, wenn die Gesellschaft nicht innert nützlicher Frist handelt, von diesem Recht Gebrauch machen.

Art. 940 OR: Ordnungsbusse bis CHF 5'000

Art. 940 OR gibt dem Handelsregisteramt ein Druckmittel: «Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen, und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.»

Zwei Voraussetzungen sind kumulativ: eine Aufforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafdrohung und der Ablauf der gesetzten Frist. Die Busse trifft nicht ohne Vorwarnung. Umgekehrt heisst das: Eine Aufforderung des Handelsregisteramtes mit Hinweis auf Art. 940 OR ist kein Serienbrief, sondern die letzte Stufe vor der Sanktion.

Unabhängig davon kann das Amt nach Art. 938 OR die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vornehmen, wenn die Beteiligten der Aufforderung nicht nachkommen. Wer eine Mutation aussitzt, verhindert sie also nicht.

Art. 939 OR: wenn der Mangel die Organisation betrifft

Fehlt der Gesellschaft ein zwingend vorgeschriebenes Organ, greift ein anderes Verfahren. Nach Art. 939 Abs. 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr eine Frist. Wird der Mangel nicht behoben, überweist es die Sache nach Abs. 2 dem Gericht, das die erforderlichen Massnahmen ergreift.

Die häufigsten Fälle sind das Fehlen einer in der Schweiz wohnhaften vertretungsberechtigten Person nach Art. 718 Abs. 4 OR, ein unterbesetzter Verwaltungsrat und eine fehlende oder nicht zugelassene Revisionsstelle. Solche Mängel entstehen meist als Nebenfolge einer nicht gemeldeten Mutation: Der einzige in der Schweiz wohnhafte Verwaltungsrat tritt zurück, und die Gesellschaft merkt erst durch das Schreiben des Amtes, dass sie damit organisatorisch mangelhaft ist. Was dafür nötig ist, steht unter Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz.

Was jede Anmeldung braucht

Art. 929 OR setzt den Rahmen für die Eintragung selbst. Abs. 1: Einträge müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 2: Die Eintragung beruht auf einer Anmeldung, und die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. Abs. 3: Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils, einer Verfügung oder von Amtes wegen erfolgen.

Der Belegzwang aus Abs. 2 ist der Grund, weshalb Mutationen an unvollständigen Unterlagen scheitern. Je nach Mutation verlangt das Amt den beurkundeten Beschluss samt neuen Statuten, die Annahmeerklärung neu eintretender Organmitglieder, die Rücktrittserklärung ausscheidender Personen, die Domizilannahmeerklärung bei einer c/o-Adresse oder die Annahmeerklärung der Revisionsstelle. Nach Art. 937 OR prüft das Amt, ob Anmeldung und Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

Wann die Mutation nicht die richtige Massnahme ist

Wenn die Struktur geändert werden soll, nicht nur der Eintrag. Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung folgen dem Fusionsgesetz und nicht dem Mutationsverfahren. Wer eine GmbH in eine AG überführen will, ändert nicht den Eintrag, sondern führt eine Umwandlung durch.

Wenn das Kapital betroffen ist. Eine Kapitalerhöhung ist keine Mutation, sondern ein eigenes Verfahren mit Zeichnung, Liberierung, Kapitalerhöhungsbericht und teils Prüfungsbestätigung; dazu Kapitalerhöhung der Schweizer AG.

Wenn die Gesellschaft nicht mehr tätig ist. Dann führt die Nachführung von Organen ins Leere. Nach Art. 934 Abs. 1 OR löscht das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven; die geordnete Alternative ist die Liquidation. Grundlagen zum Register selbst stehen unter Eintrag ins Handelsregister.

Vorbereitung der Anmeldung, Beurkundungstermin, Belege und die laufende Nachführung von Organen und Zeichnungsberechtigungen gehören zum Gesellschaftssekretariat von Goldblum und Partner AG mit Büros in Zürich und Zug.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Welche Änderungen müssen im Handelsregister nachgeführt werden?
Alle. Art. 933 Abs. 1 OR lautet: «Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.» Das umfasst Firma, Sitz und Rechtsdomizil, Zweck, Kapital, Mitglieder von Verwaltungsrat oder Geschäftsführung, Zeichnungsberechtigungen und Zeichnungsarten sowie die Revisionsstelle. Eine Ermessensfrage, ob eine Änderung «wichtig genug» ist, kennt die Bestimmung nicht.
02Wann braucht eine Mutation eine öffentliche Beurkundung?
Immer dann, wenn die geänderte Tatsache in den Statuten steht. Nach Art. 647 OR ist der Beschluss über eine Statutenänderung bei der AG öffentlich zu beurkunden und einzutragen; Art. 780 OR sagt dasselbe für die GmbH. Statutarisch sind unter anderem Firma, Sitz, Zweck und Kapital. Nicht statutarisch und damit ohne Beurkundung sind das Rechtsdomizil innerhalb derselben Gemeinde, die Zusammensetzung der Organe, Zeichnungsberechtigungen und die Revisionsstelle.
03Wie ändert man die Firmenadresse im Handelsregister?
Wenn die neue Adresse in derselben politischen Gemeinde liegt, ist es eine reine Anmeldung beim kantonalen Handelsregisteramt: Das Rechtsdomizil nach Art. 117 Abs. 2 HRegV steht nicht in den Statuten. Liegt die neue Adresse in einer anderen Gemeinde, ändert sich der Sitz, und weil dieser statutarisch ist, braucht es einen Beschluss der General- oder Gesellschafterversammlung mit öffentlicher Beurkundung. Bei einer c/o-Adresse ist zusätzlich die Domizilannahmeerklärung des neuen Domizilhalters nach Art. 117 Abs. 3 HRegV beizulegen.
04Was gilt bei einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton?
Der Vorgang bleibt derselbe wie bei jedem Gemeindewechsel: beurkundeter Beschluss über die Statutenänderung und Anmeldung. Zuständig wird das Handelsregisteramt des neuen Sitzkantons. Hinzu kommen die steuerlichen Folgen: Nach Art. 50 DBG knüpft die Steuerpflicht an Sitz oder tatsächliche Verwaltung an, weshalb der bisherige Kanton bei fehlender Substanzverlagerung die Steuerhoheit weiter beanspruchen kann. Die Abklärung mit beiden kantonalen Steuerverwaltungen gehört deshalb vor die Beurkundung, nicht danach.
05Was passiert, wenn eine Mutation nicht angemeldet wird?
Zwei Dinge, und das zweite ist teurer. Erstens kann das Handelsregisteramt nach Art. 940 OR eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000 aussprechen, wenn jemand unter Hinweis auf diese Strafdrohung zur Erfüllung seiner Eintragungspflicht aufgefordert wird und die Frist verstreichen lässt. Zweitens greift Art. 936b Abs. 2 OR: Eine eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene Tatsache kann einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihm bekannt war. Die nicht gelöschte Zeichnungsberechtigung bleibt gegenüber gutgläubigen Dritten also wirksam.
06Wie lange dauert eine Mutation?
Ein gesetzliches Maximum gibt es nicht. Eine reine Anmeldung ohne Beurkundung ist beim Handelsregisteramt in der Regel deutlich schneller erledigt als eine Statutenänderung, bei der zuerst ein Beurkundungstermin und gegebenenfalls die Einladungsfristen der Versammlung einzuhalten sind. Wirksam gegenüber Dritten wird die Änderung nach Art. 936a Abs. 1 OR mit der elektronischen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
07Kann ein zurückgetretenes Verwaltungsratsmitglied die Löschung selbst anmelden?
Ja. Art. 933 Abs. 2 OR gibt einer ausgeschiedenen Person ausdrücklich das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden; die Einzelheiten regelt die Handelsregisterverordnung. Das ist der Weg, wenn die Gesellschaft die Mutation nicht vornimmt. Wer darauf verzichtet, bleibt wegen Art. 936b Abs. 2 OR gegenüber gutgläubigen Dritten als vertretungsberechtigt eingetragen, mit allen Folgen für die Verantwortlichkeit.
08Was tut das Handelsregisteramt bei einem Organisationsmangel?
Nach Art. 939 Abs. 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, den Mangel in der zwingend vorgeschriebenen Organisation zu beheben, und setzt ihr eine Frist. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, überweist es die Angelegenheit nach Abs. 2 dem Gericht, das die erforderlichen Massnahmen ergreift. Typische Fälle sind das Fehlen eines in der Schweiz wohnhaften Vertretungsberechtigten nach Art. 718 Abs. 4 OR oder einer vorgeschriebenen Revisionsstelle.
09Kosten Mutationen jedes Mal eine Gebühr?
Ja. Nach Art. 941 Abs. 1 OR hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von ihr eine Dienstleistung beansprucht. Der Bundesrat regelt die Erhebung im Einzelnen. Praktisch heisst das: Mehrere Änderungen in einem Vorgang zu bündeln ist günstiger als drei einzelne Anmeldungen über das Jahr verteilt, besonders wenn ohnehin eine Beurkundung stattfindet.
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