Ja. Nach Übernahme eines Mantels können Sie Name, Sitz, Unternehmenszweck und weitere Statutenbestimmungen nach Belieben anpassen, um sie Ihrem Vorhaben entsprechend zu gestalten. Diese Änderungen müssen durch eine Statutenänderung via Notar erfolgen und ins Handelsregister eingetragen werden. Es empfiehlt sich, den Namen zu ändern, damit die alte Identität abgelegt wird (es sei denn, der Name passt zufällig). Auch den Zweck sollten Sie so formulieren, dass er Ihre geplante Tätigkeit abdeckt – Mantelgesellschaften haben oft sehr allgemein gehaltene Zwecke, die jedoch angepasst werden können. Beachten Sie, dass bei radikalen Änderungen (komplett anderer Zweck, anderer Kanton) das Handelsregister genauer hinschaut, weil es ein Indiz für Mantelhandel ist. Rechtlich steht einer Änderung aber nichts im Wege. Sie könnten theoretisch aus einer „ABC Finanz AG“ mit Sitz Zug eine „XYZ Pharma AG“ mit Sitz Zürich machen – alle Zwischen- und Umbenennungsschritte sind durch GV-Beschluss möglich. Wichtig: Wenn der bisherige Firmenname geschützt war (Marke etc.), prüfen Sie, ob durch die Namensänderung Konflikte entstehen. Und wenn die AG in einem regulierten Sektor tätig werden soll (z.B. Finanzen), brauchen Sie ggf. eine Bewilligung – der Mantel alleine gibt Ihnen keine Lizenz, Sie müssen alle regulatorischen Anforderungen wie ein neues Unternehmen erfüllen.